Der Verfahrenswert für das auf Nutzungsentschädigung gerichtete Verfahren bestimmt sich nach den Regelwerten des § 48 Abs. 1 FamGKG, wobei nach Abs. 3 der Vorschrift der Umfang und die Dauer des Verfahrens werterhöhend berücksichtigt werden kann. Die Regelungen der §§ 42, 51 FamGKG sind insoweit nicht heranzuziehen.

Auf die Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf Nutzungsentschädigung ist insoweit nicht abzustellen. Mit der Einführung des FamGKG hat der Gesetzgeber für Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen i.S.v. § 200 Abs. 1 und 2 FamFG Regelwerte für die Verfahren bestimmt, die nach § 48 Abs. 3 FamGKG „nach den besonderen Umständen des Einzelfalls“ erhöht oder verringert werden können. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, dass die erstmals eingeführten festen Werte auf der „Vergleichbarkeit der Fälle“ beruhen und „der Arbeitserleichterung für die Gerichte“ dienen sollen [1]. Der Regelwert für Ehewohnungssachen nach §§ 1361b BGB, 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG beträgt 3.000 €. Hiervon werden auch Verfahren auf Nutzungsentschädigung erfasst, ohne dass für die Bemessung des Verfahrenswerts § 745 Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 ZPO oder die §§ 42, 51 FamGKG heranzuziehen sind [2].
Das Verfahren nach § 1361b Abs. 1 BGB ist auf die Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens gerichtet. Der in Abs. 3 Satz 2 der Vorschrift geregelte Anspruch dient der Kompensation des mit der Zuweisung der Wohnung an den anderen Ehegatten eintretenden (vorläufigen) Rechtsverlusts. Dem Vorteil des verbleibenden Ehegatten entspricht daher die Nutzungsentschädigung zugunsten des weichenden Ehegatten. Da für die Wohnungszuweisung der Regelwert gesetzlich festgelegt ist, ist die Bewertung des hiermit korrespondierenden Entschädigungsanspruchs in gleicher Höhe sachlich gerechtfertigt, zumal der Gesetzgeber eine Differenzierung der Verfahrenswerte für die ihm bekannten Ansprüche aus § 1361b Abs. 1 und 3 BGB nicht vorgenommen hat. § 48 FamGKG umfasst daher auch Verfahren auf Nutzungsentschädigung, sodass auch hierfür der einheitliche Wert in Ansatz zu bringen ist [3]. Das Oberlandesgericht folgt aus diesen Gründen nicht der von Schneider [4] vertretenen Auffassung, aus dem Sachzusammenhang und der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass von § 48 FamGKG nur die Wohnungszuweisung, nicht jedoch der Anspruch auf Nutzungsentschädigung erfasst werde. Zwar wird in der Gesetzesbegründung auch auf die frühere Regelung in § 100 Abs. 2 KostO a.F. abgestellt. Dies geschieht jedoch erkennbar nur zur Begründung eines niedrigeren Verfahrenswertes für die Ehewohnungssachen nach § 1361b BGB.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 6. November 2014 – 18 UF 16/14
- BT-Drs. 16/6308, S. 307[↩]
- vgl. OLG Koblenz FamRZ 2014, 692; OLG Brandenburg FamRZ 2013, 1980 (LS); OLG Hamm FamRZ 2013, 1421; OLG Bamberg FamRZ 2011, 1424; OLG Celle AGS 2014, 279 [für Haushaltsverfahren]; a.A. OLG Frankfurt AGS 2013, 341[↩]
- vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, FamFG, 4. Aufl., § 48 FamGKG Rn. 5; Prütting/Helms/Klüsener FamFG, 3. Aufl., § 48 FamGKG Rn. 3 [, der auf einen eindeutigen, einer Auslegung nicht zugänglichen Wortlaut abstellt][↩]
- Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, Anhang I unter Stichwort: „Nutzungsentschädigung in Ehewohnungssachen“[↩]
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