Das mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugte Kind kann gegen den Reproduktionsmediziner einen aus den Grundsätzen von Treu und Glauben folgenden Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders haben. Die hierfür erforderliche rechtliche Sonderverbindung folgt aus dem Behandlungsvertrag, bei dem es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes handelt.

Der Anspruch setzt kein bestimmtes Mindestalter des Kindes voraus. Machen die Eltern diesen Anspruch als gesetzliche Vertreter des Kindes geltend, ist aber erforderlich, dass die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt wird.
Ob es dem Reproduktionsmediziner zumutbar ist, Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen, Belange zu klären. Dabei können auch die durch die ärztliche Schweigepflicht geschützten rechtlichen Belange des Samenspenders Berücksichtigung finden.
Der Rechtsposition des Kindes, der sein verfassungsrechtlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht zugrunde liegt, wird regelmäßig ein erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommen.
Inhaltsübersicht
Auskunftsanspruch und Persönlichkeitsrecht[↑]
Das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird von dem in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgten allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst und genießt daher verfassungsrechtlichen Schutz1.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verleiht aber keinen Anspruch auf Verschaffung solcher Kenntnisse, sondern kann nur vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen durch staatliche Organe schützen2. Im Verhältnis zwischen Privatrechtssubjekten bedarf es dagegen einer zivilrechtlichen Anspruchs- grundlage, um eine entsprechende Auskunft verlangen zu können3.
Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben[↑]
Ein Anspruch auf die begehrten Auskünfte kann sich aber aus den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ergeben.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist4.
Die erforderliche Sonderverbindung besteht.
Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine solche Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, kann sich etwa aus einem vertraglichen oder einem gesetzlichen Schuldverhältnis5, aus einem sonstigen familienrechtlichen Verhältnis6 oder aus bestimmten erbrechtlichen Beziehungen7 ergeben.
Dass der Auskunftsberechtigte lediglich als Dritter in den Vertrag einbezogen ist, etwa im Rahmen eines echten Vertrags zugunsten Dritter i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB8, hindert die Annahme einer Sonderverbindung nicht. Daher kann auch bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter eine Sonderverbindung zwischen dem Dritten und einem der Vertragspartner bestehen, die zu einem Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB führt9.
Der Behandlungsvertrag zwischen Wunscheltern und dem behandelnden Arzt bzw. der Klinik für Reproduktionsmedizin ist ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des zu zeugenden Kindes und begründet zwischen diesem mit seiner Geburt und dem Behandler eine rechtliche Sonderbeziehung, die auch Grundlage eines auf Nennung der Identität eines Samenspenders gerichteten Auskunftsanspruchs des Kindes sein kann.
Das durch die Rechtsprechung entwickelte Institut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB). Danach wird ein Dritter in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist10.
Diese Voraussetzungen sind bei einem auf die Zeugung mittels künstlicher heterologer Insemination gerichteten Behandlungsvertrag hinsichtlich des Kindes als dem angestrebten „Behandlungsergebnis“ erfüllt. Bestimmte der den Behandler treffenden Vertragspflichten wie etwa die Pflicht zur gesundheitlichen Überprüfung des Samenspenders11 oder die Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Insemination dienen jedenfalls auch dem Schutz des zu zeugenden Kindes.
Demgegenüber wird es sich bei einem derartigen Behandlungsvertrag allenfalls in seltenen Ausnahmefällen um einen echten Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 Abs. 1 BGB handeln, weil sich für das zu zeugende Kind aus dem Vertrag regelmäßig kein Leistungsforderungsrecht im Sinn dieser Vorschrift ergeben soll12.
Dieser Vertrag begründet eine Rechtsbeziehung zwischen dem behandelnden Arzt und dem Kind, die auch die Grundlage für den aus Treu und Glauben folgenden Auskunftsanspruch bilden kann.
Dem steht zum einen nicht entgegen, dass die Auskunftspflicht grundsätzlich einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch oder jedenfalls den begründeten Verdacht einer Pflichtverletzung voraussetzt13.
Das Auskunftsbegehren allein zur Erlangung der Kenntnis der eigenen Abstammung hat die Besonderheit, dass es jedenfalls primär nicht der Vorbereitung und Durchsetzung von Leistungsansprüchen dient, die insoweit ohnehin nicht gegen den behandelnden Arzt, sondern allenfalls gegen den leiblichen Vater gerichtet sein könnten. Für Auskunftsansprüche von Patienten gegenüber ärztlichen Behandlern ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass sie grundsätzlich auch dann bestehen, wenn sie ausschließlich der Informationsbeschaffung zum Zwecke der Verwirklichung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und nicht der Vorbereitung von Leistungsansprüchen dienen14. Nichts anderes gilt für das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugte Kind hinsichtlich der diese Behandlung betreffenden Informationen, zu deren wesentlichen die Identität des Samenspenders gehört.
