Pfändung der Unterhaltsvorschusskasse – und die Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags

§ 850d ZPO findet auf die Vollstreckung der gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangenen Unterhaltsansprüche grundsätzlich Anwendung. Nach dieser Vorschrift geht, wenn der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil hat, bei dem er nicht lebt, dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über. Ein Unterhaltsanspruch verliert durch Überleitung auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse nicht den Charakter eines Unterhaltsanspruchs.

Pfändung der Unterhaltsvorschusskasse – und die Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags

Das für den Fall der Zwangsvollstreckung bestehende Vorzugsrecht des § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO bleibt bei einem Übergang des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 412, 401 Abs. 2 BGB grundsätzlich erhalten1.

Eine Herabsetzung des dem Schuldner gewährten Pfändungsfreibetrages ist im Hinblick auf die länger als ein Jahr vor Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällig gewordenen Unterhaltsforderungen nicht nach § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen, wenn davon auszugehen ist, dass sich der Schuldner seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat.

Im Anwendungsbereich des § 7 UVG werden die Vorschriften der § 850d Abs. 2 ZPO, § 1609 BGB zum Rangverhältnis der Unterhaltsansprüche durch die speziellere Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verdrängt. Danach kann der Übergang eines Unterhaltsanspruchs nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt. Den Unterhaltsansprüchen des Unterhaltsberechtigten für einen späteren als den von der Unterhaltsvorschussleistung abgedeckten Zeitraum soll demnach in vollem Umfang Vorrang vor der Befriedigung der auf die Unterhaltsvorschusskasse übergeleiteten Ansprüche auf Zahlung rückständigen Unterhalts zukommen.

Ein Verlangen des unmittelbar unterhaltsberechtigten minderjährigen Unterhaltsgläubigers ist jedoch nicht grundsätzlich zu vermuten. Der gegenteiligen Auffassung liegt ein fehlerhaftes Verständnis des Begriffs des Unterhaltsverlangens im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG zugrunde.

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§ 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ist eine vollstreckungsrechtliche Vorschrift, die Vollstreckungskollisionen zugunsten des unterhaltsberechtigten Kindes lösen soll, welches für einen früheren Zeitraum eine Unterhaltsvorschussleistung erhalten hat2. Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Zielsetzung. Danach dient die Regelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG für den Fall der Vollstreckungskonkurrenz übergegangener Unterhaltsansprüche mit später entstandenen Unterhaltsansprüchen des Berechtigten der angemessenen Berücksichtigung der Interessen des Berechtigten3.

Ein Verlangen des Unterhaltsberechtigten liegt nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift danach nicht schon dann vor, wie das Beschwerdegericht offenbar meint, wenn der Unterhaltsberechtigte berechtigt ist, Unterhalt von dem Schuldner zu fordern, und einen solchen Anspruch geltend macht. Denn insoweit besteht zwischen den Unterhaltsforderungen des unmittelbar Unterhaltsberechtigten und der auf die Unterhaltskasse übergeleiteten Unterhaltsforderung im Hinblick auf das pfändbare Vermögen des Schuldners noch keine Konkurrenzsituation. Ein Unterhaltsverlangen im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG setzt vielmehr einen Zugriff des unmittelbar Unterhaltsberechtigten auf das Vermögen des Schuldners voraus.

Ein Verlangen von Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ist danach insbesondere anzunehmen, wenn der Unterhaltsberechtigte den Schuldner im Wege der Zwangsvollstreckung auf Befriedigung seiner Unterhaltsforderung in Anspruch nimmt und insoweit einen Vollstreckungsantrag stellt. Das Vollstreckungsgericht hat den in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG gesetzlich angeordneten Vorrang stets von Amts wegen zu beachten. Dies bedeutet, dass es einen Vollstreckungsantrag des bevorrechtigten Unterhaltsberechtigten dahingehend berücksichtigen muss, dass es die Vollstreckung der Unterhaltskasse aus übergegangenem Recht entsprechend beschränkt oder ganz ablehnt.

Der unmittelbar Unterhaltsberechtigte verlangt Unterhalt im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG außerdem dann, wenn er Unterhaltsansprüche, die durch die Vollstreckung der auf die Unterhaltskasse übergegangenen Forderungen nicht beeinträchtigt werden dürfen, gegenüber dem Schuldner gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht und der Schuldner daraufhin Unterhaltsleistungen an ihn erbringt. Denn in diesem Fall würde die Befriedigung des Unterhaltsberechtigten wegen der nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG bevorrechtigten Unterhaltsansprüche aus dem Vermögen des Schuldners durch einen Vollstreckungszugriff der Unterhaltskasse wegen übergegangener rückständiger Unterhaltsforderungen ebenfalls tatsächlich beeinträchtigt.

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Die privilegierte Pfändung nach § 850d ZPO ist nicht davon abhängig, dass der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren das Fehlen der nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangig zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche darlegt und gegebenenfalls nachweist.

