Vom barunterhaltspflichtigen Kindsvater allein aufgebrachte Darlehnsraten für aus der Ehezeit resultierende Schulden sind im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts nicht in jedem Fall vom Einkommen des Kindesvaters abziehbar.
Allerdings vereint der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall eine Obliegenheit des Kindesvaters zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz. Zwar trifft den Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine solche Obliegenheit, wenn das Insolvenzverfahren zulässig und geeignet ist, den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen Kinder dadurch sicherzustellen, dass ihm Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten eingeräumt wird1. Bei der in jedem Fall gebotenen Abwägung der Vorteile einer Einleitung des Insolvenzverfahrens mit dessen Nachteilen konnte das Beschwerdegericht nach den getroffenen Feststellungen aber zu dem Ergebnis gelangen, dass dem Kindesvater die Einleitung einer Verbraucherinsolvenz nicht oblag. Entscheidend ist dabei, dass es nur um die Bewältigung eines bis zur Veräußerung des Hauses bestehenden finanziellen Engpasses geht. Die danach verbleibenden Verbindlichkeiten dürfte der Kindesvater angesichts seines Einkommens in angemessener Zeit zurückführen können. Bei dieser Sachlage überwiegen die Nachteile einer Verbraucherinsolvenz, nämlich die Einschränkungen der wirtschaftlichen Selbständigkeit des Kindesvaters, die hierdurch erreichbaren Vorteile.
Gleichwohl können die Hausdarlehen jedenfalls nicht in voller Höhe als abzugsfähig angesehen werden.
Ob und gegebenenfalls in welcher Weise Schulden des Unterhaltspflichtigen beim Verwandtenunterhalt zu beachten sind, ist nach der allgemeinen Regel des § 1603 BGB zu entscheiden, der in Absatz 1 die Berücksichtigung der sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners vorsieht. Andererseits dürfen die anderen Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unterhaltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger. Insoweit sind in Fällen, in denen der Mindestbedarf Unterhaltsberechtigter beeinträchtigt würde, insbesondere der Zweck der daneben eingegangenen Verpflichtungen, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglichkeiten bedeutsam, die Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise wiederherzustellen. Beim Verwandtenunterhalt der §§ 1601 ff. BGB wird allerdings der Umstand, dass Verbindlichkeiten im Einverständnis mit dem Ehegatten und im Zuge der gemeinsamen Lebensführung eingegangen worden sind, nicht in gleichem Maße Bedeutung gewinnen können wie gegenüber dem früheren Ehegatten.
Bei minderjährigen Kindern wird darüber hinaus zu beachten sein, dass für diese wegen ihres Alters von vornherein die Möglichkeit ausscheidet, durch eigene Anstrengungen zur Deckung ihres notwendigen Lebensbedarfs beizutragen, weswegen ihnen sowie privilegierten volljährigen Kindern gegenüber nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht besteht. Diese Gesichtspunkte mögen regelmäßig einer Unterschreitung des Mindestunterhalts wegen anderer Verbindlichkeiten entgegenstehen. Eine solche erscheint andererseits aus Rechtsgründen nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Sie wird ausnahmsweise etwa dann in Betracht kommen können, wenn und soweit dem Unterhaltsschuldner wegen Grund und Höhe seiner anderweitigen Schulden die Berufung auf diese Verpflichtungen nicht nach Treu und Glauben versagt ist und ihm deshalb billigerweise nicht abverlangt werden kann, ohne Bedienung der anderen Schulden weiterhin Unterhalt in Höhe des vollen Bedarfs der Kinder zu leisten2.
Bei der hiernach gebotenen Abwägung fällt zunächst ins Gewicht, dass der Kindesvater den Mindestunterhalt seiner Kinder nicht gewährleisten kann, wenn die Darlehensraten in voller Höhe von seinem Einkommen abgezogen werden. Andererseits handelt es sich um Verbindlichkeiten, die der Kindesvater im Interesse seiner Familie eingegangen ist, um ihr ein Eigenheim zu bieten. Jedenfalls ein Anwachsen der Verschuldung durch Zinsen, das Folge des Nichtbedienens der Darlehen wäre, braucht der Kindesvater deshalb grundsätzlich nicht hinzunehmen. Im vorliegenden Fall besteht indessen die Besonderheit, dass das Haus verkauft werden sollte. Im Hinblick darauf hat der Antragsteller geltend gemacht, Kreditinstitute stellten in Fällen bestehender Veräußerungsabsicht Kredite tilgungsfrei. Wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, hat der für seine Leistungsfähigkeit darlegungs- und beweispflichtige Kindesvater3 zu konkreten Bemühungen um eine Minderung der aktuellen Belastung im Wege der Stundung oder Streckung der Raten bzw. Aussetzung der Tilgung nichts vorgetragen. Auf welcher tatsächlichen Grundlage das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, die Kreditinstitute hätten eine Tilgungsstreckung oder aussetzung abgelehnt, ist der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. Solange hierzu indessen keine konkreten Feststellungen getroffen sind, ist die Annahme, auf die Kredite müssten zwingend die vereinbarten Raten gezahlt werden, nicht gerechtfertigt.
Hinsichtlich des Darlehens, das die Eheleute dem Vorbringen des Kindesvaters zufolge bei dessen Mutter zum Ausgleich eines überzogenen Girokontos aufgenommen haben, macht die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend, dass der Antragsteller die Aufnahme dieses Darlehens bestritten habe, da weder ein Darlehensvertrag noch die Notwendigkeit der Darlehensaufnahme und die regelmäßige Zahlung der Raten nachgewiesen worden seien. Nachdem das Familiengericht diese Position bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe, habe sich der Kindesvater im Beschwerdeverfahren auf die Erklärung beschränkt, seine Mutter sei zu einer Streckung des Kredits nicht bereit. Die vom Antragsteller als fehlend gerügten Nachweise seien dagegen nicht beigebracht worden. Feststellungen zu diesem Darlehen enthält der angefochtene Beschluss nicht. Angesichts dessen kommt eine Berücksichtigung nicht in Betracht.
Was die Kreditrate für den Kauf eines Pkw anbelangt, hat das Beschwerdegericht, wie die Rechtsbeschwerde ebenfalls zu Recht beanstandet, nicht die erforderliche umfassende Interessenabwägung vorgenommen, sondern auf seine Ausführungen zu den für die Hausfinanzierung aufgenommenen Krediten Bezug genommen. Ob der Kindesvater, der an seinem Wohnort arbeitet, aus beruflichen Gründen einen Pkw benötigt, ist nicht festgestellt. Da es andererseits um den Mindestunterhalt der Kinder des Kindesvaters geht, kann ihm nicht zugestanden werden, Kreditverbindlichkeiten ohne Rücksicht auf die Belange der Unterhaltsberechtigten zu tilgen. Falls er auf die Nutzung eines Fahrzeugs nicht angewiesen sein sollte, obliegt es ihm, dieses zu veräußern. Andernfalls wären seine Fahrtkosten nach Maßgabe der Leitlinien in der Weise zu bemessen, dass damit auch anteilige Finanzierungskosten abgedeckt werden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. März 2014 – XII ZB 367/12
- BGH, Urteil BGHZ 162, 234 = FamRZ 2005, 608, 609 ff.[↩]
- BGH, Urteile vom 30.01.2013 – XII ZR 158/10, FamRZ 2013, 616 Rn.20; vom 21.09.1994 – XII ZR 161/93, NJW-RR 1995, 129; und vom 11.12 1985 – IVb ZR 80/84, FamRZ 1986, 254, 256 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2002 – XII ZR 295/00, FamRZ 2003, 444, 445[↩]