Für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung ist die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nicht begründet, wenn der Antragsgegner seinen Wohnsitz in dem im Miteigentum stehenden Haus in Spanien hat (Art. 2 Abs. 1, 59 EuGVVO) und eine ausschließliche oder besondere Zuständigkeit i.S.v. Art. 22, 5 ff. EuGVVO nicht besteht. Dies gilt auch, wenn der Antragsgegner daneben Eigentümer einer in Deutschland belegenen Eigentumswohnung ist, die er jedoch nur für kürzere Urlaube nutzt.
Bei dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsentschädigung für dessen von der Antragsgegnerin genutzte Miteigentumshälfte an der Immobilie in Spanien handelt es sich um eine sonstige Familiensache i.S.v. § 267 Abs. 1 Nr. 3 FamFG1. Für sonstige Familiensachen bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nicht nach § 105 FamFG, weil insoweit europäisches Konventionsrecht bzw. Europarecht vorrangig ist (§ 97 FamFG; Prütting/Helms/Hau, FamFG, 2. Aufl., § 105 Rn.19).
Die nationalen Gerichte haben nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12 200 des Rates über die gerichtlichen Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen2 über ihre internationale Zuständigkeit zu entscheiden und sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn sich der Beklagte, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat und der vor den Gerichten eines anderen Mitgliedsstaates verklagt wird, auf das Verfahren nicht einlässt und eine Zuständigkeit nicht nach dieser Verordnung begründet ist.
Nach Art. 1 Abs. 1 EuGVVO findet die Verordnung auf Zivil- und Handelssachen Anwendung. Die Einordnung als Zivilsache erfolgt nach materiell-rechtlichen Maßstäben. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestimmt sich nach §§ 1361b, 745 ff. BGB, sodass es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt. Dieser ist nicht vom Ausnahmekatalog in Art. 1 Abs. 2 lit. a EuGVVO erfasst, wonach die Verordnung nicht auf Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht anzuwenden ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs3 ist für die Abgrenzung der von der Verordnung nicht erfassten Verfahrensgegenständen auf den Zweck der (für vollstreckbar zu erklärenden) Entscheidung abzustellen, der aus ihrer Begründung herzuleiten ist. Sofern durch die erwirkte oder verfolgte Leistung die Aufteilung der Güter zwischen den Ehegatten erstrebt wird, betrifft die Entscheidung die ehelichen Güterstände4. Da vorliegend keine Aufteilung der in Spanien belegenen Immobilie, sondern nur ein Entgelt für deren Nutzung durch die Antragsgegnerin begehrt wird, findet die Verordnung vorliegend Anwendung.
Nach Art. 2 Abs. 1 EuGVVO sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedsstaats zu verklagen. Daher wäre das Amtsgericht Neustadt a. Rbge. international nicht zuständig, wenn die Antragsgegnerin ihren Wohnsitz allein in Spanien und nicht mehrere Wohnsitze begründet bzw. weiterhin innehätte. Auf deren Wohnsitz käme es indes nicht an, wenn die internationale Zuständigkeit auch unabhängig hiervon nach anderen Vorschriften der Verordnung zu bestimmen ist. Insoweit kommt eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 EuGVVO sowie eine besondere Zuständigkeit nach Artt. 5 ff. EuGVVO in Betracht.
Eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 EuGVVO besteht im hier entschiedenen Fall nicht. Nach der Regelung in Nr. 1 dieser Vorschrift sind unabhängig vom Wohnsitz die Gerichte des Mitgliedsstaats international zuständig, wenn die Klage ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat.
