Kindesunterhalt – und die Geltendmachung durch einen Beistand bei getrennt lebenden Eltern

In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, ob in der verfahrensgegenständlichen Konstellation, bei der die Kindeseltern die gemeinsame elterliche Sorge inne haben und voneinander getrennt leben, Kindesunterhaltsansprüche durch die Kinder, vertreten durch einen Beistand, geltend gemacht werden können.

Kindesunterhalt – und die Geltendmachung durch einen Beistand bei getrennt lebenden Eltern

Dies wird zum Teil unter Hinweis auf § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB verneint1.

Nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB könne der Kindesunterhalt von dem Elternteil, in dessen Obhut die Kinder leben, nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. Insbesondere werde die Regelung des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB auch nicht durch die Vorschriften der Beistandschaft verdrängt2. Durch die Zulassung einer Beistandschaft würde auch der Zweck des § 1629 Abs. 3 BGB, das Kind aus dem Unterhaltsverfahren herauszuhalten, unterlaufen3.

Eine andere Auffassung verweist darauf, dass die Beistandsvorschriften die Regelung des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB verdrängen4.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht schließt sich der letzteren Auffassung an. Die Vorschrift des § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der Geltendmachung von Kindesunterhalt der Kinder im eigenen Namen, gesetzlich vertreten durch das Jugendamt als Beistand, nicht entgegen.

Der Gesetzgeber hat bei der Neufassung des § 1713 BGB eine Ausweitung der Möglichkeiten der Beistandschaft beabsichtigt5. Bei dem Widerspruch zwischen § 1629 Abs. 3 BGB und § 1713 Abs. 1 S. 2 BGB dürfte es sich lediglich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers handeln, welchem durch eine dem Sinn und Zweck der Norm entsprechende erweiternde Auslegung entgegengewirkt werden kann.

Nach § 1713 Abs. 1 Satz 2 BGB kann für den Fall, dass die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zusteht, der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet.

Daraus und aus dem Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber gerade für den Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge, welche nach Trennung verheirateter Eltern der Regelfall ist, die Möglichkeit der Beistandschaft eröffnen wollte. In den Gesetzesmaterialien heißt es:

„Im Ergebnis sollten Kinder, deren Eltern nach einer Trennung die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten, in Unterhaltsangelegenheiten nicht schlechter gestellt sein als Kinder, bei denen ein Elternteil insoweit die elterliche Sorge allein ausübt. Auch bei beibehaltener gemeinsamer Sorge kann eine Beistandschaft des Jugendamtes sinnvoll oder sogar notwendig sein. Die Neuregelung erspart es dem betreuenden Elternteil, in diesem Fall einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für den Aufgabenkreis Unterhalt allein zu dem Zweck zu beantragen, eine Beistandschaft des Jugendamtes für das Kind zu erreichen.“6.

Der Gesetzgeber hat gerade die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bei gemeinsamer elterlicher Sorge nach Trennung im Blick gehabt. Dass dies nicht zu einer entsprechenden Anpassung des § 1629 Abs. 3 BGB geführt hat, ist lediglich als redaktionelles Versehen einzustufen.

Für das Oberlandesgericht ergeben sich keine Gründe, gerade Kinder verheirateter Eltern, die in Trennung leben, im Rahmen der Beistandschaft zu benachteiligen7. Denn die Kinder von nicht miteinander verheirateten Eltern, die Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge sind, wären durch § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB an der Beantragung einer Beistandschaft nicht gehindert.

Insbesondere vermag das Argument nicht zu überzeugen, dass die Kinder aus dem Streit der Eltern herausgehalten werden sollen8.

Denn es handelt sich bei den geltend gemachten Unterhaltsansprüchen weiter um Ansprüche der Kinder, welche lediglich in Form der gesetzlichen Verfahrensstandschaft geltend gemacht werden. Im Übrigen wirkt nach der Erfahrung des Oberlandesgerichts die gesetzliche Vertretung durch das Jugendamt als Beistand eher befriedend, da sich die Eltern und damit die Konfliktparteien im Rahmen einer streitigen Trennungssituation gerade nicht vor Gericht gegenüber stehen.

Insoweit ist das Oberlandesgericht der Auffassung, dass gerade durch die Beistandschaft eine Konfliktstellung des Kindes vermieden wird5.

Im Übrigen spricht für die Möglichkeit der Beistandschaft die finanzielle Belastung des Elternteils, der die Unterhaltsansprüche andernfalls im eigenen Namen geltend machen müsste9. Trotz der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe kommen gerade aufgrund des ab 1.01.2014 deutlich verschärften VKH-Rechts ggfs. Rückgriffsansprüche der Staatskasse in Betracht, welche jedenfalls zu einem Teil durch die Beistandschaft vermieden werden können.

Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. Juli 2014 – 10 UF 87/14

  1. OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.04.2014 – 11 UF 34/14; OLG Celle NJW-RR 2012, 1409; AG Regensburg JAmt 2003, 366; Staudinger/Rauscher, BGB-Neubearbeitung 2014, § 1713 Rn. 6c[]
  2. OLG Celle, a.a.O., Rn. 13[]
  3. OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 13[]
  4. OLG Stuttgart, JAmt 2007, 40; Mix, JAmt 2013, 122; Palandt/Götz, BGB, 73. Aufl.2014, § 1713 Rn. 3[]
  5. vgl. Mix, a.a.O.[][]
  6. BT-Drs. 14/8131, S. 10[]
  7. vgl. Enders in Bamberger/Roth, BGB, § 1713 Rn.03.1[]
  8. so aber OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 13; OLG Celle, a.a.O., Rn. 12[]
  9. Mix, a.a.O.[]