Zur Behandlung der rentenrechtlichen Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch die sogenannte Mütterrente bei der Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert im Abänderungsverfahren musste jetzt der Bundesgerichtshof Stellung nehmen:

Eine Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht kann gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG beim Vorliegen einer wesentlichen Wertänderung abgeändert werden. Wegen der besonderen Voraussetzungen für die Abänderung verweist § 51 Abs. 2 VersAusglG auf die Bestimmungen in § 225 Abs. 2 und 3 FamFG. Danach ist die Ausgangsentscheidung abzuändern, wenn rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken (§ 225 Abs. 2 FamFG) und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts beträgt (relative Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 1 FamFG) und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 % der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt (absolute Wesentlichkeitsgrenze: § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG). Dabei genügt die Wertänderung nur eines Anrechts. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass hinsichtlich des gesetzlichen Rentenanrechts der früheren Ehefrau sowohl die relative als auch die absolute Wesentlichkeitsgrenze überschritten sind.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist nicht nur die Überschreitung der relativen Wesentlichkeitsgrenze, sondern auch die Überschreitung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze bei dem gesetzlichen Rentenanrecht auf der Grundlage von Rentenbeträgen zu überprüfen1.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist als rechtlicher Ausgangspunkt: Die rentenrechtliche Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.06.20142 mit Wirkung zum 1.07.2014 (sog. Mütterrente I) sowie durch das RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz vom 28.11.20183 mit Wirkung zum 1.01.2019 (sog. Mütterrente II) stellt grundsätzlich eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG dar, die bei der Ermittlung des Ausgleichswerts zu berücksichtigen ist4.
Dabei wurde die zusätzliche Anerkennung von Kinderziehungszeiten durch den Gesetzgeber mit unterschiedlichen Regelungstechniken im Gesetz umgesetzt, die davon abhängig waren, ob sich das Rentenanrecht des Berechtigten am 30.06.2014 (Mütterrente I) bzw. am 31.12.2018 (Mütterrente II) im Anwartschafts- oder im Leistungsstadium befand.
Bestand an den jeweiligen Stichtagen noch kein Rentenanspruch des Berechtigten, wird die mit der „Mütterrente“ verbundene Aufwertung von Kindererziehungszeiten in das Berechnungsgefüge der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 56, 249 Abs. 1 SGB VI) eingegliedert. Da in diesem Fall die sich aus den erweiterten Beitragszeiten für Kindererziehung ergebenden zusätzlichen Entgeltpunkte im Zeitraum vom 13. bis zum 24. Kalendermonat (Mütterrente I) bzw. vom 25. bis zum 30. Kalendermonat (Mütterrente II) nach der Geburt des Kindes additiv zu den Entgeltpunkten für sonstige Beitragszeiten nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze angerechnet werden (vgl. § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI), kann dies in Anwartschaftsfällen dazu führen, dass die zusätzliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten aufseiten des berechtigten Ehegatten nur geringe oder gar keine Auswirkungen hat, wenn dieser nämlich in den relevanten Zeiträumen bereits hohe versicherungspflichtige Einkünfte bezogen hatte5.
Hatte der Berechtigte demgegenüber am 30.06.2014 bzw. am 31.12.2018 bereits einen Anspruch auf Rente, erfolgt die verbesserte Anerkennung von Kindererziehungszeiten gemäß § 307 d Abs. 1 SGB VI durch einen pauschalen Zuschlag von 1, 0 persönlichen Entgeltpunkten bzw. von 0, 5 persönlichen Entgeltpunkten für jedes Kind. Eine vollständige Neuberechnung der Rente und eine damit möglicherweise verbundene Begrenzung des Anrechtserwerbs wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze findet für die sogenannten Bestandsrentner nicht statt, sodass für sie die höchstmögliche Bewertung der zusätzlichen Kindererziehungszeiten stets gewährleistet ist. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber eine verwaltungsaufwändige Neufeststellung aller Bestandsrenten vermeiden6.
Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahr 2016 in Bezug auf die Gesamtleistungsbewertung7 und auf die nachträgliche Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen nach § 262 Abs. 1 SGB VI8 entschieden, dass nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht anhand einer fiktiven Rente, sondern allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Rente mit ihren Wertverhältnissen zu ermitteln ist. Daran anschließend hat der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit auch für den Fall der besitzgeschützten Folgerente nach § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ausgesprochen, dass Ehezeitanteil und Ausgleichswert nicht anhand einer fiktiven Altersrentenberechnung, sondern aus den besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten zu ermitteln sind, die der (höheren) tatsächlich gezahlten Rente zugrunde liegen9.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist es evident, dass die tatsächlich bezogene Rente auch insoweit für die Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert maßgeblich sein muss, wenn sie bei einem bereits im Rentenbezug stehenden Ehegatten unter Zurechnung der gemäß § 307 d Abs. 1 SGB VI gewährten pauschalen Zuschläge von 1, 0 persönlichen Entgeltpunkten bzw. 0, 5 persönlichen Entgeltpunkten pro Kind gebildet worden ist10. Dies gilt wie die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht in einem Abänderungsverfahren nicht nur dann, wenn dieses unter Lebenden durchgeführt wird, sondern auch dann, wenn der zu Lebzeiten durch den pauschalen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 307 d Abs. 1 SGB VI begünstigt gewesene Ehegatte zwar verstorben ist, im Anschluss an seine Versichertenrente aber eine laufende Hinterbliebenenrente (§§ 46, 48 SGB VI) gezahlt wird. Denn bei der Berechnung einer Hinterbliebenenrente besteht gemäß § 88 Abs. 2 SGB VI Besitzschutz in Höhe der persönlichen Entgeltpunkte der Rente des verstorbenen Versicherten, so es in diesen Fällen nur folgerichtig ist, Ehezeitanteil und Ausgleichswert auf der Grundlage der Versichertenrente mit den (höheren) besitzgeschützten persönlichen Entgeltpunkten und damit gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung eines nach § 307 d Abs. 1 SGB VI tatsächlich gewährten pauschalen Zuschlags zu ermitteln11.
Für die Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert ist in einem Abänderungsverfahren nach §§ 51, 31 VersAusglG auch dann keine abweichende Beurteilung geboten, wenn der zu Lebzeiten durch den pauschalen Zuschlag nach § 307 d Abs. 1 SGB VI begünstigte Ehegatte nach dem 30.06.2014 bzw. nach dem 31.12.2018 verstorben ist und aus seiner Versicherung keine laufende Hinterbliebenenrente (mehr) gezahlt wird. Mit recht hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main erkannt, dass auch in diesen Fällen für das Anrecht des Verstorbenen kein „Rückfall“ in das Anwartschaftsstadium stattfindet, sodass für die Berechnung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert weiterhin die tatsächlich weggefallene Rente maßgeblich bleibt und nicht wie in den Fällen ohne Leistungsbezug eine fiktive Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze heranzuziehen ist.
Dabei vermag der Bundesgerichtshof der Ansicht nicht beizutreten, wonach der gesetzlich fixierte Wegfall der Rente durch Tod des Versicherten als „Austritt aus der Leistungsphase“ in gleicher Weise als eine auf den Ehezeitanteil zurückwirkende rechtliche und tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG anzusehen sein müsse, wie es der Bundesgerichtshof für den Eintritt in die Leistungsphase mit Bewilligung der Rente angenommen habe12.
Tritt der ausgleichspflichtige Ehegatte in den Rentenbezug ein, ist gesetzlich festgelegter Endzeitpunkt für die Ermittlung der Rente und des belegungsfähigen Gesamtzeitraums (§ 72 Abs. 2 SGB VI) nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Kalendermonat vor Beginn der Rente. Liegt der Rentenbeginn nach dem Ende der Ehezeit, so ist in der endgültigen gesetzlichen Fixierung des Berechnungszeitpunkts auf diesen Kalendermonat eine rechtliche und tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu erblicken, weil der Wert des im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Ehezeitanteils mit dem Umfang der für die Ehezeit bezogenen Rente übereinstimmen muss13.
