Der allein durch das Protokoll zu führende Nachweis der in Ehe- und Familienstreitsachen gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V. mit 311 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderlichen Verkündung der urteilsersetzenden Endentscheidung ist nur erbracht, wenn das Protokoll innerhalb der Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG von fünf Monaten seit dem fraglichen Verkündungszeitpunkt erstellt worden ist1.

Im vorliegend vom Oberlandesgericht Celle entschiedenen Fall enthielten die Gerichtsakten zwar eine erstinstanzliche Endentscheidung, die den Beteiligten auch zugestellt wurde. Gleichwohl ist diese jedoch nicht wirksam, weil es an der ebenfalls erforderlichen Verkündung fehlt. Gemäß §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V. mit 311 Abs. 2 ZPO setzt in Ehe- und Familienstreitsachen das Vorliegen einer wirksamen urteilsersetzenden Endentscheidung eine durch Verlesen der Beschlussformel oder durch Bezugnahme auf diese erfolgte Verkündung voraus2. Dabei kann der Nachweis der für die mündliche Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten – einschließlich der verfahrensordnungsgemäß erfolgten Verkündung eines Urteils oder einer urteilsersetzenden Endentscheidung – nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V. mit 160 Abs. 3 Nr. 7, 165 S. 1 ZPO einzig und allein durch das Protokoll geführt werden3.
An diesem Nachweis fehlt es hier. Zwar hat die Abteilungsrichterin des Amtsgerichts hier, nachdem ihr die Akten schließlich wieder vorgelegt worden waren, das Protokoll der letzten mündlichen Verhandlung um den Zusatz betreffend die Verkündung ergänzt, was zulässigerweise auch im Wege eines Berichtigungsvermerks geschehen ist. Abgesehen davon, dass dieser Zusatz keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Art der Verkündung durch Verlesung oder Bezugnahme sowie auf die Wiederherstellung der Öffentlichkeit enthält4, ist er jedoch bereits deshalb nicht geeignet, Nachweis für die erforderliche Verkündung des angefochtenen Beschlusses zu erbringen, weil er nicht mehr innerhalb der fünfmonatigen Frist des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG erfolgt ist. Nur innerhalb dieser Frist wäre eine nachträgliche Erstellung eines beweiskräftigen Verkündungsprotokolls zulässig und damit wirksam gewesen5. Die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs erging zwar noch zum alten, vor dem 1.09.2009 geltenden Verfahrensrecht und damit zu § 517 ZPO. Auch nach der für das vorliegende, erst am 29.12 2011 eingeleitete Scheidungsverbundverfahren maßgeblichen Vorschrift des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG kann jedoch nichts anderes gelten, denn diese ist mit der Regelung des § 517 ZPO insoweit als inhaltsgleich anzusehen.
Zwar beginnt nach § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG die Frist zur Einlegung der Beschwerde spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses, während § 517 ZPO für den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Verkündung abstellt. Weil aber der Erlass urteilsersetzender Endentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen – wie vorliegend – nicht wie in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch durch Übergabe der Entscheidung an die Geschäftsstelle, sondern wiederum aufgrund der Verweisung in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG auf § 311 Abs. 2 ZPO allein durch Verkündung erfolgen kann, ist mithin auch hier – wie in § 517 ZPO – das Verkündungsdatum für den Beginn der Fünfmonatsfrist des § 63 Abs. 3 S. 2 FamFG maßgeblich6.
Da die nachträgliche Ergänzung des Protokolls erst mehr als fünf Monate nach dem fraglichen Verkündungszeitpunkt erfolgte, ist eine wirksame Verkündung der angefochtenen Entscheidung nicht nachgewiesen. Ohne nachgewiesene Verkündung ist die Entscheidung jedoch rechtlich nicht existent7, weshalb nicht nur der Lauf der Beschwerdefrist nicht begonnen hat, sondern die Endentscheidung vom 17.06.2013 insgesamt und damit auch der Scheidungsausspruch nicht rechtskräftig werden kann. Damit leidet der angefochtene Beschluss an einem schweren, den Eintritt seiner Wirksamkeit hindernden Mangel. Weil dieser auch durch das Beschwerdegericht nicht mehr geheilt werden kann, bleibt hier allein die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 69 Abs. 1 S. 2 FamFG), das erneut zu verhandeln und zu entscheiden und sodann seine Entscheidung in der oben ausgeführten, den Vorschriften der Zivilprozessordnung i.V. mit § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG gemäßen Form zu verkünden haben wird.
Oberlandesgericht Celle – Beschluss vom 18. Dezember 2013 – 10 UF 254/13
- in Fortführung von BGH, Urteil vom 13.04.2011 – XII ZR 131/09, NJW 2011, 1741, 1742, FamRZ 2011, 1050 f.[↩]
- BGH, Beschluss vom 19.10.2011 – XII ZB 250/11, FamRZ 2012, 106, 107, NJW-RR 2012, 1, 2; Beschluss vom 13.06.2012 – XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287, 1289, NJW-RR 2012, 1025, 1026 f.; Keidel-Meyer-Holz, FamFG18, § 38 Rn. 94; Prütting/Helms-Helms, FamFG3, § 116 Rn. 12; Musielak/Borth, FamFG4, § 41 Rn. 8[↩]
- BGH, Urteil vom 13.04.2011 – XII ZR 131/09, NJW 2011, 1741, 1742, FamRZ 2011, 1050 f.; Beschluss vom 13.06.2012 – XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287, 1289[↩]
- vgl. zu letzterem Gesichtspunkt Prütting/Helms-Helms, FamFG3, § 116 Rn. 12 a.E.[↩]
- BGH, Urteil vom 13.04.2011 – XII ZR 131/09 – [Rn. 21][↩]
- Keidel-Sternal, FamFG18, § 63 Rn. 44; Prütting/Helms-Helms, FamFG3, § 116 Rn. 12; Schulte-Bunert/Weinreich-Unger, FamFG4, § 63 Rn.20[↩]
- Johannsen/Henrich-Althammer, Familienrecht5, § 63 FamFG Rn. 14; Schulte-Bunert/Weinreich-Unger, FamFG4, § 63 Rn.20[↩]