Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugestimmt und hat er für denselben Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveran-lagung (§§ 26, 26 b EStG) gewählt, so kann er, wie der Bundesgerichtshof jetzt entschied, von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung (§ 26 a EStG) durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) entstanden wäre1. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Unterhaltszahlungen nicht zeitgerecht, sondern verspätet (hier: in dem auf die Wiederheirat folgenden Jahr) geleistet worden sind.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG können Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen an den geschiedenen oder getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten bis zur gesetzlich bestimmten Höchstgrenze von 13.805 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Unterhaltspflichtige dies mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers beantragt. Ein solcher Antrag ändert den Rechtscharakter der Ausgaben von einkommensteuerrechtlich grundsätzlich unbeachtlichen Unterhaltsleistungen (§ 12 Nr. 2 EStG) in zu berücksichtigende Sonderausgaben und bewirkt die Steuerpflicht beim Empfänger gemäß § 22 Nr. 1 EStG2. Ob und in welchem Umfang Nachteile zivilrechtlich auszugleichen sind, die durch die Zustimmung des Unterhaltsempfängers entstehen, können die Ehegatten vertraglich bestimmen. Aber auch unabhängig von einer solchen Regelung steht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der aus § 1353 BGB folgenden Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, dem Antrag des Schuldners auf Durchführung des Realsplittings zuzustimmen, eine Verpflichtung des Schuldners gegenüber, die dem Unterhaltsberechtigten durch die Besteuerung der Unterhaltsleistungen gemäß § 22 Nr. 1 a EStG entstehende Belastung oder Mehrbelastung auszugleichen. Dieser Ausgleichsanspruch wird als Ausfluss des zwischen den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten bestehenden gesetzlichen Unterhaltsverhältnisses unter Billigkeitsgesichtspunkten gewährt, um dem Unterhaltsgläubiger die Zustimmung zum Realsplitting zumutbar zu machen. Das ist nur der Fall, wenn gewährleistet wird, dass dem Berechtigten der ihm zustehende Unterhalt im Ergebnis ungeschmälert verbleibt. Der Anspruch erstreckt sich auf Freistellung bzw. Ersatz von solchen Nachteilen, die sich aus der Besteuerung der erhaltenen Unterhaltsleistung bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten ergeben, sowie von sonstigen Nachteilen, etwa im Bereich von Leistungen, die nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen gewährt werden3.
Einen Nachteilsausgleich, der die Steuerschuld übersteigt, die die klägerische Ehefrau im Fall einer getrennten Veranlagung zu begleichen hätte, schuldet der beklagte Ehemann auch unter den für die Zumutbarkeit der Zustimmung zum Realsplitting heranzuziehenden Billigkeitsgesichtspunkten nicht.
Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte, der für das Jahr der Wiederverheiratung dem Realsplitting zugestimmt und für denselben Veranlagungszeitraum mit seinem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung gewählt hat, von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen kann, der ihm bei getrennter Veranlagung durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge entstanden wäre. Dabei ist maßgeblich darauf abgestellt worden, dass die weitergehende Steuerbelastung als Folge der von den Ehegatten gewählten Zusammenveranlagung eingetreten sei. Durch die Zusammenveranlagung sei aber auch kein steuerlicher Nachteil entstanden, sondern beide in der neuen Ehe verbundenen Steuerpflichtigen hätten hierdurch einen – von ihnen auch erstrebten – Vorteil im Rahmen des Splittingverfahrens erlangt. Dem scheinbaren Nachteil, der in einer Heranziehung der Einkünfte der Ehefrau zu einer gemeinsamen Veranlagung liege, stehe der Vorteil des (neuen) Ehemannes gegenüber, seine zu versteuernden (wesentlich höheren) Einkünfte teilweise gleichsam auf seine Ehefrau verlagern und dadurch einer günstigeren Besteuerung zuführen zu können. Würde der Unterhaltsschuldner auch für die steuerlichen Lasten einstehen müssen, die dem Unterhaltsempfänger aufgrund der Zusammenveranlagung mit einem neuen Ehegatten entstehen, wären die Folgen eines Antrags auf Durchführung des Realsplittings für ihn nicht mehr kalkulierbar. Er kenne im Allgemeinen zwar die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsgläubigers, weil diese in der Regel die Unterhaltsbemessung beeinflusst hätten. Die Einkünfte des neuen Ehegatten seien ihm aber meist unbekannt. Insofern helfe ihm auch ein Auskunftsanspruch gegen den früheren Ehegatten nicht weiter, da zum einen dessen Kenntnis nicht vorausgesetzt werden könne und dieser Weg zum anderen versage, wenn die Zustimmung zum Realsplitting bereits vor oder während des Veranlagungszeitraums verlangt werde. Es lasse sich aber nicht rechtfertigen, für den Umfang der Ausgleichsverpflichtung bei der Zustimmung zum Realsplitting danach zu unterscheiden, zu welchem Zeitpunkt der Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG gestellt worden sei4.