Stirbt der Rentenberechtigte, fällt seine Rente mit dem Ablauf des Sterbemonats weg (§ 120 Abs. 5 SGB VI). Das Versterben des ausgleichspflichtigen Ehegatten führt daher an sich zum Erlöschen seines Anrechts, welches allerdings im Rahmen des § 31 Abs. 1 VersAusglG für die Durchführung des Versorgungsausgleichs als fortbestehend zu fingieren ist14. Ein allein mit dem Versterben des ausgleichspflichtigen Versicherten verbundener nachträglicher Wertverlust seiner Rentenanrechte ist dem Gesetz grundsätzlich fremd und kann deshalb auch der Fiktion ihres Fortbestehens nicht zugrunde gelegt werden. Dies verdeutlicht gerade der Umstand, dass der versicherungsrechtlich vorhandene Wert der zuletzt an den verstorbenen Ausgleichspflichtigen gezahlten Rente wegen der Besitzschutzvorschriften für eine Hinterbliebenenversorgung weiterhin erhalten bleiben würde, ohne dass es für diese grundsätzliche Beurteilung darauf ankäme, ob versorgungsberechtigte Hinterbliebene tatsächlich vorhanden sind oder nicht. Es liegt daher beim Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten kein von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG erfasster Sachverhalt vor15.
Mit Recht hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 in diesem Zusammenhang auch auf die verfahrensrechtlichen Friktionen hingewiesen, die dann zu erwarten wären, wenn für die Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert des Anrechts eines nach dem 30.06.2014 bzw. 31.12.2018 verstorbenen Ausgleichspflichtigen in einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG die fiktive Berechnung einer Vollrente wegen Alters herangezogen werden würde. Denn in diesem Falle wären für das gleiche Anrecht zwei Versorgungsauskünfte einzuholen, nämlich eine Auskunft mit einer fiktiven Rentenberechnung ohne Leistungsbezug zur Beurteilung der Frage, ob die Wertgrenzen des § 225 Abs. 3 FamFG überschritten werden und eine weitere Auskunft auf der Grundlage der an den verstorbenen Ausgleichspflichtigen tatsächlich gezahlten Rente unter Einschluss gewährter Zuschläge nach § 307 d Abs. 1 SGB VI zur Beurteilung der Frage, ob sich eine hypothetische Abänderung unter Lebenden zugunsten des überlebenden Ehegatten ausgewirkt hätte und ihm deshalb auch die Vorschrift des § 225 Abs. 5 FamFG den Einstieg in die Totalrevision nicht versagt17. Denn spätestens bei der in diesem Rahmen erforderlichen Gesamtbetrachtung, ob der überlebende Ehegatte Anlass gehabt hätte, eine Totalrevision des Versorgungsausgleichs unter Lebenden anzustreben, könnte nicht an dem Umstand vorbeigegangen werden, dass der verstorbene Ehegatte die maßgeblichen Stichtage des § 307 d Abs. 1 SGB VI noch erlebt und seine Rente daher eine tatsächliche Aufbesserung durch die pauschalen Zuschläge von 1, 0 persönlichen Entgeltpunkten bzw. 0, 5 persönlichen Entgeltpunkten erfahren hatte.
Der weitere Hinweis darauf, dass der auf § 307 d Abs. 1 SGB VI beruhende pauschale Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei der Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert nicht berücksichtigt werden kann, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte bereits vor dem 1.07.2014 bzw. vor dem 1.01.2019 ohne versorgungsberechtigte Hinterbliebene verstorben ist, trifft zwar durchaus zu. Denn die Anwendung von § 307 d Abs. 1 SGB VI setzt nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift voraus, dass am 30.06.2014 bzw. am 31.12.2018 ein Anspruch auf Rente bestanden haben muss. Ist der ausgleichspflichtige Ehegatte schon vor diesen Stichtagen verstorben und wurde auch keine Hinterbliebenenrente geleistet, können die zusätzlich erworbenen Kindererziehungszeiten in einem Abänderungsverfahren nur im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach §§ 56, 249 Abs. 1 SGB VI berücksichtigt werden18. Daraus lässt sich aber nicht herleiten, dass in gleicher Weise verfahren werden müsste, wenn der verstorbene Ausgleichspflichtige die für die Anwendung von § 307 d Abs. 1 SGB VI maßgeblichen Stichtage noch erlebt hat und die bis zu seinem Tod tatsächlich gezahlte Rente mit den pauschalen Zuschlägen von 1, 0 persönlichen Entgeltpunkten bzw. 0, 5 persönlichen Entgeltpunkten gebildet worden ist.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat ferner zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkannt, dass auch die Bewertungsvorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes keine abweichende Beurteilung gebieten. Zwar findet sich eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung dazu, dass die Annahmen für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen sind, nur in den Regelungen über die zeitratierliche Bewertung (§ 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Damit sollte jedoch keine Abgrenzung zur unmittelbaren Bewertung geschaffen, sondern im Gegenteil ausgedrückt werden, dass die zeitratierliche Bewertung einer laufenden Rente mit einer unmittelbaren Bewertung vergleichbar ist. Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung daher weiterhin allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln19.
