Mängel in der Betreuerbestellung – und die Festsetzung der Betreuervergütung

Formell-rechtliche oder materiell-rechtliche Mängel bei der Bestellung des Betreuers bleiben ebenso wie die nachträgliche Aufhebung der Bestellung ohne Einfluss auf den Vergütungsanspruch des Betreuers. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung vorgelegen haben, ist für die Wirksamkeit der Bestellung und damit für den Vergütungsanspruch des Betreuers ohne Belang und im Festsetzungsverfahren nicht zu prüfen.

Mängel in der Betreuerbestellung – und die Festsetzung der Betreuervergütung

Die Bewilligung einer Vergütung für den Betreuer setzt – neben der (hier allerdings gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VBVG nicht erforderlichen) Feststellung nach § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB – lediglich dessen wirksame Bestellung voraus1, die – von den Fällen des § 287 Abs. 2 FamFG abgesehen – gemäß § 287 Abs. 1 FamFG mit der Bekanntgabe des Beschlusses an den Betreuer erfolgt2. Hieran ändert auch eine gegen die Betreuung eingelegte Beschwerde nichts. Denn sie hat in Betreuungssachen – wie schon nach früherem Recht gemäß § 24 Abs. 1 FGG – keine aufschiebende Wirkung3.

Aufgrund wirksamer Bestellung ist der Betreuer berechtigt und verpflichtet, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen4 und in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich tätig zu werden. Grundlage für den Vergütungsanspruch des Betreuers ist – im durch § 5 VBVG pauschalierten Umfang – allein dieses Tätigwerden. Diese Grundlage wird weder durch formellrechtliche oder materiellrechtliche Mängel bei der Bestellung des Betreuers noch durch die nachträgliche Aufhebung der Bestellung wegen solcher Mängel beseitigt5. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, wird die Vergütungsfestsetzung daher nicht durch die fehlerhafte Anordnung einer Betreuung gehindert. Ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Betreuerbestellung vorgelegen haben, ist für den Vergütungsanspruch des Betreuers mithin ohne Belang und aus diesem Grund im Festsetzungsverfahren auch nicht zu prüfen.

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Im vorliegenden Fall begegnete die Annahme, die Betreuerin sei vorliegend wirksam bestellt worden, keinen rechtlichen Bedenken und wurde auch nicht in Zweifel gezogen. Die Angriffe der Betreuten zielen insoweit allein darauf ab, dass das Amtsgericht bei der Anordnung der Betreuung zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1896 BGB bejaht habe. Damit aber kann die Betroffene im Festsetzungsverfahren nicht gehört werden.

Die Betreute dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, die Betreuung habe früher aufgehoben werden müssen, so dass die beantragte Vergütung (jedenfalls teilweise) nicht angefallen wäre. Nach §§ 4, 5 VBVG ist der Zeitraum zwischen der wirksamen Betreuerbestellung und der Aufhebung der Betreuung zu vergüten. Die Betreuung endet – außer im Fall des Todes des Betroffenen – erst mit einer gerichtlichen Entscheidung6, hier der Aufhebung der Betreuung durch die Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts. Im Verfahren über die Festsetzung der Vergütung ist nicht zu prüfen, ob die Aufhebung früher hätte erfolgen müssen7.

Vielmehr ist hinzunehmen, dass zwischen dem Ende der Notwendigkeit der Betreuung und der Aufhebung der Betreuung eine gewisse noch mit dem pauschalen Stundensatz nach § 5 VBVG zu vergütende Zeitspanne liegt, die auf gerichts- oder behördeninterne Abläufe und die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Betreuung tatsächlich vorliegen, zurückzuführen ist8. Dass im vorliegenden Fall die Aufhebung der Betreuung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und – anders als in der BGH-Entscheidung vom 07.08.2013 – nicht im Rahmen einer Überprüfung nach §§ 1908 d BGB, 294 FamFG erfolgte, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn im Beschwerdeverfahren wird die Notwendigkeit der Betreuung zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (und nicht zum Zeitpunkt der ursprünglichen Betreuerbestellung) geprüft und eine eventuelle Aufhebung der Betreuung ebenfalls nicht rückwirkend vorgenommen.

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Die von der Rechtsbeschwerde angeführten verfassungsrechtlichen Bedenken gehen ins Leere. Dass die in §§ 4, 5 VBVG getroffene Vergütungsregelung gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt, ist weder ersichtlich noch von der Rechtsbeschwerde aufgezeigt. Soweit die Rechtsbeschwerde auch in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass nach ihrer Auffassung die Betreuung nicht habe angeordnet werden dürfen oder doch jedenfalls früher hätte aufgehoben werden müssen, ist daraus weder generell noch im vorliegenden Einzelfall etwas für eine Verfassungswidrigkeit der Betreuervergütung abzuleiten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. August 2014 – XII ZB 479/12

  1. allgemeine Meinung, vgl. etwa BayObLG FamRZ 1997, 701, 702 mwN; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1.05.2014] § 1836 Rn. 8; HK-BUR/Bauer [Stand: Februar 2010] § 1836 BGB Rn. 59; Erman/Saar BGB 14. Aufl. § 1836 Rn. 4a; Knittel Betreuungsrecht [Stand: 1.12 2011] § 1836 BGB Rn. 2; Münch-KommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 Rn. 3; Staudinger/Bienwald BGB [2014] § 1836 Rn. 21; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 141, 142 und BayObLG FamRZ 1999, 1603 für den Nachlasspfleger sowie BayObLG FamRZ 1998, 1053, 1054 für den Verfahrenspfleger; Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 168 Rn. 14; Prütting/Helms/Hammer FamFG 3. Aufl. § 168 Rn. 21[]
  2. Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 287 Rn. 4 und § 289 Rn. 1[]
  3. vgl. Bork/Jacoby/Schwab/Müther FamFG 2. Aufl. § 17; Jurgeleit/Stauch Betreuungsrecht 3. Aufl. § 303 FamFG Rn. 75; Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 58 Rn. 8; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 4. Aufl. § 64 Rn. 22; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. Rn.20[]
  4. BayObLG FamRZ 1997, 701, 702[]
  5. OLG München FamRZ 2008, 2216, 2218; BayObLG FamRZ 1997, 701, 702[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 233/13 , FamRZ 2013, 1883 Rn. 9 zu § 1908 d BGB[]
  7. BGH, Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 233/13 , FamRZ 2013, 1883 Rn. 7 mwN[]
  8. BGH, Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 233/13 , FamRZ 2013, 1883 Rn. 9[]
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