Zum anderen scheitert ein Auskunftsanspruch nicht daran, dass die Rechtskonstruktion des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zur Begründung direkter Schadensersatzansprüche des Dritten hier des Kindes herangezogen wird, die Auskunft über die Identität des Samenspenders aber in keinem Zusammenhang mit einem Schadensersatzanspruch steht. Vielmehr führt die auf §§ 242, 157 BGB beruhende Einbeziehung des Dritten in die vertraglichen Schutzpflichten unabhängig davon, ob ein Verstoß gegen diese Pflichten in Rede steht, zu einer rechtlichen Sonderbeziehung zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten, die als Grundlage eines der Verwirklichung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dienenden Auskunftsanspruchs ausreichend ist.
Weitere Anspruchsvoraussetzung ist, dass ein konkretes Bedürfnis des Kindes für die Information über die Identität des Samenspenders besteht, das Kind als Anspruchsinhaber also auf die Auskunft in einer Weise angewiesen ist, die einen Anspruch nach Treu und Glauben rechtfertigen kann.
Keine Altersgrenze[↑]
Entgegen der Annahme des Landgerichts Hannover15 ist hierfür kein Mindestalter des Kindes erforderlich, so dass weder der Anspruch noch seine Geltendmachung ein solches voraussetzen.
Die vom Landgericht Hannover postulierte Altersgrenze von 16 Jahren entbehrt einer Verankerung im geltenden Recht. Weder aus den die Anspruchsgrundlage für den Auskunftsanspruch darstellenden Grundsätzen von Treu und Glauben noch aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht als der hinter dem zivilrechtlichen Anspruch stehenden verfassungsrechtlichen Position des die Auskunft begehrenden Kindes folgt eine altersmäßige Begrenzung für den Auskunftsanspruch oder für dessen Durchsetzung.
Für eine entsprechende Anwendung von Gesetzesbestimmungen, die für Auskunfts- und Einsichtsrechte eine Altersgrenze von 16 Jahren vorsehen, fehlt es bereits an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke. Denn es besteht ebenso wenig ein Bedarf wie ein rechtfertigender Grund, den gegen den behandelnden Arzt gerichteten Auskunftsanspruch des Kindes bzw. dessen Durchsetzung generell von einem bestimmten Mindestalter abhängig zu machen.
Weder aus Kindeswohlgründen noch aus sonstigen Erwägungen ergibt sich etwas für ein bestimmtes Mindestalter als Voraussetzung des Auskunftsanspruchs oder von dessen Durchsetzung. Grundsätzlich ist anzunehmen, dass bei einem Kind unabhängig von seinem Alter ein Bedürfnis nach Kenntnis der eigenen Abstammung besteht16. Denn das Interesse an den eigenen Wurzeln erwacht typischerweise nicht erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Dementsprechend wird etwa Adoptiveltern empfohlen, das Kind von Anfang an in altersgerechter Weise über seine Herkunft zu informieren17.
Letztendlich obliegt es der Verantwortung der Kindeseltern, wann und in welcher Form sie ihr minderjähriges Kind über Besonderheiten seiner Herkunft wie etwa den Umstand, dass leiblicher Vater ein Samenspender ist, informieren. Dabei werden sie die Persönlichkeit des Kindes, den Stand seiner Persönlichkeitsentwicklung, seine Verstandesreife, aber auch ihr individuelles Erziehungskonzept berücksichtigen. Diese Aspekte entziehen sich jedoch weitgehend einer generalisierenden Betrachtung und damit der Festlegung einer starren Altersgrenze. Zudem würde eine solche den durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Schutz der elterlichen Erziehungsverantwortung berühren, worunter auch die Information des Kindes über seine Herkunft durch die Eltern fällt. In diese soll staatlicherseits nach dem Willen des Gesetzgebers nicht eingegriffen werden18. Demzufolge hängt es dem Grundsatz nach nicht vom Lebensalter des Kindes ab, wann dessen aus der Erziehungsentscheidung seiner Eltern folgendes Informationsbedürfnis entsteht.
Im Übrigen erweist sich die vom Landgericht Hannover herangezogene Parallele zu den Vorschriften des Personenstandsgesetzes nicht als belastbar19.
Die Vorschrift des § 62 PStG regelt die Erteilung von Personenstandsurkunden sowie die Auskunft aus Personenstandsregistern und die Einsicht in diese. Sie bestimmt in Absatz 1 Satz 3, dass über 16 Jahre alte Personen antragsbefugt sind. Bei dieser Altersgrenze hat sich der Gesetzgeber an § 1303 Abs. 2 BGB, also der Möglichkeit, eine Befreiung vom Eheerfordernis der Ehemündigkeit zu beantragen, orientiert. Hiervon unberührt bleibt jedoch die Befugnis des gesetzlichen Vertreters, für ein jüngeres Kind die Benutzung des Registers zu beantragen20. Es handelt sich mithin um eine rein verfahrensrechtliche Bestimmung, die ohne Auswirkung auf die materiellrechtliche Position des Kindes bleibt21.