Unter Heranziehung dieser Beurteilung, an der der Bundesgerichtshof auch in seiner aktuellen Entscheidung festhält, ergibt sich für die Ehefrau kein Anspruch in Höhe der Differenz zwischen der Steuermehrbelastung infolge der Berücksichtigung des Unterhalts und der Steuerschuld der Ehefrau bei getrennter Veranlagung. Die im entschiedenen Fall höhere tatsächliche Steuerbelastung der Ehefrau ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerin und ihr jetziger Ehemann die Zusammenveranlagung gewählt haben. Aufgrund dieser Wahl ist auch im vorliegenden Fall kein steuerlicher Nachteil eingetreten. Vielmehr wirkte sich diese Veranlagungsart infolge der Anwendung der Splitting-Tabelle (anstatt der Grundtabelle), der Verdoppelung des Sonderausgabenpauschbetrages (§ 10 c Abs. 1 EStG) und der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG i.d.F. vom 23. Dezember 2003) zugunsten der Ehegatten aus. Das wird bereits daraus erkennbar, dass sich bei einer getrennten Veranlagung des Ehemannes der Klägerin – ohne Berücksichtigung des veränderten Sonderausgabenpauschbetrags und eines geringeren Abzugs beschränkt abziehbarer Sonderausgaben – eine tarifliche Einkommensteuer von 2.905 € anstatt der im Steuerbescheid vom 30. April 2004 festgesetzten 954 € ergäbe.
Unter Einbeziehung der außer Betracht gelassenen Veränderungen sowie der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags errechnet sich noch eine deutlich höhere Differenz zwischen getrennter Veranlagung und einer Zusammenveranlagung. Dem scheinbaren Nachteil, der sich im Weiteren aus der Einbeziehung des von der Klägerin bezogenen Unterhalts in das Gesamteinkommen der Ehegatten ergibt, steht mithin der Vorteil, der aus der Zusammenveranlagung folgt, gegenüber.
Eine andere Betrachtung ist nach Ansicht des BGH auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Ex-Ehemann die Unterhaltszahlungen nicht zeitgerecht, sondern verspätet geleistet hat. Insofern stellt es für die Frage des Nachteilsausgleichs im Rahmen des Realsplittings grundsätzlich keinen Unterschied dar, ob der bis zur Wiederheirat bestehende gesetzliche Unterhaltsanspruch (§ 1586 Abs. 1 BGB) im Jahr der Wiederheirat – vor oder nach der er-neuten Eheschließung – oder erst in einem späteren Jahr erfüllt worden ist.
Allerdings übersteigt der Gesamtbetrag der Leistungen des Beklagten von 10.933 € angesichts des geschuldeten monatlichen Unterhalts von 598,72 € auch einen Jahresbetrag des Unterhalts. Dieser Umstand ist für die Anwendung von § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG indessen nicht von Bedeutung. Die Be-stimmung knüpft den Abzug für Unterhaltsaufwendungen als Sonderausgaben lediglich an die Voraussetzung, dass die Leistungen der Art nach Unterhaltsleis-tungen darstellen. Unerheblich ist hingegen, ob es sich um laufende oder ein-malige Leistungen bzw. um Nach- oder Vorauszahlungen handelt5. Diese Kriterien sind auch für die Frage des Nachteilsausgleichs ohne Belang. Dem unter Billigkeitsgesichtspunkten zu gewährenden Ausgleich wird auch in solchen Fällen in steuerlicher Hinsicht Genüge getan, wenn der dem Realsplitting zustimmende Ehegatte so gestellt wird, wie er bei einer getrennten Veranlagung stehen würde. In diesem Fall erleidet er selbst keinen steuerlichen Nachteil.