Mit seiner Klage macht der Antragsteller keinen Anspruch aus einem dinglichen Recht geltend. Von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO werden nur Klagen aus einem dinglichen Recht in dem Sinn erfasst, dass dieses den Klaggrund darstellt, wobei ein nur mittelbarer Bezug nicht ausreichend ist5. Daher fallen persönliche Ansprüche, auch wenn sie unbewegliche Sachen betreffen oder mit einem dinglichen Recht im Zusammenhang stehen, nicht in den Anwendungsbereich dieser Regelung6. Vielmehr muss die Klage auf den Umfang oder Bestand eines dinglichen Rechts gerichtet sein7. So ist für einen Anspruch auf eine Entschädigung für gezogene Nutzungen wegen einer nichtigen Übereignung einer Immobilie keine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 Nr. 1 EuGVVO gegeben, weil die Klage auf ein dingliches Recht und nicht auf ein persönliches Recht gestützt sein muss8. Auch ein eine ausschließliche Zuständigkeit begründendes Mietverhältnis ist nicht Gegenstand des geltend gemachten Anspruchs, denn diese Regelung gilt wegen der bei Mietverhältnissen weitergehenden Rechte und Pflichten nicht für andere Nutzungsverhältnisse9.
Der Antrag auf Zahlung von Nutzungsentschädigung ist auch nicht auf die Auflösung einer durch das Miteigentum an dem Grundstück bestehenden Gemeinschaft gerichtet, sodass auch keine Klage, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft zum Gegenstand hat, gegeben ist10.
Eine besondere Zuständigkeit, die dazu führen würde, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, auch in einem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden kann, ist weder nach Art. 5 Nr. 1a EuGVVO mangels vertraglicher Beziehung nach dessen Erfüllungsort11 noch nach Art. 5 Nr. 2 EuGVVO mangels einer geltend gemachten unterhaltsrechtlichen Beziehung, die zur Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz der Antragsgegnerin führen würde, noch nach Art. 6 Nr. 4 EuGVVO gegeben, weil keine auf ein dingliches Recht gerichteten Ansprüche neben der Nutzungsentschädigung Gegenstand des Verfahrens sind.
Danach verbleibt es bei der durch den Wohnsitz der Antragsgegnerin begründeten internationalen Zuständigkeit i.S.v. Art. 2 Abs. 1 und 2 EuGVVO. Die Antragsgegnerin hat ihren Wohnsitz allein in Spanien.
Die Frage, ob eine Person einen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat hat, unterliegt gemäß Art. 59 EuGVVO dem Recht des jeweiligen Mitgliedsstaates. Nach Art. 59 Abs. 1 EuGVVO wendet das Gericht sein (Heimat)Recht an, wenn zu entscheiden ist, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, weil von einem deutschen Gericht darüber zu befinden ist, ob die Antragsgegnerin einen Wohnsitz in Spanien hat. Soweit es um die weitere Frage geht, ob die Antragsgegnerin weiterhin einen Wohnsitz in G. hat bzw. diesen ggf. aufgegeben hat, sind gemäß Art. 59 Abs. 1 EuGVVO die deutschen Vorschriften anzuwenden. Ob die Antragsgegnerin einen Wohnsitz in Spanien innehat, ist gemäß Art. 59 Abs. 2 EuGVVO von den deutschen Gerichten nach spanischem Recht zu entscheiden.
Der Wohnsitz einer Person ist in Art. 40 des span. Zivilgesetzbuchs12 geregelt, der folgenden Wortlaut hat: „Für die Ausübung und Erfüllung der bürgerlichrechtlichen Rechte und Pflichten ist der Wohnsitz der natürlichen Personen der Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts und gegebenenfalls derjenige, welchen die Zivilprozessordnung bestimmt.“ Danach ist für den Wohnsitz der Antragsgegnerin ihr gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien. Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt sich nach dem tatsächlichen Lebensmittelpunkt bzw. dem Ort, an dem eine Person sich überwiegend aufhält, an dem der Schwerpunkt ihrer Bindungen in familiärer und sozialer Hinsicht bestehen, mithin der Daseinsmittelpunkt ist13. Zwar hat die Antragsgegnerin nicht ausdrücklich vorgetragen, seit wann sie überwiegend in Spanien lebt. Aus dem beiderseitigen Vorbringen der Beteiligten folgt jedoch, dass sie sich seit etwa August 2002 maßgeblich in Spanien in dem im Miteigentum stehenden Haus aufhält. Hiervon geht der Antragsteller in seiner Antragsschrift vom 23.12 2011 selbst aus und stützt gerade auf die dauerhafte alleinige Nutzung des Hauses seinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung.