Im Ergebnis nicht anders verhält es sich mit § 63 Abs. 1 Satz 1 PStG, der für den Fall einer Adoption bestimmt, dass der Registerausdruck nur den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden darf. Die Vorschrift bezweckt nicht eine Beschränkung des Einsichts- und Auskunftsrechts des angenommenen Kindes, sondern die Umsetzung des Ausforschungs- und Offenbarungsverbots in § 1758 Abs. 1 BGB. Dieses soll unter anderem verhindern, dass die leiblichen Eltern und sonstige frühere Verwandte nach Annahme des Kindes versuchen, zu diesem Kontakt aufzunehmen, und dadurch seine Integration in die neue Familie stören22. Zudem hatte der Gesetzgeber bei Erlass dieser Bestimmung im Blick, dass es im Grundsatz Sache der Eltern ist und sich aus der Erziehungssituation ergeben wird, wann Eltern ihrem Kind sagen, dass es angenommen ist. Mit Blick auf § 1303 Abs. 2 BGB soll das Kind erst mit 16 Jahren berechtigt sein, Auskunft über seine Herkunft zu verlangen23. Die gesetzlichen Vertreter des Kindes können hingegen schon vorher ohne Einschränkung an die entsprechenden Informationen kommen, auch weil die Identitätsbildung und damit das Persönlichkeitsrecht des Kindes dessen frühere Kenntnis von seiner Abstammung erfordern können.
Soweit andere Gesetzesbestimmungen eine Altersgrenze von 16 Jahren für Einsichtsrechte festlegen, erlaubt dies ebenfalls nicht den Schluss auf die vom Berufungsgericht angenommene Einschränkung des Auskunftsanspruchs eines durch eine Samenspende gezeugten Kindes gegenüber dem Behandler, der die künstliche heterologe Insemination durchgeführt hat.
Durch § 9 b Abs. 2 Satz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes (AdVermiG) ist für das Einsichtsrecht in die Vermittlungsakten geregelt, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat, auch diesem selbst Einsicht zu gewähren ist. Aus der Vorschrift folgt ein eigenständiges subjektivöffentliches Recht des Adoptierten. Für unter 16 Jahre alte Adoptierte ist der Antrag jedoch wegen der in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Er- ziehungsverantwortung die sich darauf erstreckt, das Kind zu einem passenden Zeitpunkt und in geeigneter Weise mit den Besonderheiten seiner Abstammung vertraut zu machen durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die Altersgrenze entspricht dabei der des § 63 Abs. 1 Satz 1 PStG24. Mithin handelt es sich bei ihr um keine zeitliche Beschränkung des materiellrechtlichen Anspruchs des Kindes, sondern lediglich um eine Regelung dazu, wie dieser geltend zu machen ist.
Anders liegt es zwar bei dem durch das Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt vom 28.08.201325 mit Wirkung zum 1.05.2014 eingeführten § 31 Abs. 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG), nach dem das vertraulich geborene Kind (erst) mit Vollendung des 16. Lebensjahres das Recht hat, den Herkunftsnachweis einzusehen oder Kopien zu verlangen. Denn diese Altersgrenze, die wiederum an das frühestmögliche Ehemündigkeitsalter nach § 1303 Abs. 2 BGB anknüpft26, bedeutet eine materiellrechtliche Beschränkung des Auskunftsrechts des Kindes27.
Für den gegen den Behandler gerichteten Auskunftsanspruch lässt sich hieraus jedoch nichts ableiten. Denn mit § 31 SchKG soll die Kindesmutter vor Gefährdungslagen für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder andere schutzwürdige Belange geschützt werden, die sich ergeben können, wenn ihr soziales Umfeld von der Mutterschaft erfährt28. Auf die Situation des bei einem in einer Klinik für Reproduktionsmedizin mittels Spendersamen gezeugten Kindes, die sich hiervon grundlegend unterscheidet, ist diese spezifische Zielrichtung und damit auch die entsprechende Altersgrenze aber nicht übertragbar.
Geltendmachung im Interesse des Kindes[↑]
Soweit das Kind nicht selbst tätig wird, muss der Auskunftsanspruch aber durch die Eltern als die gesetzlichen Vertreter im Interesse des Kindes geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes und damit verlangt wird, um sie an das Kind weiterzugeben. Denn nur mit einer solchen Zweckbestimmung wird die Auskunft benötigt, um das höchstpersönliche Recht des Kindes auf seine Abstammung29 und damit sein verfassungsrechtlich geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht zu verwirklichen.
