Im Mangelfall ist ein Mehrbedarf des Kindesunterhalts gegenüber dem Mindestbedarf subsidiär [1] und findet daher zunächst keinen Eingang in eine Mangelfallberechnung.

Beim Zusammentreffen von Unterhaltsansprüchen minderjähriger und privilegiert volljähriger Kinder errechnet sich auch im Mangelfall die Anteilshaftung für das privilegiert volljährige Kind ohne Vorwegabzug des den minderjährigen Kindern geschuldeten Unterhalts [2].
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 07.03.2012 – 11 UF 331/11
- Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Gerhardt, 8. Auflage, 2011, 6. Kapitel, Rn. 745; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht/Seiler, aaO, 6. Kapitel, Rn. 292[↩]
- OLG Stuttgart FamRZ 2007,75; Wendl/Klinkhammer, 8. Auflage, 2011, § 2, Rn. 598 f. unter ausdrücklicher Aufgabe der bis zur Vorauflage gegenteilig vertretenen Auffassung; abweichender jedoch abzulehnender Rechenweg lediglich bei Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., 2010, V, Rn. 179 f.[↩]