Konkurrierende Abstammungsstatute – Vaterschaftsanerkenntnis und das Günstigkeitsprinzip

Führen mehrere nach Art.19 Abs. 1 EGBGB mögliche Abstammungsstatute zu unterschiedlichen Ergebnissen, entscheidet das Günstigkeitsprinzip. Bei dessen Anwendung ist auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister abzustellen. Bei der Eintragung in das Geburtenregister ist einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung der Vorrang vor einer nach ausländischem Recht bestehenden Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns einzuräumen.

Konkurrierende Abstammungsstatute – Vaterschaftsanerkenntnis und das Günstigkeitsprinzip

Nach § 48 PStG kann eine abgeschlossene Registereintragung auf gerichtliche Anordnung berichtigt werden. Eine Berichtigung darf nur erfolgen, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung unrichtig gewesen ist, wobei an den Nachweis der Unrichtigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind1. Dies ist hier der Fall. Zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenbuch hätte das Standesamt wegen der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Anerkennung der Vaterschaft nach Art.19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB deutsches Sachrecht anwenden und den An ls Vater in das Geburtenbuch eintragen müssen.

Da die Kindesmutter und ihr Ehemann polnische Staatsangehörige sind und damit ein Sachverhalt mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat vorliegt, bedarf es der Feststellung der für die Abstammung maßgeblichen Rechtsordnung (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Nach der die Abstammung des Kindes regelnden Kollisionsnorm des Art.19 Abs. 1 EGBGB kommen hierfür mehrere anzuwendende Rechte in Betracht:

Abs. 1 Satz 1 EGBGB führt wegen des für das Oberlandesgericht feststehenden gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Deutschland zur Anwendung deutschen Sachrechts. Da die Kindesmutter geschieden war, greift zu Gunsten des Ehemanns der Kindsmutter die Bestimmung des § 1592 Nr. 1 BGB nicht ein. Zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenbuch führt dies wegen der nach §§ 1594 ff. BGB wirksamen Vaterschaftsanerkennung gemäß § 1592 Nr. 2 BGB zur Vaterschaft des An.

Gemäß Art.19 Abs. 1 Satz 2 BGB kann die Abstammung eines Kindes im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Soweit die Vaterschaft des geschiedenem Ehemann in Frage steht, kann danach auch auf polnisches Sachrecht zurückgegriffen werden. Nach Art. 62 § 1 Satz 1 des polnischen Familien- und Vormundschaftsgesetzbuchs wird vermutet, dass ein während des Bestehens einer Ehe oder vor Ablauf von 300 Tagen seit ihrer Beendigung oder Nichtigerklärung geborenes Kind vom Ehemann der Mutter abstammt2. Hiernach ist der geschiedene Ehemann Vater des Kindes.

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Die unterschiedlichen Möglichkeiten der Anknüpfung nach Art.19 Abs. 1 EGBGB stehen gleichrangig nebeneinander3. Das Gesetz lässt offen, welches Recht anwendbar ist, wenn die unterschiedlichen Abstammungsstatute wie hier zur Vaterschaft verschiedener Personen führen. Nach allgemeiner Meinung entscheidet das Günstigkeitsprinzip, wonach das Recht zur Anwendung kommen soll, das für das Wohl des Kindes günstiger ist4. Allerdings ist umstritten, nach welchen Kriterien sich die Günstigkeit bemisst. Im Wesentlichen werden dabei folgende Positionen vertreten:

Die obergerichtliche Rechtsprechung5 stellt gestützt auf eine breite Strömung innerhalb der Literatur6 auf den Zeitpunkt der Geburt ab und sieht im Hinblick auf unterhalts- und erbrechtliche Konsequenzen diejenige Rechtsordnung als günstigere an, die bereits zu diesem Zeitpunkt zu einer Vaterschaft führt. Dieser Rechtsprechung sind eine Reihe von Amtsgerichten nicht gefolgt7. Diese Ablehnung lässt sich darauf zurückführen, dass es nicht im Sinne des nach Art.19 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Kindeswohls betrachtet wird, dass durch das Prioritätsprinzip zum Zeitpunkt der Geburt dem (wahrscheinlich) biologischen Vater die Anerkennungsmöglichkeit genommen bzw. bis zur rechtswirksamen Beseitigung der nach ausländischem Recht begründeten Vaterschaft hinausgezögert wird. Die schematische Bevorzugung der Rechtsordnung, die eine nach dem Kindschaftsreformgesetz im deutschen Recht gerade abgeschaffte Vaterschaftsvermutung des geschiedenen Ehemanns enthält, ist auch für das Oberlandesgericht nicht überzeugend8. Selbst Vertreter der h.M. gestehen zu, dass sie zu praktisch unbefriedigenden Ergebnissen führen kann9.