Ein derartiges Informationsbedürfnis besteht nicht nur dann, wenn dem Kind der Umstand der Zeugung mittels Samenspende bereits von den Eltern offenbart worden oder anderweitig bekannt geworden ist, es nach der Identität des Samenspenders gefragt hat und die Eltern ihm diese Frage beantworten wollen. Ausreichend ist vielmehr auch, dass die Eltern dem Kind die Zeugungsart und die Identität des Samenspenders offenlegen wollen. Ein bestimmter zeitlicher Zusammenhang zwischen der Erlangung der Information durch die Eltern und der Weitergabe an das Kind ist nicht erforderlich. Denn es unterfällt allein der in Elternverantwortung zu treffenden Entscheidung der Eltern, die im Rahmen ihres Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG das Persönlichkeitsrecht des Kindes treuhänderisch ausüben30, wann und unter welchen Umständen sie das Kind von seiner Herkunft in Kenntnis setzen. Der Tatrichter muss sich daher nur davon überzeugen, dass die Eltern die Information mit dem Zweck, sie dem Kind zu einem späteren Zeitpunkt mitzuteilen, und damit für das Kind begehren.
Darüber hinaus erfordert die Annahme, dass mit der Auskunft über die Identität des Samenspenders das Recht des Kindes auf Kenntnis von seiner Abstammung verwirklicht wird, eine Beurteilung, wie wahrscheinlich es ist, dass die Behandlung durch künstliche heterologe Insemination zur Zeugung geführt hat. Ist die Zeugung mittels Spendersamen unstreitig, ergibt sich insoweit nichts, was gegen die Auskunftserteilung spricht. Ist hingegen streitig, dass der Samenspender der biologische Vater des Kindes ist, wird das Gericht sich insoweit eine Überzeugung davon bilden müssen, ob es von der Zeugung mittels der Samenspende ausgehen kann. Andernfalls dient die Information über die Identität gerade nicht der Kenntnis des Kindes von seiner Herkunft.
Nichts anderes gilt insoweit für den hier nicht gegebenen Sonderfall, dass bei der Behandlung der Mutter das Sperma verschiedener Spender Verwendung gefunden hat31. Wenn diese Behandlung zur Zeugung des Kindes geführt hat, ist das Kind zur Klärung seiner Abstammung auf die Auskunft über die Identität der Samenspender angewiesen. Dass es dabei notwendigerweise auch Auskunft über einen oder mehrere Spender erhält, die nicht sein biologischer Vater sind, ist lediglich ein im Rahmen der Zumutbarkeit zu berücksichtigender Umstand.
Bei Bejahung eines konkreten Informationsbedürfnisses des Kindes im dargestellten Sinne ist dieses zur Information über die Identität des Samenspenders als seines leiblichen Vaters auf die Auskunft der Klinik angewiesen.
Dass es in entschuldbarer Weise über diesen Umstand im Ungewissen und die Klinik als die Verpflichtete grundsätzlich in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen, ist hier nicht zweifelhaft. Im vorliegenden Fall ist auch unstreitig, dass die inzwischen 17 und zwölf Jahre alten Klägerinnen durch die Samenspenden mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugt wurden. Im Berufungsverfahren haben die Klägerinnen zudem unter Beweisantritt vortragen lassen, sie seien von ihren Eltern darüber aufgeklärt worden, „dass sie Spenderkinder“ seien, und hätten dann nach der Identität der Spender gefragt. Nachdem das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist für das Revisionsverfahren von der Richtigkeit dieses Vorbringens und daher davon auszugehen, dass die Klägerinnen auf die Auskunft im dargestellten Sinn angewiesen sind.
Zumutbarkeit der Auskunftserteilung durch den Arzt[↑]
Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB setzt weiter die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung voraus. Ob es dem behandelnden Arzt zumutbar ist, einem mittels künstlicher heterologer Insemination gezeugten Kind Auskunft über die Identität des Samenspenders zu erteilen, ist durch eine auf den konkreten Einzelfall bezogene, umfassende Abwägung der durch die Auskunftserteilung berührten rechtlichen, insbesondere grundrechtlichen, Belange zu klären. Im Rahmen dieser Grundrechtsabwägung hat jeder Beteiligte die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen32.
Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch des Kindes Ausfluss seines verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ist und dazu dient, eine Information zu erlangen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von elementarer Bedeutung sein kann. Denn das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der Menschenwürde sichern gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Zu den Elementen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit von entscheidender Bedeutung sein können, gehört die Kenntnis der eigenen Abstammung. Der Bezug zu den Vorfahren kann im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für sein Selbstverständnis und seine Stellung in der Gemeinschaft einnehmen. Die Kenntnis der Herkunft kann wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis des familiären Zusammenhangs und für die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit geben. Die Unmöglichkeit, die eigene Abstammung zu klären, kann den Einzelnen erheblich belasten und verunsichern1.
Dieser Rechtsposition wird regelmäßig ein erhebliches Gewicht im Rahmen der Abwägung zukommen33, das weder vom Alter noch vom Entwicklungsstand des Kindes und auch nicht davon abhängt, inwieweit das Kind selbst im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren aktiv wird34. Ist das Kind wegen eines konkreten Informationsbedürfnisses im dargestellten Sinn auf die Auskunft angewiesen, verbietet sich eine solche Differenzierung bei der Abwägung. Für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes erscheint es gleichermaßen bedeutsam, ob etwa die Eltern den Minderjährigen, der zur Erfassung dieser Information in der Lage ist, in jeweils altersgerechter Weise mit seiner Herkunft vertraut machen oder ob sich beispielsweise das Kind erst als Volljähriger selbst auf die Suche nach seinen Wurzeln begibt. Nachdem es insoweit der Erziehungsverantwortung der Eltern überlassen bleibt, wann und wie sie das Kind über seine Abstammung in Kenntnis setzen, ist eine Wertung ausgeschlossen, die der grundrechtlich geschützten Position des Kindes mit zunehmendem Alter und fortschreitender Reife ein erhöhtes Gewicht verleihen würde.
