Alkoholismus ist für sich gesehen keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB; ebenso wenig vermag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbringung zu rechtfertigen. Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, insbesondere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat.
Nach der Herrschaft des Grundgesetzes steht es zwar in der Regel jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden; das setzt jedoch die Fähigkeit des Betroffenen voraus, einen freien Willen zu bilden1.
Im hier entschiedenen Fall ist der Bundesgerichtshof der Auffassung, dass die Gefahr besteht, dass sich der Betroffene erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Aufgrund seiner schwerwiegenden Erkrankungen, insbesondere der fronto-temporalen Substanzdefekte im Hirnbereich, sei der Betroffene nicht in der Lage, Abstinenz umzusetzen. Eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge psychi-scher Erkrankung setze voraus, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen könne. Dabei reiche es aus, dass der Ausschluss der freien Willensbildung partiell die Umstände betreffe, aus denen sich die Unterbringungsnotwendigkeit ergebe. Sämtliche zum Gesundheitszustand des Betroffenen eingeholten nervenärztlichen Gutachten hätten attestiert, dass der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht (mehr) in der Lage sei, einen freien Willen zu bilden und danach zu handeln. Der Betroffene verleugne seine Alkoholabhängigkeit; ihm fehle mithin jede Krankheitseinsicht. Übereinstimmend kämen die Sachverständigen zu dem Schluss, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, seinen Alkoholkonsum selbstverantwortlich zu steuern und einen alsbaldigen Rückfall in lebensbedrohliche Zustände zu vermeiden. Im Jahre 2010 sei insgesamt achtmal die Aufnahme des Betroffenen in einem Krankenhaus erforderlich gewesen, wobei er sich jeweils in einem akutlebensgefährlichen Zustand befunden habe.
Weniger einschneidende Maßnahmen seien nicht zu verantworten, denn ein ausreichender Schutz des Betroffenen sei nur in einer geschlossenen Einrichtung zu gewährleisten. Bei freiem Zugang zu alkoholischen Getränken würde der Betroffene aufgrund seiner Abstinenzunfähigkeit bei nicht ausreichend schneller medizinischer Intervention in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten. Auch dass der Betroffene offensichtlich nicht therapiefähig sei, stehe der Unterbringung nicht entgegen. Es gehe hier nicht um eine Behandlung gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern allein darum, dass der Betroffene aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage sei, die ihm außerhalb der Unterbringung drohende Lebensgefahr zu erkennen und entsprechend zu handeln. Deshalb müsse er vor sich selbst geschützt werden.
Gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, so lange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.
Alkoholismus für sich gesehen ist keine psychische Krankheit bzw. geistige oder seelische Behinderung im Sinne von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB, so dass allein darauf die Genehmigung der Unterbringung nicht gestützt werden kann2. Ebenso wenig vermag die bloße Rückfallgefahr eine Anordnung der zivilrechtlichen Unterbringung zu rechtfertigen3.
Etwas anderes gilt, wenn der Alkoholismus entweder im ursächlichen Zusammenhang mit einem geistigen Gebrechen steht, insbe-sondere einer psychischen Erkrankung, oder ein auf den Alkoholmissbrauch zurückzuführender Zustand eingetreten ist, der das Ausmaß eines geistigen Gebrechens erreicht hat4.
Die Grundrechte eines psychisch Kranken schließen einen staatlichen Eingriff nicht aus, der ausschließlich den Zweck verfolgt, ihn vor sich selbst in Schutz zu nehmen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen5. Deshalb kann die geschlossene Unterbringung zur Vermeidung einer lebensbedrohenden Selbstgefährdung auch dann genehmigt werden, wenn eine gezielte Therapiemöglichkeit nicht besteht6. Zwar steht es nach der Verfassung in der Regel jedermann frei, Hilfe zurückzuweisen, sofern dadurch nicht Rechtsgüter anderer oder der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen werden. Das Gewicht, das dem Freiheitsanspruch gegenüber dem Gemeinwohl zukommt, darf aber nicht losgelöst von den tatsächlichen Möglichkeiten des Betroffenen bestimmt werden, sich frei zu entschließen5. Mithin setzt eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung infolge einer psychischen Erkrankung voraus, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann7.