Der Gläubiger ist nicht gehalten, solche Voraussetzungen für die Pfändung nach § 850d Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzutragen, die ihm nicht bekannt sind und die er auch nicht ohne weiteres kennen muss. Denn das würde sein Recht, im Wege der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners zuzugreifen, von vornherein in unangemessener Weise beschränken. Der Vollstreckungserfolg des Gläubigers, der auf ihn übergegangene rückständige Unterhaltsforderungen vollstreckt, wäre darüber hinaus möglicherweise gefährdet, wenn er zur Erfüllung einer ihm obliegenden Darlegung, dass der Unterhaltsberechtigte Unterhalt nicht verlangt, vorab Auskünfte bei dem Unterhaltsberechtigten oder dem Unterhaltsverpflichteten einholen müsste.

Es ist nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast, die auch im Zwangsvollstreckungsverfahren Anwendung finden4, vielmehr grundsätzlich Sache des Schuldners oder der durch das Gesetz Begünstigten, solche Einwendungen vorzubringen, die die Pfändung beschränken oder unzulässig machen. Das gilt auch für den Einwand, die Zwangsvollstreckung benachteilige Unterhaltsberechtigte, die Unterhalt vom Schuldner im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangten. Sind die diesen Einwand begründenden Tatsachen dem Vollstreckungsgericht bekannt, muss es sie von Amts wegen berücksichtigen. Zu weiteren Nachforschungen ist es dagegen nicht verpflichtet. Eine Klärung der Frage, ob der Unterhaltsberechtigte Unterhalt gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt, ist im Verfahren über die Vollstreckung der gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG nachrangigen Unterhaltsansprüche zudem regelmäßig dadurch erschwert, dass der Unterhaltsberechtigte im Vollstreckungsverfahren nicht beteiligt und der Schuldner nach § 834 ZPO grundsätzlich vor der Pfändung nicht zu hören ist.

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Die gegenteilige Auffassung kann demgegenüber auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, der unmittelbar Unterhaltsberechtigte müsse wie im Anwendungsbereich des § 850d ZPO für den Fall, dass der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommt, durch die Gewährung eines Pfändungsfreibetrags zugunsten des Schuldners nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO die Möglichkeit erhalten, seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten in größtmöglichem Umfang zu realisieren5. Würde dem Schuldner für den Fall, dass nicht feststeht, ob der Unterhaltsberechtigte ihm gegenüber die Zahlung von Unterhalt verlangt, stets vorsorglich ein erhöhter Pfändungsfreibetrag belassen, wäre gerade nicht sichergestellt, dass dieser Betrag dem bevorrechtigten Unterhaltsberechtigten auch tatsächlich zufließt. Ist, was vielfach der Fall sein wird, der Schuldner nicht willens oder in der Lage, seine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Unterhaltsberechtigten auf dessen Aufforderung hin zu erfüllen, liefe bei diesem Verständnis der in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG angeordnete Vorrang des Unterhaltsberechtigten in vielen Fällen faktisch ins Leere.

Ob im Anwendungsbereich des § 850d Abs. 1 ZPO an der in der Entscheidung vom 05.08.20106 vertretenen Auffassung uneingeschränkt festzuhalten ist, wonach bei der Bemessung des pfandfreien Betrags die gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners in Höhe des dem Unterhaltsberechtigten zustehenden Betrags zu berücksichtigen sind, auch wenn der Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nicht in vollem Umfang genügt, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Dies erscheint aus den vorstehend genannten Gründen allerdings zweifelhaft. Anders als in dem damals entschiedenen Fall fehlt es im Streitfall an Feststellungen dazu, dass der Schuldner zumindest teilweise Unterhaltsleistungen an die bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger erbringt. Es bedarf im vorliegenden Fall mangels dahingehender Feststellungen des Beschwerdegerichts ebenfalls keiner Entscheidung darüber, ob dem Schuldner im Anwendungsbereich des § 850d Abs. 1 ZPO ein Pfändungsfreibetrag zu belassen ist, wenn feststeht, dass der Schuldner tatsächlich keinen Unterhalt an den bevorrechtigten Gläubiger leistet. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang offen gelassen7. Gewichtige Gründe sprechen insoweit allerdings für die in der Kommentarliteratur ganz überwiegend vertretene Auffassung, wonach die Gewährung eines erhöhten Pfändungsfreibetrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn feststeht, dass der Schuldner tatsächlich keine Unterhaltsleistungen an den bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger erbringt8.

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Jedenfalls wenn nicht feststeht, ob der unmittelbar Unterhaltsberechtigte Unterhalt gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt und ob der Schuldner Unterhaltszahlungen tatsächlich leistet, kann die Unterhaltsvorschusskasse Ansprüche des Schuldners gegen Dritte auch wegen des zur Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem vorrangigen Unterhaltsberechtigten erforderlichen Betrags wegen der bestehenden rückständigen Unterhaltsforderungen zunächst pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen.