Dem stehen andererseits die (grund)rechtlich geschützten Interessen des Auskunftsverpflichteten gegenüber.
In Betracht kommt hierbei die Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) des Reproduktionsmediziners. Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG richtet sich gegen solche Normen oder Akte, die sich entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit beziehen oder zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz haben35. Ob die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit vorgenommenen ärztlichen Behandlungsmaßnahmen insoweit einen Eingriff darstellt, kann jedoch dahinstehen. Denn bei der vorzunehmenden Abwägung erlangt diese Rechtsposition keine maßgebliche Bedeutung.
Es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit durch die Auskunftspflicht die Berufsausübung spürbar eingeschränkt wird. Hinzu kommt, dass die für die Reproduktionsmedizin einschlägigen Richtlinien der Bundesärztekammer bereits seit dem Jahr 1985 durchgehend jeweils im Anhang unter I. 4. auf den Auskunftsanspruch des Kindes und darauf aufmerksam machten, dass der Arzt dem Samenspender keine Anonymität zusichern könne, sondern ihn darauf hinweisen müsse, dass er dem Kind gegenüber zur Nennung des Spendernamens verpflichtet sei und sich insoweit auch nicht auf die ärztliche Schweigepflicht berufen könne36. In der 2006 beschlossenen „(Muster)Richtlinie zur Durchführung der assistierten Reproduktion“37 ist zwar im Kommentarteil zur Verwendung heterologer Samen nur noch ausgeführt, die Rechtslage zu Auskunftsansprüchen sei unsicher. Unter Punkt „5.3.3.2. Dokumentation“ ist jedoch unter anderem die Pflicht des behandelnden Arztes enthalten, zu dokumentieren, „dass sich der Samenspender … für den Fall eines … Auskunftsverlangens des Kindes … mit der Bekanntgabe seiner Personalien einverstanden erklärt hat“.
Mit Blick hierauf gehört es seit fast 30 Jahren zu einer an den berufsständischen Richtlinien orientierten Berufsausübung im Bereich der Reproduktionsmedizin, dass die Behandlung im Wissen um den Auskunftsanspruch des Kindes vorgenommen wird38. Soweit demgegenüber behauptet wird, ein entsprechender Auskunftsanspruch sei erst durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.02.201339 begründet worden und das Bestehen eines solchen daher vorher nicht erkennbar gewesen40, lässt dies die zitierten Richtlinien außer Betracht.
Ein gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Kindes ins Gewicht fallendes, aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG folgendes Geheimhaltungsinteresse des behandelnden Arztes besteht mithin nicht.
Eine die Abwägung zu Ungunsten eines Auskunftsanspruchs des Kindes beeinflussende Rechtsposition des behandelnden Arztes folgt aufgrund der vorgenannten Umstände auch nicht daraus, dass ihm gegebenenfalls erhebliche Schadensersatzforderungen drohen41, wenn er trotz der bestehenden ärztlichen Richtlinien dem Samenspender vertraglich Anonymität zugesichert haben sollte. Aus einem solchen Verhalten, das sich über die maßgeblichen und ohne weiteres zugänglichen ärztlichen Richtlinien hinwegsetzt, kann kein rechtlich geschützter Belang erwachsen, der sich gegen die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes folgende Rechtsposition durchzusetzen vermag.
Zugunsten des behandelnden Arztes ist grundsätzlich seine ärztliche Schweigepflicht zu berücksichtigen, deren Verletzung zu strafrechtlichen Konsequenzen für ihn führen kann (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Bei der Frage, ob diese im Einzelfall mit Erfolg dem Auskunftsanspruch des Kindes entgegen gehalten werden kann, sind die grundrechtlich geschützten Positionen derjenigen Dritten in die Abwägung einzubeziehen, deren Schutz die ärztliche Schweigepflicht dienen soll. Dies können der Samenspender und die den Behandlungsvertrag schließenden Eltern des Kindes sein, deren rechtlich bedeutsame Belange durch eine Auskunftserteilung unter Umständen erheblich betroffen sind. Besonders gewichtige Rechtspositionen dieser drittbetroffenen Personen können gegebenenfalls dazu führen, dass die ihrem Schutz dienende ärztliche Schweigepflicht das Auskunftsinteresse des Kindes überwiegt. Da diese Personen regelmäßig nicht am Auskunftsprozess beteiligt sind, ist es Sache des auf Auskunft in Anspruch genommenen Arztes, diese Belange bei ihnen zu erfragen und gegebenenfalls im Verfahren geltend zu machen.
