Der Gesetzgeber hat mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs das in den §§ 101 III SGB VI a.F., 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. normierte Rentner- bzw. Pensionistenprivileg abgeschafft. Seit dem 1.01.2009 werden somit laufende Versorgungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten unmittelbar gekürzt, und zwar unabhängig davon, ob der Ausgleichsberechtigte von den übertragenen Anrechten bereits profitiert [1].

Hierbei handelt es sich um eine grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmende Gesetzesänderung [2]. Diese bewusste gesetzgeberische Entscheidung darf nicht über § 27 VersAusglG korrigiert werden [3].
Die Härteklausel des § 27 VersAusglG bezweckt allgemein nicht, Entscheidungen des Gesetzgebers zu revidieren. Besondere Umstände, die eine unbillige Härte im konkreten Einzelfall begründen könnten [4], hat der Antragsgegner nicht vorgetragen. Als Ausnahmen verblieben sind im Übrigen die Regelungen der §§ 35, 36 VersAusglG, deren Voraussetzungen hier aber nicht erfüllt sein dürften. Zuständig für eine derartige Anpassung/Aussetzung (auf Antrag) wäre im Übrigen gemäß § 36 VersAusglG der Versorgungsträger des gekürzten Anrechts, nicht aber das Familiengericht. Soweit der Antragsgegner meint, ein Verweis auf die nachträgliche Anpassung sei ihm nicht zuzumuten, so ist darauf hinzuweisen, dass eben diese Vorgehensweise vom Gesetz vorgesehen ist.
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 13 UF 100/13