Ein Umgangsbegleiter kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren auch dann nicht Vergütung und Aufwendungsersatz verlangen, wenn seine Tätigkeit auf einer betreuungsgerichtlichen Umgangsregelung beruht1.

Eine Umgangsbegleiterin kann im Vergütungsfestsetzungsverfahren keinen Anspruch auf Vergütung und Ersatz ihrer Aufwendungen gegen die Staatskasse geltend machen. Weder besteht ein gesetzlicher Vergütungstatbestand, noch begründen sonstige Erwägungen einen im Rahmen dieses Verfahrens zu berücksichtigenden Anspruch.
Der Umgangsbegleiterin steht keine Betreuervergütung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 VBVG zu. Zwar kann nach der Bundesgerichtshofsrechtsprechung im Einzelfall auch die Regelung des Umgangs als Teilbereich der Personensorge zum Aufgabenbereich eines Betreuers bestimmt werden, sofern in diesem Punkt die grundsätzliche Erforderlichkeit einer Betreuung nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB gegeben ist2. Im Fall einer schon bestehenden Betreuung ist die Bestellung eines weiteren, auf den Aufgabenbereich der Umgangsregelung beschränkten Betreuers allerdings nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 1899 Abs. 1 BGB zulässig. Daran gemessen fehlt es an Anhaltspunkten für die Annahme, das Amtsgericht habe mit seinem Beschluss vom 07.01.2014 die Umgangsbegleiterin neben dem schon bestellten, mit umfassendem Aufgabenkreis ausgestatteten Berufsbetreuer als weitere Betreuerin einsetzen wollen. Vielmehr hat es unter Bezugnahme auf § 1908 i Abs. 1 Satz 1 iVm § 1632 Abs. 2 und 3 BGB eine Umgangsregelung unter Bestimmung von Ort und Zeit des Umgangs getroffen und die Umgangsbegleiterin hierfür als Begleitperson bestimmt. Dass sie das Amtsgericht im Beschlusstenor auch als „Berufsbetreuerin“ bezeichnet hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn es hat ihr nicht aufgetragen, Angelegenheiten der Betroffenen rechtlich zu besorgen (vgl. § 1901 Abs. 1 BGB).
Auch ein auf § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB iVm § 277 FamFG gestützter Anspruch ist nicht gegeben. Nach der den hier nicht einschlägigen Umgang des Kindes mit den Eltern betreffenden Vorschrift des § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB kann das Familiengericht eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft), wenn die elterliche Pflicht zum Wohlverhalten nach § 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt wird. Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 4 BGB umfasst die Umgangspflegschaft das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, wird bei ausdrücklicher gerichtlicher Anordnung ausnahmsweise auch die Teilnahme am Umgang Bestandteil der Umgangspflegschaft und ist dann nach § 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB zu vergüten3. Weder gehören indes die Vorschriften über die Umgangspflegschaft zu denjenigen Regeln des Kindschafts- und Vormundschaftsrechts, die nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Betreuung sinngemäße Anwendung finden, noch ist die Annahme begründet, das Amtsgericht habe der Umgangsbegleiterin über ihre Rolle als Begleiterin hinaus die Befugnisse eines Umgangspflegers zuweisen wollen.
Die Umgangsbegleiterin hat auch keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch als Begleiterin des Umgangs.
Der Gesetzgeber hat lediglich im Zusammenhang mit dem Umgang des Kindes mit seinen Eltern eine Bestimmung über die Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten getroffen (§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB). Im familiengerichtlichen Verfahren muss sich der Dritte zur Mitwirkung bereiterklären und kann nicht gegen seinen Willen zur Anwesenheit bei der Ausübung des Umgangsrechts gezwungen werden4. Für ihn hält das Gesetz im Gegensatz zum Umgangspfleger keinen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch bereit5.
Im Betreuungsverfahren gilt im Ergebnis nichts anderes.
Die Anwesenheit Dritter beim Umgang des Betreuten ist nicht gesetzlich geregelt. Allerdings kann der über einen entsprechenden Aufgabenbereich verfügende Betreuer oder auf dessen Antrag das Betreuungsgericht (§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 iVm § 1632 Abs. 2 und 3 BGB; vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2021 XII ZB 205/20 FamRZ 2022, 227 Rn. 15 mwN) den Umgang aus Gründen des Schutzes des Betroffenen beschränken. Im Einzelfall kann es geboten sein, seinen Umgang mit anderen, etwa aus dem Verwandtenkreis stammenden Personen an die Begleitung durch einen Dritten zu knüpfen. Hierbei ist soweit jeweils einschlägig der verfassungsrechtliche Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) zu beachten6.
Ein gesetzlicher Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch eines solchen Umgangsbegleiters scheidet indes mangels gesetzlicher Grundlage unabhängig davon aus, ob seine Anwesenheit in einer Umgangsregelung des Betreuers oder wie hier des Betreuungsgerichts vorgesehen ist. Bei den Kosten eines Begleiters handelt es sich wie im Fall der Aufwendungen eines mitwirkungsbereiten Dritten im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB7 um die Kosten des Umgangs selbst, nicht aber um erstattungsfähige Kosten des gerichtlichen Verfahrens.
