Auch eine Vereinbarung, mit der ein nicht verheirateter Mann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination erteilt, enthält, insbesondere wenn er die dafür erforderliche Samenspende eines Dritten beschafft, regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, mit welchem sich der Mann verpflichtet, für den Unterhalt dieses Kindes wie ein leiblicher Vater zu sorgen.
Bei der mit Einwilligung eines Ehemannes vorgenommenen heterologen Insemination handelt es sich aus seiner Sicht um die Übernahme der Elternschaft (der Scheinvaterschaft) durch Willensakt. Insofern ist aus der Sicht des Ehemannes das Einverständnis mit der heterologen Insemination einer Adoption ähnlich. Anders als bei der Adoption handelt es sich allerdings nicht um die Übernahme der Elternschaft für ein bereits gezeugtes oder geborenes Kind, durch den Willensakt soll vielmehr die Entstehung des Kindes erst ermöglicht werden. Wenn der Ehemann auf diese Weise zu der Geburt eines Kindes durch seine Ehefrau beiträgt, dann gibt er damit zu erkennen, dass er für das Kind wie ein ehelicher Vater sorgen will. Das Verhalten kann aus der Sicht seiner Ehefrau nur dahin interpretiert werden, dass er eine Unterhaltspflicht unabhängig davon übernehmen wollte, ob die gesetzliche Unterhaltspflicht, deren Voraussetzungen an sich nicht gegeben waren, bestehen würde. Daher enthält eine Vereinbarung zwischen Eheleuten, mit welcher der Ehemann sein Einverständnis zu einer heterologen Insemination erteilt, regelmäßig zugleich einen von familienrechtlichen Besonderheiten geprägten berechtigenden Vertrag zu Gunsten des aus der heterologen Insemination hervorgehenden Kindes, aus dem sich für den Ehemann dem Kind gegenüber die Pflicht ergibt, für dessen Unterhalt wie ein ehelicher Vater zu sorgen1.
Dies gilt in gleicher Weise für einen nicht verheirateten Mann, der eine Einwilligung zur heterologen Insemination erteilt, später jedoch die Vaterschaft des Kindes nicht anerkennt2. § 1600 Abs. 5 BGB bietet dafür ein Argument, weil der Gesetzgeber die Bedeutung der Einwilligungserklärung aufgewertet hat und dies mit dem Wohl des Kindes begründet. Dem entspricht die Annahme eines Vertrages zu Gunsten des Kindes3. Die Zustimmung hat den Sinn, die Unterhaltspflicht von der biologischen wie rechtlichen Abstammung abzukoppeln. Weiter ist entscheidend, dass der Wunschvater zwar nicht durch einen natürlichen Zeugungsakt, wohl aber durch seine Einwilligung in die Verwendung von Spendersamen die (Mit-)Verantwortung für die Zeugung des Kindes übernommen hat, woran er sich festhalten lassen muss4.
Die bloße Kenntnis, dass das Kind im Wege der künstlichen Insemination gezeugt wurde, würde die Herleitung eines vertraglichen Unterhaltsanspruchs nicht rechtfertigen. Vielmehr bedarf es der Abgabe einer Einverständniserklärung5, die hier vorliegt, zumal der mit der Mutter des Kindes liierte, wenn auch nicht in häuslicher Gemeinschaft lebende Mann nicht nur mit den Inseminationsversuchen einverstanden war, sondern auch die Samenspenden und gerade auch die zum Erfolg führende dritte Samenspende besorgte und zur Verfügung stellte und am 23.07.2007 außerdem schriftlich erklärte, „für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen“ zu wollen.
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 4. September 2014 – 13 U 30/14