Die Antragsgegnerin hat für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit keinen Wohnsitz mehr in Deutschland.
Ob die Antragsgegnerin einen Wohnsitz in Deutschland hat, bestimmt sich gemäß Art. 59 Abs. 2 EuGVVO nach deutschem Recht, d.h. nach den §§ 7 ff. BGB. Gemäß § 7 Abs. 1 BGB begründet eine Person ihren Wohnsitz an dem Orte, an dem diese sich ständig niederlässt. Wohnsitz i.S.d. Regelung ist der mit einem Domizilwillen gewählte räumliche mit einer Unterkunft verbundene Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person14. Das Oberlandesgericht geht nach dem Vorbringen der Beteiligten davon aus, dass die Antragsgegnerin vor ihrem dauerhaften Aufenthalt in Spanien – jedenfalls auch – ihren Lebensmittelpunkt in G. hatte, wobei es keiner Feststellungen dazu bedarf, ob die Eigentumswohnung in G. oder das Haus in C. zuvor als Ehewohnung diente.
Die Antragsgegnerin hat ihren früheren Wohnsitz in G. aufgegeben. Auch die Aufhebung des Wohnsitzes ist gemäß Art. 59 Abs. 2 EuGVVO nach deutschem Recht zu bestimmen. Der Wohnsitz wird aufgegeben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, diese aufzugeben (§ 7 Abs. 3 BGB). Die Aufgabe des Wohnsitzes setzt danach voraus, dass die Niederlassung mit dem tatsächlichen Willen aufgegeben wird, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht am bisherigen Wohnsitz zu belassen15. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs16 setzt die Aufgabe einer Wohnung, die jedoch mit dem Wohnsitz einer Person nicht identisch sein muss, einen vom Willen getragenen Aufgabeakt voraus, der in dem Verhalten des Wohnungsinhabers seinen Ausdruck finden und jedenfalls für einen mit den Verhältnissen vertrauten Beobachter erkennbar sein muss, ohne dass zugleich alle Merkmale beseitigt werden, die den Anschein erwecken könnten, die Wohnung werde weiter beibehalten.
Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin sich nahezu ausschließlich in Spanien aufhält, nach ihren Angaben zuletzt im November 2011 in G. war und sich auch zuvor nur für Besuche bzw. urlaubsweise in Deutschland aufgehalten hatte, kommt das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, dass die Antragsgegnerin ihren Wohnsitz in G. aufgegeben und nicht als weiteren Wohnsitz beibehalten hat.
Grundsätzlich kann eine Person mehrere Wohnsitze an verschiedenen Orten haben (§ 7 Abs. 2 BGB), wenn die Voraussetzungen zu dessen Begründung gegeben sind. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn der Mittelpunkt oder Schwerpunkt ihrer gesamten – und nicht nur ein Teil der – Lebensbeziehungen tatsächlich an mehreren Orten besteht17, wobei die polizeiliche An- oder Abmeldung nicht maßgeblich ist18. Der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse muss bei wechselnden Aufenthaltsorten ungefähr gleichmäßig an den verschiedenen Orten – zeitlich versetzt – bestehen19. Dies ist nicht der Fall, wenn jemand einen Wohnsitz im Ausland begründet hat und sich lediglich für kürzere Zeit an seinem bisherigen Wohnsitz im Inland aufhält und an diesem Ort nur einen eng begrenzten Teil seiner gesamten Lebensverhältnisse wahrnimmt20. Auf der anderen Seite kann ein mehrfacher Wohnsitz anzunehmen sein, wenn eine Person sich einen Teil des Jahres (etwa in den Wintermonaten) an einem Ort und in dem anderen Teil des Jahres an einem anderen Ort aufhält21.