Ebenfalls ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht einen auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützten Anspruch der Sache nach verneint hat.
Zwar steht nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer (Neu)Festsetzung der Betreuervergütung, die eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist8.
Ein solches schutzwürdiges Vertrauen scheidet hier jedoch aus. Wie der Bundesgerichtshof ebenfalls entschieden hat, vermögen Billigkeitserwägungen keinen im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Anspruch zu begründen, für den es an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Denn zum einen liefe dies dem Grundsatz der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zuwider. Zum anderen ist im formalisierten Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 FamFG für materiellrechtlich auf § 242 BGB gestützte Erwägungen zur Begründung eines Zahlungsanspruchs kein Raum. Ebenso wenig wie im Vergütungsfestsetzungsverfahren über Einwendungen zu befinden ist, die nicht im Vergütungsrecht wurzeln, ist in diesem Verfahren über Zahlungsansprüche außerhalb des Vergütungsrechts zu entscheiden9.
Dies muss erst recht gelten, wenn anders als in den vom Bundesgerichtshof bisher entschiedenen Fällen nicht eine Vergütung für den Zeitraum vor der förmlichen Bestellung einer dem Grunde nach anspruchsberechtigten Person, sondern für eine Tätigkeit geltend gemacht wird, der von vornherein kein gesetzlicher Vergütungstatbestand zugeordnet ist.
Im vorliegenden Fall stand im Übrigen schon der die Umgangsregelung enthaltende Beschluss vom 07.01.2014 einem schutzwürdigen Vertrauen der Umgangsbegleiterin in die Festsetzbarkeit der Kosten gegenüber der Staatskasse entgegen, weil nach diesem die Kosten des begleiteten Umgangs von der Mutter zu tragen waren.
Ohne Erfolg blieb vor dem Bundesgerichtshof auch das Argument einer Gesamtanalogie zu den Vorschriften über die Vergütung und den Aufwendungsersatz von Berufsbetreuern (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1, 1836 Abs. 1 BGB), Umgangspflegern (§§ 1684 Abs. 3 Satz 6 BGB, 277 FamFG) und Verfahrenspflegern in Betreuungssachen (§ 277 FamFG). Eine analoge Anwendung einer Gesetzesvorschrift erfordert zum einen eine planwidrige Regelungslücke. Zum anderen muss die Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, also der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen10. Daran fehlt es hier. Denn der Gesetzgeber hatte keinen Anlass, einen betreuungsrechtlichen Vergütungsanspruch des Umgangsbegleiters vorzusehen. In erster Linie ist es Sache der den Umgang ausübenden Beteiligten, für die im Rahmen der Durchführung entstehenden Kosten aufzukommen, was bei entsprechender Notwendigkeit auch die Kosten einer Umgangsbegleitung umfasst. Ob der Umgangsbegleiter die Beteiligten auf Zahlung in Anspruch nehmen kann und inwieweit zur Ermöglichung des Umgangs gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen besteht, ist nicht dem Betreuungsrecht, sondern den jeweils einschlägigen Vorschriften des bürgerlichen und öffentlichen Rechts zu entnehmen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Juni 2022 – XII ZB 442/20
- Fortführung des BGH, Beschlusses vom 31.10.2018 – XII ZB 135/18 FamRZ 2019, 199[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.10.2021 XII ZB 205/20 FamRZ 2022, 227 Rn. 14 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 31.10.2018 XII ZB 135/18 FamRZ 2019, 199 Rn. 24[↩]
- BGH, Beschluss vom 09.06.2021 XII ZB 513/20 FamRZ 2021, 1622 Rn. 16 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 31.10.2018 XII ZB 135/18 FamRZ 2019, 199 Rn.19[↩]
- vgl. BayObLG FamRZ 2004, 1670 f. mwN; zum Schutz der Begegnungsgemeinschaft vgl. BVerfGE 80, 81 = FamRZ 1989, 715, 716 f.[↩]
- vgl. OLG Naumburg FamRZ 2008, 2048, 2049; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1480[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 06.07.2016 XII ZB 493/14 FamRZ 2016, 1759 Rn.20; und vom 06.11.2013 XII ZB 86/13 FamRZ 2014, 113 Rn. 24 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 31.10.2018 XII ZB 135/18 FamRZ 2019, 199 Rn. 30 zur Vergütung des Umgangspflegers[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.12.2017 XII ZB 436/17 FamRZ 2018, 513 Rn. 14 ff. mwN zur Vergütung des Vormunds; vom 30.08.2017 XII ZB 562/16 FamRZ 2017, 1846 Rn. 21 mwN zur Vergütung des Umgangspflegers; und vom 02.03.2016 XII ZB 196/13 FamRZ 2016, 1072 Rn. 10 zur Vergütung des Betreuers[↩]
- BGH, Beschluss BGHZ 220, 58 = FamRZ 2018, 1919 Rn. 16 mwN[↩]
Bildnachweis:
- Geldscheine: analogicus