Unterhaltsansprüche einer anderen als der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigten Person rechtfertigen keine Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung (§ 33 Abs. 1 VersAusglG).
Dabei kann die verfahrensrechtlich umstrittene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Anpassung der Kürzung der laufenden Versorgung wegen Unterhalt bereits im Verbundverfahren verfolgt werden kann1, im Ergebnis dahinstehen. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Kürzung der laufenden Versorgung bei der Zahlung von Kindesunterhalt nicht vor:
Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen jedoch nicht vor, da die ausgleichsberechtigte Ehefrau – wie zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht – auch ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Ehemann hätte.
Eine analoge Anwendung des § 33 VersAusglG auf Fälle, in denen der Ausgleichspflichtige anderen Personen als dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist, scheidet ebenfalls aus.
Die in § 33 VersAusglG getroffene Regelung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es zu einem verfassungswidrigen Zustand kommen könne, wenn beim Ausgleichspflichtigen vor dem Ausgleichsberechtigten ein Versicherungsfall eintritt und der Ausgleichsberechtigte, dem die übertragenen Werteinheiten mangels Vorliegens eines Versicherungsfalles noch nicht zugutekommen, auf Unterhaltsleistungen des Ausgleichspflichtigen angewiesen ist2. Damit knüpft die geforderte Härteregelung gezielt an eine doppelte Belastung des ausgleichspflichtigen Ehegatten durch Kürzung seiner laufenden Versorgung bei gleichzeitig bestehender Unterhaltspflicht gegenüber dem ausgleichsberechtigten Ehegatten an3.
Mit § 33 VersAusglG als Nachfolgevorschrift zu § 5 Abs. 1 VAHRG wollte der Gesetzgeber lediglich die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Härtefallregelung treffen. Schon der Charakter der gesetzlichen Ausnahmen vom Grundsatz der Versorgungskürzung als Härtefallregelungen spricht dagegen, ihren Anwendungsbereich durch eine erweiternde oder entsprechende Anwendung über das vom Gesetzgeber ausdrücklich Angeordnete und erkennbar Gewollte hinaus auszudehnen. Der eingeschränkte Anwendungsbereich des § 33 VersAusglG entspricht daher dem gesetzgeberischen Plan; es fehlt an der für einen Analogieschluss erforderlichen planwidrigen Regelungslücke4.
In der getroffenen Regelung liegt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch keine gleichheitswidrige (Art. 3 GG) oder in den grundrechtlichen Schutzbereich der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) eingreifende Benachteiligung der unterhaltsberechtigten minderjährigen Töchter. Zwar hängt die Höhe ihres Barunterhalts auch vom Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen ab, so dass eine Kürzung der Versorgung des Unterhaltspflichtigen zugleich eine Reduzierung des Kindesunterhalts bewirken kann. Dies stellt aber, wie allgemein die Anknüpfung bestehender Unterhaltspflichten an die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, lediglich eine Reflexwirkung ohne Verletzung einer eigenständigen Rechtsposition dar.
Die grundsätzliche Vereinbarkeit des Versorgungsausgleichs mit dem Grundgesetz hat das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28.02.19805 festgestellt. Zu den ausdrücklich aufgeführten Fällen, in denen es eine ergänzende Regelung für geboten erachtet hat, um einen verfassungswidrigen Zustand zu vermeiden, zählt der vorliegende Fall nicht3. Wesentliche Unterschiede zwischen
dem früheren und dem heutigen Versorgungsausgleichsrecht, die zu einer verfassungsrechtlichen Neubewertung der Rechtslage führen müssten, ergeben sich für die hier vorliegende Fallkonstellation nicht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – XII ZB 253/13
- bejahend OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 722; OLG Köln FamRZ 2012, 1814; Gutdeutsch FamRZ 2010, 1140; verneinend KG FamFR 2013, 137; OLG Celle FamRZ 2013, 1313; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 961; Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 859 mwN[↩]
- BVerfGE 53, 257, 303 f. = FamRZ 1980, 326, 335[↩]
- vgl. BVerwG ZBR 1991, 88, 89[↩][↩]
- vgl. OLG Koblenz FamRZ 2013, 1661, 1663 sowie zu den früheren Regelungen des VAHRG BVerwG ZBR 1991, 88, 89 mwN[↩]
- BVerfGE 53, 257 = FamRZ 1980, 326[↩]











