Nachehelicher Unterhalt – und die Abänderung des Prozessvergleichs

Bei einem Vergleich im Sinne der §§ 239 Abs. 1 Satz 1 FamFG, 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist ein Abänderungsantrag gemäß § 239 Abs. 1 Satz 2 FamFG zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine Abänderung rechtfertigen.

Nachehelicher Unterhalt – und die Abänderung des Prozessvergleichs

Die Abänderung eines Prozessvergleichs gemäß § 239 Abs. 2 FamFG richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein nach materiellrechtlichen Kriterien.

Dabei ist vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten eine insoweit bindende Regelung getroffen haben1.

Die Auslegung von Verträgen ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten. Seine Auslegung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Rechtsbeschwerdeverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht, wobei die Auslegung auch ohne entsprechende Rüge vom Rechtsbeschwerdegericht zu überprüfen ist2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Oktober 2019 – XII ZB 341/17

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.02.2015 XII ZB 66/14 FamRZ 2015, 734 Rn. 11 f.; und vom 05.12 2012 XII ZB 670/10 FamRZ 2013, 274 Rn. 14 mwN[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 26.06.2013 XII ZR 133/11 FamRZ 2013, 1366 Rn. 23 mwN[]
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