So liegen die Dinge hier jedoch nicht, weil die Antragsgegnerin von kurzen Aufenthalten zu Urlaubszwecken in Deutschland abgesehen in Spanien lebt. Damit bestehen die für den räumlichen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse maßgeblichen sozialen Beziehungen der Antragsgegnerin nicht in der erforderlichen gleichen Intensität an beiden Orten. Sie hat im Schriftsatz vom 23.04.2013 nicht nur vorgetragen, dass sie seit Jahren in Spanien lebe, sondern auch, dass sie sich in ihrer Eigentumswohnung in der K.-A. Str. in G. zuletzt im November 2011 aufgehalten habe. Dem ist der Antragsteller in den Schriftsätzen vom 21. Mai; und vom 05.07.2012 mit dem allgemeinen Hinweis, die Antragsgegnerin habe auch in G. einen Wohnsitz und halte sich dort längere Zeit auf, nicht mit der notwendigen Substanz entgegengetreten. Dabei ist derjenige Beteiligte, der sich auf die Anwendbarkeit der Verordnung und die daraus folgende Zuständigkeit beruft, auch für die Existenz eines Wohnsitzes im Anwendungsbereich der Verordnung darlegungs- und beweispflichtig22. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 24.07.2012 bekundet, dass die Wohnung in G. nicht bewohnbar sei, sich dort auch der aufgelöste Haushalt ihrer Mutter befinde und die Wohnung eher einem Lager gleiche.
Schließlich rechtfertigt der Umstand, dass an der Eigentumswohnung der Antragsgegnerin in G. noch ein Briefkasten mit ihrem Namen angebracht ist, der von einem Nachbarn regelmäßig geleert wird und die Post nach Spanien weiterleitet, sowie die Tatsache, dass sie weiterhin in G. gemeldet ist, keine andere Beurteilung. Beide Aspekte mögen mit den Pensionsansprüchen der Antragsgegnerin in Zusammenhang stehen und Zustellungen in Gerichtsverfahren ermöglichen. Das Oberlandesgericht kann es dahinstehen lassen, ob die Eigentumswohnung in G. eine Wohnung der Antragsgegnerin darstellt, die eine ausreichende Grundlage für eine Ersatzzustellung bietet. Zwar gelangt der Begriff der Wohnung, als Räume, in denen eine Person tatsächlich lebt und schläft23, auch Bedeutung für die Bestimmung des Wohnsitzes. Dieser geht jedoch in der Weise darüber hinaus, dass der tatsächliche Aufenthalt und die gesamten, tatsächlich gelebten sozialen Beziehungen von vorrangiger und prägender Bedeutung sind. Deswegen könnte die Eigentumswohnung auch bei längerer Abwesenheit der Antragsgegnerin noch als Wohnung i.S.v. § 178 ZPO anzusehen sein, weil weder das Namensschild entfernt noch das Mobiliar aus der Wohnung weggeschafft wurde24. Demgegenüber kommt dem tatsächlichen und dauerhaften Aufenthalt sowie dem Lebensmittelpunkt der Antragsgegnerin für die Begründung bzw. Aufhebung eines Wohnsitzes bestimmende Bedeutung zu. Das Eigentum an der Wohnung und die Meldung in G. lassen für sich betrachtet keinen Rückschluss darauf zu, dass die Antragsgegnerin zwar nach Spanien ausgewandert ist, aber zu einem späteren Zeitpunkt nach Deutschland zurückkehren wird25.