Die durch § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG geschützten Interessen des vorrangigen Unterhaltsberechtigten, der am Vollstreckungsverfahren nicht beteiligt ist, werden hinreichend dadurch gewahrt, dass er, wenn er den Unterhalt für einen späteren Zeitraum gegenüber dem Schuldner verlangt, in dem ihm kein Unterhaltsvorschuss gezahlt worden ist, den sich zugunsten seiner Forderung aus § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ergebenden Vorrang bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung mit der Vollstreckungserinnerung nach § 766 Abs. 1 ZPO gegenüber dem vollstreckenden Gläubiger geltend machen kann. Der in § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG zugunsten des Unterhaltsanspruchs des unmittelbar Unterhaltsberechtigten angeordnete Vorrang betrifft die Art und Weise der Zwangsvollstreckung. Die vom Inhaber des übergegangenen Unterhaltsanspruchs betriebene Zwangsvollstreckung ist auf eine Erinnerung des Unterhaltsberechtigten zu beschränken oder aufzuheben, soweit hierdurch dessen Vorrang beeinträchtigt wird. Ebenso kann der Schuldner, der seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem nach § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangigen Unterhaltsberechtigten ganz oder teilweise nachkommt, mit der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 775 Nr. 4, 5 ZPO unter Vorlage entsprechender Zahlungsnachweise erreichen, dass die Zwangsvollstreckung der Unterhaltskasse insoweit beschränkt oder aufgehoben wird.

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Die Vollstreckung der Unterhaltskasse wegen rückständigen Unterhalts darf im Ergebnis auch dann nicht zu einem Nachteil des gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG vorrangig unterhaltsberechtigten Kindes führen, wenn dieses den Vorrang im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht durch Einlegung eines Rechtsbehelfs geltend gemacht hat. Hat sich die Unterhaltskasse wegen der auf sie übergegangenen Unterhaltsforderungen unter Verletzung des sich aus § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG ergebenden Vorrangs des unmittelbar Unterhaltsberechtigten aus dem Vermögen des Schuldners befriedigt, steht dem Unterhaltsberechtigten nach Beendigung der von der Unterhaltskasse betriebenen Zwangsvollstreckung ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB auf Auskehrung des Erlöses in Höhe der bestehenden Unterhaltsforderung gegen die pfändende Unterhaltskasse zu.

Im vorliegenden Fall ist nicht festgestellt, dass das unmittelbar unterhaltsberechtigte Kind des Schuldners für einen nach Leistung des Unterhaltsvorschusses liegenden Zeitraum die Zahlung von Unterhalt gegenüber dem Schuldner im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 2 UVG verlangt hat. Der dem Schuldner gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfrei zu belassende Betrag ist damit ohne Berücksichtigung der gegenüber dem minderjährigen Kind bestehenden laufenden Unterhaltsverpflichtung auf einen Betrag von 900 € herabzusetzen, der dem notwendigen Unterhalt des Schuldners entspricht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. September 2014 – VII ZB 22/13

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 10.10.2003 IXa ZB 170/03, NJW-RR 2004, 362; Urteil vom 05.03.1986 IVb ZR 25/85, NJW 1986, 1688; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1110; MünchKomm-ZPO/Smid, 4. Aufl., § 850d Rn. 6; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850d Rn. 12; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850d Rn. 9; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 5. Aufl., § 850d Rn. 6; Musielak/Becker, ZPO, 11. Aufl., § 850d Rn. 3; LG Erfurt, FamRZ 1997, 510; LG Stuttgart, Rpfleger 1996, 119; BAG, NZA-RR 2013, 590 Rn. 42; BAGE 23, 226, 229 ff. m.w.N.; a.A. PG/Ahrens, ZPO, 6. Aufl., § 850d Rn. 8[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 23.08.2006 XII ZR 26/04, NJW 2006, 3561 Rn. 12 f.; OLG Celle, NJW-RR 2006, 1520, 1521[]
  3. vgl. BT-Drs. 8/2774, S. 13[]
  4. vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 766 Rn. 27; MünchKomm-ZPO/K.Schmidt/Brinkmann, 4. Aufl., § 766 Rn. 45; PG/Scheuch, ZPO, 6. Aufl., § 766 Rn. 30; a.A. Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 766 Rn. 26[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 05.08.2010 – VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654 Rn. 15[]
  6. BGH, Beschluss vom 05.08.2010 – VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654[]
  7. vgl. Beschluss vom 05.08.2010 – VII ZB 101/09, FamRZ 2010, 1654 Rn. 16[]
  8. vgl. Musielak/Becker, ZPO, 11. Aufl., § 850d Rn. 7; PG/Ahrens, ZPO, 6. Aufl., § 850d Rn. 29; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO, 3. Aufl., § 850d Rn. 36 f.; MünchKomm-ZPO/Smid, 4. Aufl., § 850d Rn. 25; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850d Rn. 22; Schuschke/Walker/Kessal-Wulf, ZPO, 5. Aufl., § 850d Rn. 8; Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 1091[]
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