Nach § 307 d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist die Gewährung der pauschalen Zuschläge daran geknüpft, dass in der bisher gezahlten Rente eine Kindererziehungs- oder Kinderberücksichtigungszeit für den letzten Monat vor der mit der jeweiligen Reform verlängerten Kindererziehungszeit angerechnet wurde. Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die der früheren Ehefrau gutgebrachten pauschalen Zuschläge in Höhe von insgesamt 1, 5 Entgeltpunkten nicht zeitanteilig dem 13. bis 24. Kalendermonat bzw. dem 25. bis 30. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes zugeordnet, sondern die pauschalen Zuschläge bei der Wertermittlung schon deshalb in voller Höhe als ehezeitlichen Erwerb berücksichtigt, weil der 12. bzw. der 24. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes in der Ehezeit gelegen hat. Dies entspricht der Auskunftspraxis der Rentenversicherungsträger und einer verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Literatur20, die allerdings nicht ohne Kritik geblieben ist21. Dies bedarf unter den hier obwaltenden Umständen aber keiner weitergehenden Erörterung, weil die gesamten zusätzlichen Kindererziehungszeiten vom 13. bis zum 30. Kalendermonat nach der Geburt der Antragsgegnerin im Oktober 1983 ohnehin in die gesetzliche Ehezeit fallen würden.
Es ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bei der Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert auch die besitzgeschützten (höheren) persönlichen Entgeltpunkte aus einer vorangegangenen Erwerbsminderungsrente der früheren Ehefrau berücksichtigt hat9.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. August 2023 – XII ZB 202/22
- vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.2017 – XII ZB 105/16 FamRZ 2018, 176 Rn.19 ff.[↩]
- BGBl I S. 787[↩]
- BGBl I S.2016[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2022 – XII ZB 175/21 FamRZ 2022, 586 Rn. 11 mwN[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Recknagel 9. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 59; Bachmann/Borth FamRZ 2014, 1329, 1331 und FamRZ 2019, 157, 159[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/909 S. 15; zur Verfassungsmäßigkeit vgl. BSGE 129, 192 = NZS 2020, 460 Rn. 45 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2016 – XII ZB 313/15 FamRZ 2016, 791 Rn. 23 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2016 – XII ZB 350/15 FamRZ 2016, 1649 Rn.19 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2022 – XII ZB 175/21 FamRZ 2022, 686 Rn. 13 ff.[↩][↩]
- vgl. bereits BGH, Beschluss vom 22.06.2016 – XII ZB 350/15 FamRZ 2016, 1649 Rn. 10, 19[↩]
- vgl. Bachmann FamRZ 2022, 687, 688[↩]
- so aber Bachmann FamRZ 2022, 687, 688[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 03.02.2016 – XII ZB 313/15 FamRZ 2016, 791 Rn. 26; und vom 22.06.2016 – XII ZB 350/15 FamRZ 2016, 1649 Rn. 23[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27.01.2021 – XII ZB 336/20 FamRZ 2021, 668 Rn. 18[↩]
- vgl. Borth FamRZ 2022, 1104, 1105 f.[↩]
- OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.04.2022 – 7 UF 184/21, FamRZ 2022, 1100[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 04.05.2022 – XII ZB 122/21 FamRZ 2022, 1177 Rn. 14; und vom 17.11.2021 – XII ZB 375/21 FamRZ 2022, 258 Rn. 18[↩]
- vgl. KG Beschluss vom 12.04.2021 18 UF 11/19 unveröffentlicht und das darin in Bezug genommene „Arbeitsergebnis der Arbeitsgruppe Versorgungsausgleich der Deutschen Rentenversicherung 2/2015“; vgl. auch Borth FamRZ 2022, 1104, 1106[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 03.02.2016 – XII ZB 313/15 FamRZ 2016, 791 Rn. 30[↩]
- vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2016, 635, 636; Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleichsrecht 3. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 30; MünchKomm-BGB/Recknagel 9. Aufl. § 51 VersAusglG Rn. 59[↩]
- vgl. Wick Der Versorgungsausgleich 5. Aufl. Rn. 324; Johannsen/Henrich/Althammer/Siede 7. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 24; vgl. bereits Bachmann/Borth FamRZ 2014, 1329, 1331[↩]
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