Nach einer Literaturauffassung soll in Konfliktfällen mehrerer Elternprätendenten wie dem vorliegenden eine analoge Anwendung des § 1599 Abs. 2 BGB erfolgen10. Aus der nach § 1599 Abs. 2 BGB nicht geltenden Vaterschaftsvermutung des § 1592 Nr. 1 BGB, wenn das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter das Kind innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung anerkennt, folge, dass § 1599 Abs. 2 BGB auf den Fall der Geburt eines Kindes nach der Scheidung analog anzuwenden sei11. Allerdings ist hiergegen zu Recht eingewandt worden, dass diese Meinung übersieht, dass die Vaterschaftsvermutung nur nach deutschem Recht nicht besteht, jedoch nach dem Heimatrecht des Ehemanns bestehen kann12.

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Zu einer Anwendung deutschen Rechts gelangt man ebenso, wenn man bei Art.19 Abs. 1 EGBGB der Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes stets den Vorrang einräumt13. Allerdings lässt sich ein genereller Vorrang des Rechts des gewöhnlichen Aufenthalts aus dem Wortlaut des Art.19 Abs. 1 EGBGB nicht ableiten. Auch wenn die Gesetzesbegründung hinsichtlich Art.19 Abs. 1 EGBGB von einer „Regelanknüpfung“ spricht, stellt sie dennoch an anderer Stelle klar, dass Art.19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB „allgemein die Bestimmung auch nach dem Heimatrecht des jeweiligen Elternteils“ erlaubt14. Ein allgemein gültiger Vorrang einer Anknüpfungsalternative des Art.19 Abs. 1 EGBGB überzeugt daher nicht.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24.11.201115 die Anerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB in einem Fall für zulässig erachtet, in dem ein Deutscher die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt hat, dessen Mutter und deren Ehemann beide polnische Staatsangehörige waren und im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in Deutschland in Scheidung lebten. Abgestellt wurde darauf, dass die qualifizierte Vaterschaftsanerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB zu ähnlichen Wirkungen wie eine Vaterschaftsanfechtung führe, weshalb auf den Rechtsgedanken des Art.20 EGBGB zurückgegriffen werden könne, der eine Wahlmöglichkeit für die zur Beseitigung der Abstammung in Betracht kommenden Rechtsordnungen eröffne. Dieser auf Art.20 EGBGB basierende kollisionsrechtliche Weg ist vorliegend nicht gangbar, weil sich hier infolge der Scheidung der Kindesmutter vor der Geburt die Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns der Kindsmutter nur aus dem polnischen Recht und nicht auch aus deutschem Recht ergibt16.

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Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe ist es sachgerecht, bei der Beurteilung der Günstigkeit auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenregister abzustellen. Zudem ist im Sinne einer abgestuften Günstigkeit einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung der Vorrang vor einer nach ausländischem Recht fingierten Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns einzuräumen.

Kern des Günstigkeitsprinzips ist, dass das Recht zur Anwendung kommen soll, das für das Wohl des Kindes günstiger ist. Die Beurteilung des Kindeswohls kann sich dabei nicht allein in der Beibringung unterhalts- und erbrechtlicher Ansprüche zum Zeitpunkt der Geburt erschöpfen. Dies ergibt sich aus dem durch das Kindschaftsreformgesetz manifestierten Willen des Gesetzgebers, der für das deutsche Sachrecht die Vaterschaftsvermutung des geschiedenen Ehemannes abgeschafft hat17. Daher ist gleichermaßen das Interesse an der Berücksichtigung des biologisch wahrscheinlicheren Vaters zu beachten. Umgekehrt ist der h.M. zuzugestehen, dass eine generelle Vaterlosigkeit nicht als günstig betrachtet werden kann. Es erscheint deshalb sachgerecht, nach dem Prinzip der „Vaterschaftwahrscheinlichkeit und abgestufter Günstigkeit“18 im Falle einer Vaterschaftsvermutung ausländischen Rechts für den geschiedenen Ehemann bei fehlender Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann Art.19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB anzuwenden, um überhaupt eine Vaterschaft rechtlich herbeizuführen. Liegt dagegen eine Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes vor, ist auf Art.19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB zurück zu greifen und das Recht des gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes anzuwenden, da die Vaterschaft des biologisch wahrscheinlicheren Vaters als relativ günstiger zu betrachten ist. Deshalb ist auch auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenbuch abzustellen, um eine in der Praxis vielfach erst unmittelbar nach der Geburt erfolgende Vaterschaftsanerkennung nicht unbeachtet zu lassen. Damit wird in Anlehnung an eine Auffassung in der Literatur19 der vielfach angenommene Vorrang eines vorgeburtlichen Anerkenntnisses vor einer gesetzlichen Vaterschaftsvermutung des geschiedenen Ehemannes nach ausländischem Recht20 auf eine bis zum Zeitpunkt der Eintragung in das Geburtenbuch vorliegende Vaterschaftsanerkennung ausgedehnt.

