Gemäß § 1301 BGB kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, wenn die Eheschließung unterbleibt.

Dass das Verlöbnis zwischen den Beteiligten durch die zwischenzeitliche Eheschließung der Verlobten mit einem anderen Mannnichtig geworden ist, steht dem Herausgabeanspruch des Verlobten nicht entgegen. Dies gilt nach Ansicht des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts auch für solche Geschenke (hier: ein Porsche Panamera), die der „Verlobte“ seiner „Verlobten“ in Unkenntnis von deren zwischenzeitlich erfolgten anderweitigen Hochzeit gemacht hat.
Eine Schenkung des Pkw Porsche Panamera kann im entschiedenen Fall nur im Hinblick auf das bestehende Verlöbnis erfolgt sein. Andere Gründe sind nicht ersichtlich.
Das Verlöbnis eines Verheirateten ist nach allgemeiner Meinung, unabhängig von der Kenntnis eines oder beider Beteiligten, nach § 138 BGB nichtig. Eine Nichtigkeit des Verlöbnisses durch eine anderweitige Verheiratung schließt jedoch eine analoge Anwendung der §§ 1298 ff. BGB nicht aus1. § 1301 BGB ist anwendbar, wenn das Verlöbnis nichtig ist, der Schenkende jedoch bei der Schenkung die Tatsachen nicht kannte, sondern die Schenkung im Vertrauen auf die Gültigkeit des Verlöbnisses vollzog; unter derartigen Umständen kann der Schenkende, nachdem er erkannt hat, dass es nicht zur Eheschließung kommen wird, nicht schlechter gestellt sein, als er es bei einem gültigen Verlöbnis wäre2.
Ist ein Verlöbnis wegen eines in der Person eines Verlobten liegenden Grundes (etwa weil er verheiratet oder schon verlobt ist) nichtig, kann der gutgläubige andere Verlobte Geschenke, die er im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Verlöbnisses gemacht hat, gemäß § 1301 BGB bzw. in entsprechender Anwendung herausverlangen3.
Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Dezember 2013 – 10 UF 35/13
- vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl.2014, vor § 1297 Rn. 1[↩]
- BGH FamRZ 1969, 474, 475[↩]
- Hahn in Beck’scher Online-Kommentar BGB, 2013, § 1301 Rn. 3, Roth in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl.2013, § 1301 Rn. 2, Staudinger/Löhning, BGB, Neubearbeitung 2012, § 1301 Rn. 22, alle mit Hinweis auf BGH a.a.O.[↩]