Kindesunterhalt – und der Splittingvorteil des Vaters

Beim Kindesunterhalt besteht kein Verbot der Teilhabe am steuerlichen Splittingvorteil.

Vielmehr gilt insoweit der allgemeine Grundsatz, dass alle Einkommensbestandteile und somit auch der Splittingvorteil für den Kindesunterhalt herangezogen werden können, und zwar sowohl bei der Ermittlung des Bedarfs nach § 1610 BGB als auch bei der Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB.

Der aus der Ehe resultierende Splittingvorteil ist beim Kindesunterhalt immer dann uneingeschränkt einkommenserhöhend zu berücksichtigen, wenn er auf dem alleinigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen beruht. Nur dann, wenn der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen – wie hier – eigene steuerpflichtige Einkünfte bezieht, ist der Splittingvorteil auf den Unterhaltspflichtigen und seinen Ehegatten zu verteilen, allerdings nicht nach einem Halbteilungsmaßstab, sondern nach dem Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung beider Ehegatten1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – XII ZB 201/19

  1. BGH, Beschluss vom 10.07.2013 – XII ZB 298/12 , FamRZ 2013, 1563 Rn. 15 mwN[]
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