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Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass es sich vorliegend gar nicht um eine kollisionsrechtliche Beurteilung handele, weil die nachgeburtlich erfolgte Anerkennung wegen § 1594 Abs. 2 BGB schon nach deutschem Sachrecht unbeachtlich sei21. Da Art.19 Abs. 1 EGBGB verschiedene Sachrechte gleichberechtigt nebeneinander beruft, müssen diese auch jeweils isoliert für sich geprüft werden17. Eine Sperrwirkung des § 1594 Abs. 2 BGB liegt damit nur vor, wenn nach den Maßstäben des deutschen Rechts eine anderweitige Vaterschaft besteht22.

Ebensowenig durchschlagend ist die Kritik, dass bei dieser Lösung systemwidrig kollisionsrechtliche Wertungen durch sachrechtliche Wertungen aufgefüllt werden23. Wie oben dargestellt ist das kollisionsrechtliche Günstigkeitsprinzip am Kindeswohl ausgerichtet. Das Kindeswohl ist daher kollisionsrechtlicher Prüfungsmaßstab und nicht die unzutreffende Ersetzung von Kollisionsrecht durch Sachrecht. Es ist daher dogmatisch gerechtfertigt, sich nicht allein auf die Kriterien der Rechtssicherheit und Statusklarheit zu beschränken.

Im Übrigen verkennt das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht die Bedeutung von Rechtssicherheit und Statusklarheit. Der Rechtssicherheit wird dadurch Rechnung getragen, dass die hier vertretene Auffassung nicht zu unklaren Ergebnissen führt, sondern zu einem Vorrang der Vaterschaftsanerkennung nicht nur im Zeitpunkt der Geburt, sondern auch zum Zeitpunkt der Eintragung im Geburtsregister.

Dass in dem begrenzten Zeitraum bis zur Eintragung im Geburtsregister ein Zustand der Unsicherheit besteht, ist aus Sicht des Oberlandesgerichts in Abwägung mit den Interessen des Kindeswohls hinzunehmen. Es ist im Übrigen für das Personenstandsrecht nichts Ungewöhnliches, dass bis zur Eintragung in das Geburtenbuch nachträglich eintretende Umstände Berücksichtigung finden. Nach § 35 Abs. 2 PStV sind bei einer Geburt im Inland personenstandsrechtliche Änderungen, die nach der Geburt, aber vor der Beurkundung wirksam geworden sind, in den Haupteintrag aufzunehmen. Dieser Grundsatz hat durch das Personenstands-Änderungsgesetz vom 07.05.201324 eine Aufwertung erfahren, weil er zuvor lediglich in Nr. 21.1 Satz 2 der PStG-VwV a.F. enthalten war und damit nunmehr eine verordnungsrechtliche Legitimation erhalten hat25. Da, wie dargelegt, § 1592 Abs. 2 BGB keine Sperrwirkung entfaltet, kann der eintretende Schwebezustand auch nicht als registerrechtlicher Trick gewertet werden26.

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Mit dieser Vorgehensweise sind für die Praxis auch keine unzumutbaren Belastungen verbunden.

Entgegen der Annahme von Hepting27 besteht für das Standesamt ohne konkreten Anhaltspunkt keine weitergehende Prüfungs- oder Nachforschungspflicht. Gibt allerdings wie hier die Geburtsanmeldung klare Hinweise darauf, dass sich ein Mann zu dem Kind als Vater bekennt und daher bereit ist, die Vaterschaft des Kindes anzuerkennen28, hat das Standesamt auf eine zeitnahe Klärung zu drängen. Praktisch wird es daher eine kurze Frist zur Beibringung einer rechtswirksamen Vaterschaftsanerkennung setzten. Liegt bis zum Ablauf der Frist eine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung, hat es diese wie oben dargestellt beim Eintrag in das Geburtenregister zu beachten. Wird keine rechtswirksame Vaterschaftsanerkennung fristgemäß beigebracht, wird das Standesamt dagegen zur Wahrung der Rechtssicherheit den Zustand ohne Beurkundung beenden und den nach ausländischem Recht als Vater berufenen geschiedenen Ehemann eintragen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 11 Wx 65/14