Die bloße Berufung des behandelnden Arztes auf seine gegenüber Dritten bestehende Schweigepflicht kann allerdings den im allgemeinen Persönlichkeitsrecht wurzelnden Anspruch des Kindes auf Auskunft über seine Herkunft von vornherein nicht hindern. Denn aus dem zivilrechtlichen Anspruch des Kindes folgt grundsätzlich eine Offenbarungsbefugnis und auch pflicht des Behandlers42, so dass der Arzt nicht unbefugt i.S.d. § 203 Abs. 1 StGB und daher jedenfalls gerechtfertigt handelt43 und die strafrechtliche Relevanz der Auskunftserteilung an das Kind als bezogen auf die Behandlungsverträge Dritten entfällt.
Berücksichtigungsfähig sind in diesem Zusammenhang die rechtlich geschützten Interessen des Samenspenders.
In Betracht kommt hierbei sein ebenfalls dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) unterfallendes Recht auf informationelle Selbstbestimmung als die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden44.
Soweit der Samenspender den ärztlichen Richtlinien entsprechend durch den behandelnden Arzt darüber aufgeklärt worden ist, dass das Kind Auskunft verlangen kann, und ihm daher keine Anonymität zugesichert worden ist, hat er sich des Schutzes dieses Rechts allerdings durch sein unter diesen Voraussetzungen erteiltes Einverständnis mit der Samenspende begeben.
Anders verhält es sich, wenn der behandelnde Arzt dem Samenspender Anonymität zugesichert hat, wobei in diesem Zusammenhang keiner Erörterung bedarf, ob die Anonymitätszusicherung als solche wirksam sein kann45. Diese Zusicherung erfolgte dann zwar unter Verstoß jedenfalls gegen die ärztlichen Richtlinien. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass dies auch dem Samenspender bewusst war, der sich gegebenenfalls nur unter der Voraussetzung einer solchen Zusicherung zur Samenspende bereit erklärt hat46. Seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung steht insoweit allerdings das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung gegenüber, dem regelmäßig ein höheres Gewicht zukommen wird47. Dabei darf auch nicht unbeachtet bleiben, dass der Samenspender sich bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an der Zeugung menschlichen Lebens beteiligt hat und hierfür eine soziale und ethische Verantwortung trägt, die bei der Abwägung zugunsten des die Auskunft begehrenden Kindes streitet48.
Geschütztes rechtliches Interesse des Samenspenders[↑]
Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Samenspenders kann sich auch im Übrigen ein geschütztes rechtliches Interesse ergeben, das gegen die Rechtsposition des Kindes abzuwägen ist.
Nicht maßgeblich sind insoweit allerdings die wirtschaftlichen Interessen des Samenspenders49. Diese sind zwar möglicherweise betroffen, wenn das Kind die Vaterschaft anficht und auf Vaterschaftsfeststellung gegen ihn klagt, weil daraus unterhalts- und erbrechtliche Ansprüche des Kindes resultieren können. Aber weder das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit vermitteln einen Schutz vor den wirtschaftlichen Folgen der Verwandtschaft, die auf verfassungsgemäßen Normen beruhen und nicht zu verfassungswidrigen Ergebnissen führen50.
„Mischsperma“[↑]
Nicht anders verhält es sich im Grundsatz dann, wenn „Mischsperma“ verschiedener Samenspender bei der Behandlung verwendet worden ist. Die Auskunft über alle in Frage kommenden Spender führt dann zwar zwangsläufig dazu, dass auch die Identität eines oder mehrerer Spender preisgegeben wird, die nicht der biologische Vater des Kindes geworden sind.
Nach Ziffer 5.3.1. der (Muster)Richtlinien zur Durchführung der assistierten Reproduktion51 ist ein derartiges Vorgehen jedoch untersagt wie im Übrigen in Anhang I. 4. aller seit 1985 erlassenen Vorgängerrichtlinien, wo dies sogar ausdrücklich damit begründet war, dass sonst die spätere Identifikation des biologischen Vaters erschwert würde. Mit Blick darauf wird ein Verstoß des Arztes gegen die Richtlinie regelmäßig nicht dazu führen können, dass das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung vereitelt wird. Allerdings können bei der Abwägung die rechtlichen Belange jedes Samenspenders Berücksichtigung finden52.
Rechtsposition der Kindeseltern[↑]
Im Zusammenhang mit der Schweigepflicht des Arztes können bei der Abwägung auch die insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG folgenden Rechtspositionen der Kindeseltern in Betracht zu ziehen sein. Denkbar ist das dann, wenn sie mit dem Auskunftsbegehren des Kindes nicht einverstanden sind, was vom Ausnahmefall abgesehen, dass sie insoweit nicht mehr gesetzliche Vertreter des minderjährigen Kindes sind nur bei Volljährigkeit des Kindes der Fall sein kann.
