Die so genannte Betreuungsverfügung ist hilfreich, wenn durch ein Vormundschaftsgericht ein gesetzlicher Betreuer bestimmt werden soll. Durch die Betreuungsverfügung kann dem Gericht en Betreuer vorgeschlagen werden, der bei einer Geschäftsunfähigkeit eine Vertretung darstellen kann. Letztendlich sorgt die Betreuungsverfügung dafür, dass durch das Gericht ein fremder Betreuer bestellt wird. Damit eine Betreuungsverfügung abgeschlossen, bzw. vereinbart werden kann, sind jedoch einige Schritte im Vorfeld zu definieren.
Welche Vorteile entstehen durch eine Betreuungsverfügung?
Wer sich dazu entscheidet, eine Betreuungsverfügung zu nutzen und damit einen rechtlichen Betreuer zu definieren, legt damit eine Person fest, die Entscheidungen treffen kann. Dies ist vor allem dann relevant, wenn die betroffene Person nicht mehr geschäftsfähig ist. Der Betreuer, bzw. die Betreuerin hat die Möglichkeit, dass sie auch rechtlich eine Person vertreten kann. Ein weiterer Vorteil durch die Betreuungsverfügung besteht darin, das bestimmte Personen ausgeschlossen werden können, die nicht für die Betreuung in Frage kommen. Das bedeutet konkret, dass man z.B. in angespannten familiären Situationen dafür sorgen kann, dass bestimmte Personen ausgeschlossen werden können, wenn man davon ausgeht, dass diese nicht im Sinne der betroffenen Person handeln.
Die Betreuungsverfügung unterscheidet sich deutlich von der so genannten Vorsorgevollmacht. Bei der Betreuungsverfügung wird dafür gesorgt, dass im Vorfeld durch das Gericht geprüft wird, ob die Person überhaupt in der Lage ist, das Amt bzw. die Aufgabe zu übernehmen. Im Anschluss findet eine Kontrolle der Handlungen des Stellvertreters statt. Sollte es zu großen Entscheidungen kommen mit Konsequenzen, die weitreichend sind, ist es immer notwendig, dass das Gericht diesen auch zustimmt.
Welche Aufgaben hat der Betreuer bzw. die Betreuerin?
Die Aufgaben des Betreuers sind es in erster Linie, als gesetzlicher Vertreter aufzutreten. Darüber hinaus ist es möglich, dass auch individuelle Angelegenheiten definiert werden können, die der Betreuer übernehmen soll. Es ist wichtig, dass darauf geachtet wird, dass der Betreuer in jedem Fall nicht gegen den Willen der zu betreuenden Person handelt. Das bedeutet auch, dass nur jene Dinge und Aufgaben wahrgenommen werden können, die nicht von der zu betreuenden Person selbst ausgeführt werden können. So lange die volle Geschäftsfähigkeit noch vorhanden ist, darf der Betreuer nicht aktiv handeln.
Wann muss ich mit um die Betreuungsverfügung kümmern?
Im Idealfall kümmert man sich rechtzeitig um die Betreuungsverfügung. Das bedeutet, dass man dann die Bestimmung inklusive der Zustimmung des Gerichtes beantragt, wenn man vollkommen geschäftsfähig ist. Grundsätzlich ist es wichtig, dass das Gericht der Betreuung zustimmt. Somit kann dafür gesorgt werden, dass das entsprechende Dokument rechtzeitig erstellt wird und auch ausgehändigt werden kann.
- Die Betreuungsverfügung kann bei voller Geschäftsfähigkeit abgeschlossen werden, was der einfachste Weg ist
- Die Betreuungsverfügung kann auch im Nachhinein abgeschlossen werden, da sie durch ein Gericht bestätigt werden muss
- Jede volljährige Person (z.B. Familie oder nahes Umfeld) kann in die betreuende Rolle schlüpfen
Als betreuende Person kann jede volljährige Person oder auch Vertrauensperson in Frage kommen. Das bedeutet, dass es Menschen aus der eigenen Familie sein können, oder aber auch andere Menschen, die einem nahe stehen. Zu beachten ist, dass die Person natürlich im Vorfeld darüber informiert wird, dass sie die entsprechende Rolle bekommt. Somit kann dafür gesorgt werden, dass es keine Probleme gibt und natürlich auch, dass die Person im Notfall genau Bescheid weiß, was alles zu tun ist. Grundsätzlich ist die Betreuungsverfügung als so genannte Absicherung zu interpretieren. Das bedeutet auch, dass das Gericht die Verantwortung übernimmt, wenn rechtliche Entscheidungen getroffen werden. Es ist auch dann noch möglich, eine Verfügung über die Betreuung zu formulieren, wenn man selbst nicht mehr geschäftsfähig ist. Die Verfügung muss schriftlich verfasst werden. Es ist möglich, dass sie per Hand geschrieben wird, oder aber auch, dass Vordrucke aus dem Internet verwendet werden. Das Datum sowie als auch die Unterschrift der Person sind notwendig, dass die Verfügung akzeptiert wird und wahrgenommen werden kann.
Unter Umständen ist es möglich, dass eine Beglaubigung der Verfügung vollzogen werden kann. Dadurch wird sichergestellt, dass die Unterschrift auch wirklich selbst von der Person getätigt worden ist. Sollte eine Beurkundung durch einen Notar notwendig sein, so ist diese für bis zu 100 Euro zu erbringen.
Bildnachweis:
- Vorsorgevollmacht: Gerd Altmann











