Bei kapitalgedeckten Versorgungen sind auch solche Überschussanteile, die erst nach dem Ehezeitende ausgewiesen werden, in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

Die von einem Ehegatten erworbenen Anrechte auf eine Pensionskassenversorgung sind gemäß § 2 Abs. 1 und 2 VersAusglG auszugleichen. Die unmittelbare Bewertung der Anrechte ist nach Kapitalwerten vorzunehmen, wenn der Versorgungsträger des betrieblichen Anrechts die Bewertung nach Kapitalwert gewählt hat (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, § 4 Abs. 5 BetrAVG).
Weiter sind auch die Überschussanteile, bestehend aus Schlussüberschüssen und Bewertungsreserven, in den Wertausgleich einzubeziehen. Denn soweit das Anrecht auf Teilhabe an den Überschussanteilen während der Ehezeit erdient worden ist, gebührt es nach dem Halbteilungsgrundsatz beiden Ehegatten gemeinsam1.
Dabei kann es für den vorliegenden Fall dahinstehen, ob die erst nach dem Ende der Ehezeit mit Eintritt in die Leistungsphase ausgewiesene Überschussbeteiligung eine gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigende rechtliche oder tatsächliche Veränderung darstellt oder ob die Anwartschaft auf Überschussbeteiligung auch vorher schon so verfestigt war, dass sie bereits in der Anwartschaftsphase als Teil des erworbenen Anrechts hätte einbezogen werden müssen2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Februar 2016 – XII ZB 447/13
- Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 610; Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 300; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 16; HK-VersAusglG/Rehbein § 46 Rn. 9; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 46 Vers-AusglG Rn. 7; MünchKomm-BGB/Gräper 6. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 7 f.; vgl. auch BT-Drs. 15/2150 S. 54[↩]
- vgl. Hoffmann/Raulf/Gerlach FamRZ 2011, 333, 334; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 610; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 46 VersAusglG Rn. 17; HK-VersAusglG/Rehbein § 46 Rn. 9[↩]