  1. OLG Schleswig, FGPrax 2014, 28, 29; OLGR Schleswig 2008, 685, 687; OLG Köln StAZ 2007, 178, 179[]
  2. Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderbericht Polen, Stand 1.06.2012, 60[]
  3. BGH, Urteil vom 03.06.2006 – XII ZR 195/03, FamRZ 2006, 1745; OLG Hamm, FamRZ 2009, 126, 127; BayObLG, FamRZ 2002, 686, 687[]
  4. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.04.2014 – 11 Wx 100/12, FamRZ 2014, 1561, 1562; OLG Hamm, FamRZ 2009, 126, 127; BayObLG, FamRZ 2002, 686, 687; jurisPK-BGB/Gärtner, 7. Aufl. EGBGB Art.19 Rn. 61; Palandt/Thorn, BGB 74. Aufl. EGBGB Art.19 Rn. 6; Staudinger/Henrich, BGB Neubearb.2014, EGBGB Art.19 Rn. 23 f.[]
  5. OLG Hamm, FamRZ 2014, 1559; OLG Köln, StAZ 2013, 319; OLG München, FamRZ 2012, 1503; OLG Hamm, FamRZ 2008, 126; OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 688; BayObLG, FamRZ 2002, 686[]
  6. Erman/Hohloch, BGB 14. Aufl. EGBGB Art.19 Rn.17; jurisPK-BGB/Gärtner, 7. Aufl. EGBGB Art. 10 Rn. 63 ff.; MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. EGBGB Art.19 Rn. 16; Grziwotz/Siede in Krenzler/Borth, Anwalts-Handbuch Familienrecht 2. Aufl. Kap. 3 Rn. 155; Hepting, StAZ 2000, 33; Sturm, StAZ 2003, 353[]
  7. AG Heidelberg, Beschluss vom 05.03.2014 – 46 F 15/14, nicht veröffentlicht; AG Osnabrück, FamRZ 2008, 1771; AG Leverkusen, FamRZ 2007, 2087; AG Karlsruhe, FamRZ 2007, 1585; AG Hannover, FamRZ 2002, 1722[]
  8. vgl. MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. EGBGB Art.19 Rn. 16[]
  9. Helms, FamRZ 2012, 618[]
  10. Gaaz, StAZ 1998, 241, 251[]
  11. Gaaz aaO[]
  12. OLG Hamm, FamRZ 2009, 126; MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. EGBGB Art.19 Rn. 16; Staudinger/Henrich, BGB Neubearb.2014 EGBGB Art.19 Rn. 40a[]
  13. Andrae, Internationales Familienrecht 3. Aufl. § 5 Rn. 33; Dethloff, IPRax 2005, 326[]
  14. BT Drs. 13/4899 S. 137[]
  15. BGH, Beschluss vom 24.11.2011 – XII ZR 78/11, FamRZ 2012, 616[]
  16. Staudinger/Henrich, BGB Neubearb.2014 EGBGB Art.19 Rn. 42; Helms, FamRZ 2012, 618[]
  17. MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. EGBGB Art.19 Rn. 16[][]
  18. zum Begriff Hepting, StAZ 2000, 33, 35[]
  19. Staudinger/Henrich, BGB Neubearb.2014 EBGB Art.19 Rn. 43[]
  20. BayObLG, FamRZ 2002, 686; jurisPK-BGB/Gärtner, 7. Aufl. EGBGB Art.19 Rn. 72; MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. EGBGB Art.19 Rn. 18[]
  21. OLG Köln, StAZ 2013, 319; OLG Hamm, FamRZ 2009, 126; OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 676; jurisPK-BGB/Gärtner, 7. Aufl. EGBGB Art.19 Rn. 69; Gaaz, StAZ 1998, 241, 250 f.[]
  22. MünchKomm-BGB/Helms, 6. Aufl. EGBGB Art.19 Rn. 16; Sturm, StAZ 2003, 353, 359 Fn. 72[]
  23. vgl. Hepting, StAZ 2000, 33, 39[]
  24. BGBl. I, S. 1122[]
  25. Bockstette, StAZ 2013, 169, 171[]
  26. so aber Hepting, StAZ 2000, 33, 40[]
  27. Hepting, StAZ 2000, 33, 40[]
  28. vgl. Staudinger/Henrich, BGB Neubearb.2014 EGBGB Art.19 Rn. 43[]
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