Tatsächlich wird sich insoweit aber kaum ein schützenswerter rechtlicher Belang ergeben, der dem Recht des Kindes auf Kenntnis von seiner Herkunft entgegensteht. Denn die entsprechende Klage gegen den behandelnden Arzt kann das Kind nur dann erheben, wenn es nicht nur Kenntnis vom Auseinanderfallen von rechtlicher und biologischer Vaterschaft, sondern auch von seiner Zeugung mittels Samenspende hat. In dieser Situation sind ihm aber nicht nur die mit Blick auf seine Eltern wesentlichen Umstände im Zusammenhang mit seiner Zeugung bekannt. Es kann vielmehr auch ohne das Wissen um die Identität des Samenspenders die Vaterschaft anfechten und sich insoweit selbst bei einer konsentierten künstlichen heterologen Insemination53 aus seiner rechtlichen Verwandtschaft lösen. Ein schützenswertes Interesse der Kindeseltern, dass dem Kind dann „wenigstens“ der Zugang zur Information über die Identität des Samenspenders verwehrt sein soll, ist daher kaum vorstellbar.
Auskunftsverzicht des Kindeseltern[↑]
Ein von den Eltern des Kindes im eigenen Namen abgegebene Verzicht wirkt nicht für das Kind noch hat er eine anderweitig dessen Informationsrecht einschränkende Folge. Der Auskunftsanspruch des Kindes besteht unabhängig vom Auskunftsanspruch seiner Eltern (und damit unabhängig von der Wirksamkeit des von diesen erklärten Verzichts). Auch wenn das Informationsbedürfnis des Kindes auf die in Elternverantwortung getroffene Entscheidung zurückgeht, das Kind über seine Herkunft aufzuklären, handelt es sich bei dem Auskunftsverlangen, das die Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes verfolgen, dann nicht um eine Umgehung der durch die Eltern abgegebenen Verzichtserklärung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Januar 2015 – XII ZR 201/13
- BVerfG FamRZ 2007, 441, 442 mwN; FamRZ 1997, 869, 870; FamRZ 1994, 881, 882; FamRZ 1989, 255, 257 f.; BGH, Beschluss vom 29.10.2014 XII ZB 20/14 FamRZ 2015, 39 Rn. 30[↩][↩]
- BVerfG FamRZ 2007, 441, 443; FamRZ 1997, 869, 870; FamRZ 1994, 881, 882; FamRZ 1989, 255, 258[↩]
- vgl. auch Mayer Auskunftsansprüche betreffend die Identität des biologischen Va- ters S. 29; Muscheler FPR 2008, 496, 497; zur a.A. vgl. die Nachweise bei MünchKomm-BGB/Wellenhofer 6. Aufl. Vor § 1591 Rn. 33[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 02.07.2014 XII ZB 201/13 FamRZ 2014, 1440 Rn. 13 ff. mwN und BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30; BGH, Urteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn.20 ff.[↩]
- BGHZ 126, 109 = NJW 1995, 386, 387[↩]
- BGH, Beschluss vom 02.07.2014 XII ZB 201/13 FamRZ 2014, 1440 Rn. 13 mwN[↩]
- vgl. etwa BGHZ 97, 188 = FamRZ 1986, 569, 570; BGHZ 61, 180 = NJW 1973, 1876, 1877[↩]
- BGH Urteil vom 19.02.1982 – V ZR 234/81 NJW 1982, 1807, 1808[↩]
- LG Köln NJW-RR 1986, 832; MünchKomm-BGB/Krüger 6. Aufl. § 260 Rn. 14; Staudinger/Bittner BGB [2014] § 260 Rn.19 a[↩]
- BGH Urteil vom 09.10.2014 – III ZR 68/14 NJW 2014, 3580 Rn. 24 mwN[↩]
- OLG Hamm FamRZ 2013, 637, 638; Fink/Grün NJW 2013, 1913, 1914; vgl. auch Staudinger/Rauscher BGB [2011] Anh. zu § 1592 Rn. 16[↩]
- vgl. Leeb/Weber ZKJ 2013, 277, 279; Schröder ZD 2013, 188 f.; Spickhoff MedR 2013, 677; a.A. wohl OLG Hamm FamRZ 2013, 637, 638 f.; jurisPK-BGB/Nickel [Stand: 1.10.2014] § 1591 Rn. 21[↩]
- vgl. Staudinger/Bittner BGB [2014] § 260 Rn.19 a mwN[↩]
- BGHZ 85, 339 = NJW 1983, 330, 331; BGHZ 85, 327 = NJW 1983, 328, 329; vgl. auch BVerfG NJW 1999, 1777[↩]
- LG Hannover, Urteil vom 06.11.2013 – 6 S 50/13[↩]
- Mayer Auskunftsansprüche betreffend die Identität des biologischen Vaters S. 31[↩]
- vgl. Helms FamRZ 2014, 609[↩]
- vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 674, 675; BT-Drs. 7/3061 S. 46 und 68, jeweils zu § 1758 BGB[↩]
