Kindeswohlgefährdung – und die Sachverständigenvergütung

Der im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung erforderlicher Maßnahmen gemäß § 1666 BGB ausdrücklich auch zu den Voraussetzungen für eine Rückführung mehrerer vorübergehend in unterschiedlichen Einrichtungen untergebrachter Kinder in die Herkunftsfamilie befragte Sachverständige kann die erforderliche Abklärung mit den maßgeblichen Personen (Verantwortliche des Jugendhilfeträgers, Pflegekinderdienst, Bereitschaftspflegemütter, Mitarbeiter der Sozialpädagogische Familienhilfe, Verfahrensbeistand, Kindeseltern) nach eigener Einschätzung sowohl durch Einzelgespräche als auch im Rahmen eines gemeinsamen Besprechungstermins herbeiführen.

Kindeswohlgefährdung – und die Sachverständigenvergütung

Vorliegend war gemäß § 1666a BGB vorrangig vor einer etwaigen dauerhaften Trennung der vier Kinder von ihrer Herkunftsfamilie zu prüfen, ob der Gefahr für das Kindeswohl nicht auf andere Weise und insbesondere durch öffentliche Hilfen begegnet werden konnte. Insofern umfaßte der dem Sachverständigen konkret erteilte Auftrag insbesondere auch die Klärung der Frage nach etwa erforderlichen wie geeigneten Unterstützungsmaßnahmen für eine umfassende Rückführung der Kinder.

Diese im Ergebnis vielschichtige und komplexe Fragestellung erforderte zugleich die Einbeziehung aller insofern maßgeblichen Personen, also insbesondere der Verantwortlichen des Jugendhilfeträgers, des Pflegekinderdienstes, der beiden Bereitschaftspflegemütter, der Mitarbeiter der zwei weitere der Kinder betreuenden Einrichtung, der Mitarbeiter der Sozialpädagogische Familienhilfe, des Verfahrensbeistand wie auch der Kindeseltern. Es muß dann aber – jedenfalls innerhalb nachvollziehbarer vernünftiger Grenzen, deren Überschreitung im Streitfall nicht ansatzweise ersichtlich wäre – der Beurteilung des Sachverständigen überlassen bleiben, inwieweit er sich für diese komplexe Abklärung der Form von Einzelgesprächen oder aber eines gemeinsamen Besprechungstermins bedienen will.

Weiterlesen:
Anforderungen an das Sachverständigengutachten in Betreuungsverfahren

Dieses Ergebnis wird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Sachverständige bei der Begründung seiner tatsächlich erfolgten Tätigkeit allerdings teilweise zumindest unglückliche Formulierungen gewählt hat, die zu Befürchtungen des Bezirksrevisors Anlaß gegeben haben mögen, der Gutachtensauftrag könne überschritten worden sein.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 26. August 2014 – 10 W 3/14