Ein solcher ist auch nicht darin zu sehen, dass die Klägerin als Gesamtschuldnerin mit ihrem Ehemann für die gegen beide festgesetzte Steuer haftet (§ 44 Abs. 1 AO). Denn insoweit kann jeder Ehegatte seine Haftung auf den auf ihn rechnerisch entfallenden Anteil begrenzen. Aufteilungsmaßstab ist gemäß § 270 AO die Steuer, die sich bei getrennter Veranlagung ergeben hätte6.
Danach haftet die Klägerin jedenfalls nicht wegen eines Betrages, der den sich bei einer fiktiven getrennten Veranlagung ergebenden Betrag übersteigt, so der BGH weiter. Im Innenverhältnis der neuen Ehegatten zueinander gilt dieser Aufteilungsmaßstab entsprechend7, weshalb die Klägerin ihrem (neuen) Ehemann keinen Ausgleich schuldet.
Es stellt sich allerdings die Frage, ob der Klägerin dadurch, dass die Steuerlast ihres Ehemannes gestiegen ist, ein eigener Schaden entstanden ist. Denn dies könnte zur Folge gehabt haben, dass geringere Mittel für den Familienunterhalt (§§ 1360, 1360 a BGB) zur Verfügung standen. Ein insoweit – auch unter dem Gesichtspunkt eines Verzugsschadens – denkbarer Nachteil entspricht indessen nicht dem hier geltend gemachten Steuermehrbetrag, da die andernfalls vorhandenen Mittel für den Lebensunterhalt beider Ehegatten verwendet worden wären. Zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten bestehen aber keine Rechtsbeziehungen, so dass in diesem Verhältnis ein Ausgleichsanspruch ausscheidet. Die Klägerin hat einen unterhaltsrechtlichen Nachteil nicht geltend gemacht. Ein solcher erscheint hier im Ergebnis auch zweifelhaft, weil der Klägerin ab 2003 auch der Betrag der Unterhaltsleistungen zur Verfügung stand.
Letztlich gilt aus den bereits im BGH-Urteil vom 29. Januar 19928 angestellten Erwägungen, dass die Folgen eines Antrags nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG für den Beklagten nicht kalkulierbar gewesen wären, wenn er auch für die Steuermehrbelastung aufkommen müsste, die aufgrund der Zusammenveranlagung der Klägerin mit ihrem neuen Ehemann entstanden ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Februar 2010 – XII ZR 104/07
- im Anschluss an BGH, Urteile vom 29.01.1992 – XII ZR 248/90, FamRZ 1992, 534; und vom 29.04.1992 – XII ZR 50/91, FamRZ 1992, 1050[↩]
- BFH NV 2008, 792, 793[↩]
- BGH, Urteile vom 23.03.1983 – IVb ZR 369/81, FamRZ 1983, 576 f.; vom 26.09.1984 – IVb ZR 30/83, FamRZ 1984, 1211, 1212; vom 09.10.1985 – IVb ZR 39/84, FamRZ 1985, 1232, 1233; vom 29.01.1992 – XII ZR 248/90, FamRZ 1992, 534; vom 29.04.1992 – XII ZR 50/91, FamRZ 1992, 1050, 1051; vom 29.04.1998 – XII ZR 266/96, FamRZ 1998, 953, 954; und vom 11.05.2005 – XII ZR 108/02, FamRZ 2005, 1162, 1163[↩]
- BGH, Urteile vom 29.01.1992 – XII ZR 248/90, FamRZ 1992, 534, 535; und vom 29.04.1992 – XII ZR 50/91, FamRZ 1992, 1050, 1051[↩]
- BFHE 193, 383, 387[↩]
- BFH/NV 2004, 1624; Schmidt/Seeger EStG 28. Aufl. § 26 b Rdn. 30[↩]
- BGH, Urteil vom 31.05.2006 – XII ZR 111/03, FamRZ 2006, 1178, 1180 f. mit Anm. Wever[↩]
- BGH, Urteil vom 29.01.1992 – XII ZR 248/90, FamRZ 1992, 534, 535[↩]











