§ 150 FamFG gilt auch dann für Folgesachen im Beschwerdeverfahren, wenn die Scheidungssache nicht angegriffen ist1.
Dies ergibt sich für das Oberlandesgericht Karlsruhe aus dem Wortlaut und den Regelungen in deren Abs.05.
Zwar enthält § 84 FamFG eine Regelung für erfolglose Rechtsmittel, nach der in einem solchen Fall das Gericht die Kosten dem Rechtsmittelführer auferlegen soll2. Dabei wird vielfach vertreten, § 84 FamFG gehe der Regelung des § 150 FamFG vor3, gleiches soll für das Verhältnis von § 97 ZPO gegenüber § 150 FamFG gelten4. Allerdings werden teilweise einzelne Absätze des § 150 FamFG davon ausgenommen5.
Eine nähere Begründung für die Annahme dieses (teilweisen) Vorrangs findet sich nicht. Möglicherweise werden hier die Grundsätze der alten Rechtslage mit dem Vorrang des § 97 Abs. 1 ZPO gegenüber § 93a ZPO a.F.6 fortgeschrieben. Nach altem Recht war die Geltung des § 97 Abs. 1 ZPO aber in § 97 Abs. 3 ZPO a.F. ausdrücklich auch für Folgesachen einer Scheidungssache angeordnet. Auf eine solche Regelung hat der Gesetzgeber sowohl in § 84 FamFG wie auch nunmehr in § 97 ZPO verzichtet. Vielmehr geht er ausweislich der Gesetzesbegründung davon aus, dass die Spezialregelung des § 150 FamFG den allgemeinen Bestimmungen vorgeht7. Abgesehen von der systematischen Stellung der jeweiligen Normen (§ 84 FamFG im Allgemeinen Teil, § 150 FamFG im Verfahren in Familiensachen) ist es auch sachgerecht, die inhaltliche Spezialität des Verfahrens in Ehesachen, die diesem besonderen Verfahren Rechnung trägt, der rein formalen Spezialität der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels vorgehen zu lassen. Im Übrigen erlaubt die Billigkeitsabwägung nach § 150 Abs. 4 FamFG auch die Berücksichtigung anderer Grundsätze, etwa des § 84 FamFG oder des § 97 ZPO8.
Daneben wird teilweise vertreten, die Vorschrift des § 150 FamFG gelte nicht für das Rechtsmittel eines Drittbeteiligten (wie vorliegend), da dieser in dieser Konstellation beiden Ehegatten als Gegner gegenüberstehe9. Eine solche Einschränkung der Geltung ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen. Angesichts der nach § 150 Abs. 4 FamFG möglichen Billigkeitsentscheidung besteht dafür auch kein Bedürfnis.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19. Januar 2015 – 5 UF 167/14
- vgl. Keidel/Weber, FamFG, 18. Auflage 2014, § 150 Rn. 14[↩]
- für Familienstreitsachen besteht sogar insoweit eine zwingende Regelung in § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG mit § 97 Abs. 1 ZPO[↩]
- vgl. etwa Zöller/Lorenz, ZPO, 30. Auflage 2014, § 150 FamFG Rn. 10; Prütting/Helms/Hammer, FamFG, 3. Auflage 2014, § 150 Rn. 21; Johannsen/Henrich/Markwardt, a.a.O., § 150 FamFG Rn. 2 und 13; wohl auch Keidel/Weber, a.a.O., § 150 Rn. 12[↩]
- Zöller/Lorenz, a.a.O.; Keidel/Weber, a.a.O., Rn. 14; Prütting/Helms/Hammer, a.a.O; Johannsen/Henrich/Markwardt, a.a.O.; unklar Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 4. Auflage 2013, § 150 FamFG Rn. 11[↩]
- so ausdrücklich für Abs. 3 Johannsen/Henrich/Markwardt, a.a.O.; für Abs. 4 Keidel/Weber, a.a.O., Rn. 12[↩]
- vgl. dazu BGH FamRZ 1983, 683; AnwBl.1984, 502; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage 2004, § 93a Rn. 6 m.w.N.[↩]
- so ausdrücklich sogar gegenüber dem weiter hinten geregelten § 243 FamFG, BT-Drs. 16/6308, S. 233[↩]
- ebenso wie hier MünchKomm/Henjes, a.a.O., § 150 Rn. 2 und 26[↩]
- Johannsen/Henrich/Markwardt, a.a.O., Rn. 15[↩]