- a.A. Rütz Heterologe Insemination Die rechtliche Stellung des Samenspenders S. 57[↩]
- BT-Drs. 16/1831 S. 52[↩]
- vgl. Gaaz/Bornhofen Personenstandsgesetz 3. Aufl. § 62 Rn. 16[↩]
- Gaaz/Bornhofen Personenstandsgesetz 3. Aufl. § 62 Rn. 5[↩]
- BT-Drs. 7/3061 S. 68; vgl. zu § 61 Abs. 2 Satz 1 PStG aF auch Hepting/Gaaz Personenstandsrecht Rn. 68[↩]
- Reinhardt in Reinhardt/Kemper/Weitzel Adoptionsrecht § 9 b AdVermiG Rn. 12; BT-Drs. 14/6011[↩]
- BGBl. I S. 3458[↩]
- BR-Drs. 682/04 S. 24[↩]
- kritisch hierzu Berkl StAZ 2014, 65, 68 Fn. 36; Helms FamRZ 2014, 609, 613; vgl. auch die Stellungnahme des Deutschen Ethikrates zum Problem der anonymen Kindesabgabe, BT-Drs. 17/190 S. 28, die in Orientierung an die Adoptionspflege eine einjährige Geheimhaltung vorschlägt[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/12814 S. 21[↩]
- vgl. etwa BVerfG FamRZ 1994, 881, 882; BeckOK BGB/Hahn [Stand: 1.11.2014] § 1591 Rn. 18 mwN; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 124[↩]
- vgl. BVerfG FamRZ 2005, 2049, 2051[↩]
- vgl. etwa die Fallgestaltung bei OLG Hamm FamRZ 2013, 637: und LG Essen Urteil vom 07.02.2012 – 2 O 260/11[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 02.07.2014 XII ZB 201/13 FamRZ 2014, 1440 Rn. 15 ff.[↩]
- vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 674, 676, wonach in der Regel zugunsten des Kindes zu entscheiden sei[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Wellenhofer 6. Aufl. Vor § 1591 Rn. 28; a.A. Staudinger/Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 124[↩]
- BVerfG GRUR-RR 2011, 217, 218 mwN; NJW 1998, 1627, 1628[↩]
- vgl. Deutsches Ärzteblatt Ausgabe B 1985, 1691, 1696; 1988, B2551, B2553; 1996, A415, A418; 1998, A3166, A3171[↩]
- Deutsches Ärzteblatt 2006, A1392 ff.[↩]
- vgl. auch Deutsch/Spickhoff Medizinrecht Rn. 766[↩]
- OLG Hamm, FamRZ 2013, 637[↩]
- so Fink/Grün NJW 2013, 1913, 1915[↩]
- vgl. Jorzig jurisPR-MedizinR 2/2013 Anm. 1; Schneider FamFR 2013, 172, 175[↩]
- vgl. dazu MünchKomm-BGB/Wellenhofer 6. Aufl. Vor § 1591 Rn. 33; allgemein Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele StGB 29. Aufl. § 203 Rn. 29; a.A. Schröder ZD 2013, 188, 189: keine gesetzliche Offenbarungspflicht[↩]
- BeckOK StGB/Weidemann [Stand: 10.11.2014] § 203 Rn. 33; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele StGB 29. Aufl. § 203 Rn. 29; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2013, 637, 640; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Anh. zu § 1592 Rn. 15[↩]
- BVerfG FamRZ 1997, 869, 870; NJW 1984, 419, 421[↩]
- dies verneinend etwa Erman/Hammermann BGB 14. Aufl. Vor § 1598 a Rn. 7; Leeb/Weber ZKJ 2013, 277, 279; Rütz Heterologe Insemination Die rechtliche Stellung des Samenspenders S. 45; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Anh. zu § 1592 Rn. 16; Zimmermann FamRZ 1981, 929, 932[↩]
- vgl. Schneider FamFR 2013, 172, 175[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Wellenhofer 6. Aufl. Vor § 1591 Rn. 33; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 114[↩]
- vgl. Giesen JZ 1989, 364, 369; Rütz Heterologe Insemination Die rechtliche Stellung des Samenspenders S. 43; Schneider FamFR 2013, 172, 175[↩]
- vgl. BVerfG FamRZ 1989, 255, 258 f.; Staudinger/Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 114; Giesen JZ 1989, 364, 372; Rütz Heterologe Insemination Die rechtliche Stellung des Samenspenders S. 43; a.A. Fink/Grün NJW 2013, 1913, 1916[↩]
- vgl. BVerfG FamRZ 2005, 1051, 1052; NJW 2003, 660, 661; Rütz Heterologe Insemination Die rechtliche Stellung des Samenspenders S. 39[↩]
- Deutsches Ärzteblatt 2006, A1392, A1397[↩]
- vgl. Fink/Grün NJW 2013, 1913, 1915 f.[↩]
- vgl. zu rechtspolitischen Bedenken gegen das Anfechtungsrecht des Kindes etwa Palandt/Brudermüller BGB 74. Aufl. § 1600 Rn. 13 mwN[↩]