Da nach der hier maßgeblichen Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 EuGVVO allein der Wohnsitz der Antragsgegnerin maßgeblich ist, andere ausschließliche oder besondere Zuständigkeiten nach der Verordnung nicht bestehen, kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die nicht unerheblich belastete Eigentumswohnung der Antragsgegnerin in G. Vermögen mit dem daraus folgenden besonderen Gerichtsstand nach § 23 ZPO darstelle, nicht an, weil die internationale Zuständigkeit nach den Art. 2 ff. EuGVVO hieran keine internationale Zuständigkeit knüpft.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – 18 UF 208/12
- vgl. Prütting/Helms/Heiter, FamFG, 2. Aufl., § 266 Rn. 54 m.w.Nw.; Schulte-Bunert/Weinreich/Rehme, FamFG, 3. Aufl. § 266 Rn. 15; MünchKomm/Erbarth, FamFG, 2. Aufl., § 266 Rn. 112, 113[↩]
- EuGVVO bzw. Brüssel I-VO[↩]
- BGH, FamRZ 2009, 1659 ff. [zur Abgrenzung zwischen Unterhaltspflicht und Ehegüterrecht][↩]
- vgl. Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., § 3 Rn. 26; ähnlich Rauscher/Mankowski, EuZPR/EuIPR (2011), Art. 1 Brüssel I-VO Rn. 11 ff.[↩]
- vgl. Rauscher/Mankowski, a.a.O., Art. 22 Brüssel I-VO Rn. 6a, 11 ff.[↩]
- vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Anh I Art.20 EuGVVO Rn. 3[↩]
- vgl. Nagel/Gottwald a.a.O., § 3 Rn. 256[↩]
- vgl. BGH NJW-RR 2005, 72 = FuR 2005, 132; Rauscher/Mankowski, a.a.O., Art. 22 Brüssel I-VO Rn. 21[↩]
- vgl. EuGH NJW 1995, 37; Nagel/Gottwald, a.a.O., § 3 Rn. 260[↩]
- zum Anwendungsbereich Nagel/Gottwald, a.a.O., § 3 Rn. 268 ff.; Rauscher/Mankowski, a.a.O., Art. 22 Brüssel I-VO Rn. 28 ff.[↩]
- vgl. hierzu BGH NJW 2006, 1808[↩]
- v. 24.07.1889; insoweit abgedruckt bei Bergmann/Ferid, Spanien, unter B „Die gemein-spanischen gesetzlichen Bestimmungen“[↩]
- vgl. EuGH FamRZ 2009, 843, 854 [zu Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO]; BGH FamRZ 2002, 1182[↩]
- vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 7 Rn. 1, 6 f.; Prütting/Weinreich/Wegen, BGB, 7. Aufl., § 7 Rn. 2; BGH MDR 1962, 380; BAG DB 1985, 2693[↩]
- vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 7 Rn. 12; Prütting/Weinreich/Wegen, a.a.O., § 7 Rn. 8; MünchKomm/Schmitt, BGB, 6. Aufl., § 7 Rn. 38 ff.[↩]
- BGH, NJW 1988, 713 f.[↩]
- vgl. BGH MDR 1962, 380; Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 7 Rn. 13[↩]
- vgl. Erman/Saenger, a.a.O., § 7 Rn. 7[↩]
- vgl. Prütting/Weinreich/Wegen, a.a.O., § 7 Rn. 8[↩]
- vgl. BVerwG NJW 1986, 674[↩]
- vgl. Erman/Saenger, BGB, 14. Aufl., § 7 Rn. 9; MünchKomm/Schmitt, BGB, 6. Aufl., § 7 BGB Rn. 36[↩]
- vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Anh I Art. 2 EuGVVO Rn. 7b[↩]
- vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 178 Rn. 4[↩]
- vgl. BGH NJW-RR 1994, 564, 565; Zöller/Stöber, a.a.O., § 178 ZPO Rn. 6[↩]
- vgl. MünchKomm/Schmitt, § 7 Rn. 41 zur Auswanderung und evtl. Rückkehrwillen[↩]










