Irische Sozialversicherung im Versorgungsausgleich

Auszugleichen im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind auch die in der irischen Sozialversicherung erworbenen Rentenanrechte.

Irische Sozialversicherung im Versorgungsausgleich

Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen.

Anrechte in diesem Sinne sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge (§ 2 Abs. 1 VersAusglG).

Gemäß § 2 Abs. 2 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und auf eine Rente gerichtet ist. Dieser Regelung liegt die Vorstellung zu Grunde, dass auf andere Weise als durch Arbeit oder Vermögen erworbene Versorgungsanrechte nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen und damit nach dem Prinzip des Versorgungsausgleichs den Ausgleich nicht rechtfertigen würden1.

Unter die danach auszugleichenden Anrechte fällt auch die von der Antragsgegnerin in der irischen Sozialversicherung erworbene Rentenanwartschaft. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dieser um eine laufende Versorgungsleistung aus der irischen Sozialversicherung. Der Anspruch hierauf beruht auf Pflichtbeiträgen, die der Versicherte vor der Vollendung des 66. Lebensjahres in Abhängigkeit von seinem Einkommen als Angestellter oder Selbstständiger zu erbringen hat. Somit handelt es sich um ein Rentenanrecht, das durch Arbeit geschaffen und aufrechterhalten wird. Darauf, ob die Höhe des Rentenanspruchs mit der Höhe der erbrachten Beitragszahlungen korrespondiert, kommt es nicht an2. Denn § 2 Abs. 2 VersAusglG verlangt nicht ein beitragsfinanziertes Versorgungssystem, sondern nur einen Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhang zwischen der Arbeitsleistung des Ehegatten und seinem Rentenanspruch. Ausgleichspflichtig wäre daher auch ein Rentenanspruch, der sich allein aus Arbeitgeberbeiträgen oder aus Steuermitteln finanziert, sofern nur das Teilhaberecht des Ehegatten auf seine Arbeit als Teil der gemeinsamen Lebensleistung zurückzuführen ist3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. September 2012 – XII ZB 649/11

  1. vgl. bereits BT-Drucks. 7/4361 S. 36[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2008 – XII ZB 66/07, FamRZ 2008, 770 Rn. 28 zur niederländischen AOW-Pension[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2008 – XII ZB 66/07, FamRZ 2008, 770 Rn. 43[]