Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen (Ex-)Ehegatten nach § 1581 BGB ist ein Erwerbstätigkeitsbonus nicht zu berücksichtigen.

Gemäß § 1581 BGB darf der eigene angemessene Unterhalt des Unterhaltspflichtigen nicht geringer sein als der an den Unterhaltsberechtigten zu leistende Betrag 1. Allerdings ist bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit anders als beim Bedarf kein Erwerbstätigkeitsbonus in Abzug zu bringen 2. Bei der Billigkeitsabwägung nach § 1581 BGB ist das gesamte unterhaltsrelevante Einkommen namentlich des Unterhaltspflichtigen einzubeziehen. Das schließt auch Einkünfte aus einem nachehelichen Karrieresprung ein 3.
Ob eine Tätigkeit des Unterhaltspflichtigen hingegen als überobligatorisch zu qualifizieren ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls 4. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen ist, ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen 5.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2013 – XII ZR 133/11
- vgl. BGH, Urteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 33 mwN[↩]
- vgl. auch Kleffmann in Scholz/Kleffmann/Motzer Praxishandbuch Familienrecht [Stand Januar 2013] H 132 f.; aA Eschenbruch/Schürmann Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 1 Rn. 1104 ff., 1106 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf FamRZ 1990, 1364, 1365[↩]
- vgl. BGH, Urteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 47 mwN[↩]
- vgl. hierzu Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 828, 831 mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 31.10.2012 – XII ZR 30/10, FamRZ 2013, 191; und BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 454 Rn. 23 ff. mwN[↩]