Mongolisches Namensrecht

Bei einem in Deutschland geborenen ehelichen Kind, dessen Mutter die deutsche und dessen Vater die mongolische Staatsangehörigkeit besitzen, stehen der von den sorgeberechtigten Eltern vorgenommenen Rechtswahl gem. Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB, dass bei der Bestimmung des Familiennamens des Kindes mongolisches Recht zur Anwendung kommen soll, keine Bedenken entgegen. Die Rechtswahl ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das mongolische Rechte keine Familiennamen kennt. Vielmehr nimmt das mongolische Recht die Unterscheidung zwischen Eigennamen und Beinamen vor. Der Beiname ist aber mit den dortigen Besonderheiten dem Familiennamen vergleichbar, da er von einer anderen Person abgeleitet wird und den familiären Zusammenhang nach außen erkennbar macht.

Mongolisches Namensrecht

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 4. März 2010 – 8 W 109/10

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