Diesen Maßstäben wird der angefochtene Beschluss gerecht. Der für den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung zuständige Betreuer hat die Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen beantragt. Das Beschwerdegericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Betreuungsgerichts8 festgestellt, dass der Betroffene an einer psychischen Krankheit bzw. geistigen Behinderung leidet, nämlich einem hirnorganischen Psychosyndrom bei Zustand nach Schädel-Hirn-Trauma mit fronto-temporalem Substanzdefekt. Ferner hat das Landgericht9 festgestellt, dass der Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, seinen Alkoholkonsum selbstverantwortlich zu steuern und einen alsbaldigen Rückfall in lebensbedrohliche Zustände zu vermeiden.
Das Beschwerdegericht hat zudem berücksichtigt, dass eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Verhinderung einer Selbstschädigung voraussetzt, dass der Betroffene aufgrund der Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Es ist unter Auswertung u.a. der vorliegenden Sachverständigengutachten zu der – rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstan-denden – Überzeugung gelangt, dass der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht (mehr) in der Lage sei, einen freien Willen zu bilden und danach zu handeln.
Die Unterbringung ist auch verhältnismäßig. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Unterbringung nicht ausgeschlossen, weil der Betroffene nach den Feststellungen offensichtlich nicht therapiefähig ist. Denn die Unterbringung ist nicht zur Heilbehandlung, sondern gemäß § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB zum Selbstschutz erfolgt.
Mildere Maßnahmen als eine geschlossene Unterbringung – wie etwa von der Rechtsbeschwerde vorgeschlagen: die Unterbringung in einer offenen Institution des betreuten Wohnens oder der Einsatz einer Sozialfachkraft – kommen auf Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht in Frage. Hierzu hat das Beschwerdegericht nachvollziehbar ausgeführt, dass der Betroffene bei freiem Zugang zu alkoholischen Getränken aufgrund seiner Abstinenzunfähigkeit bei nicht ausreichend schneller medizinischer Intervention in einen lebensbedrohlichen Zustand geriete. Der in der Vergangenheit erfolgte Abbruch „freiwilliger“ Therapien habe bereits nach kurzer Behandlungsdauer gerade darauf beruht, dass der Betroffene binnen kürzester Zeit in erheblich gesundheitsgefährdendem Maße alkoholrückfällig geworden sei. Hinzu kommt, dass der Betroffene wiederholt selbst aus der geschlossenen Unterbringung entwichen und alkoholrückfällig geworden ist.
Bei dieser Sachlage ist ein Unterbringungszeitraum von zwei Jahren gemäß § 329 Abs. 1 FamFG erforderlich. Auch die angestellte Prognose, wonach der Betroffene auf lange Sicht nicht in der Lage sein werde, abstinent zu leben, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung.
Die Frage, ob der Betroffene perspektivisch eine lebenslange Unterbringung gewärtigen muss, ist nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Zur Überprüfung gestellt ist die Genehmigung einer auf zwei Jahre befristeten Unterbringung. Überdies dürfte die vom Betreuungsgericht gebrauchte Formulierung „auf lange Sicht“ auf das Sachverständigengutachten zurückgehen, wonach eine langfristige Unterbringung in einem sozialtherapeutischen Wohnheim unumgänglich sei, um eine langfristige Abstinenz umzusetzen. Von daher erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Betroffene nach Durchführung der vom Sachverständigen empfohlenen Maßnahmen in der Lage sein wird, auch ohne Unterbringung abstinent zu leben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. August 2011 – XII ZB 241/11
- im Anschluss an BVerfGE 58, 208, 224 ff.[↩]
- BayObLG FamRZ 1999, 1306, 1307 mwN; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2003 – 8 W 130/03; OLG München, OLGR 2005, 167 f.[↩]
- Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1906 Rn. 13[↩]
- BayObLG FamRZ 1999, 1306, 1307 mwN; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2003 – 8 W 130/03[↩]
- BVerfGE 58, 208, 224 ff.[↩][↩]
- vgl. BayObLGR 2004, 280[↩]
- BayObLG FamRZ 1999, 1306, 1307 mwN[↩]
- AG Löbau, vom 06.01.2011 – 5 XVII 419/09[↩]
- LG Görlitz, vom 31.03.2011 – 2 T 31/11[↩]











