Bloße Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler im Ausgangsverfahren eröffnen nicht die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 VersAusglG1. Sie können daher auch nicht zusammen mit tatsächlich eingetretenen Wertänderungen, die für sich genommen unwesentlich sind, eine Abänderung eröffnen.
Die Abänderung des Versorgungsausgleichs setzt nach § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG eine wesentliche Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts voraus. Dagegen begründen bei der Ursprungsentscheidung unterlaufene Fehler nicht die Zulässigkeit des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG.
Mit der Regelung des § 51 VersAusglG hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die bisher in weitem Umfang bestehenden Abänderungsmöglichkeiten nach § 10 a VAHRG einzuschränken. Nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG war eine Abänderung formell und materiell rechtskräftiger Entscheidungen zur Verwirklichung des materiell richtigen Ausgleichsergebnisses nicht nur bei nachträglichen und unvorhersehbaren Veränderungen der Anrechte möglich. Vielmehr genügte auch das Vorliegen bloßer Fehler der Ausgangsentscheidung wie Rechen- und Methodenfehler, ungenügende Berechnungsgrundlagen, eine fehlerhafte Bestimmung der Ehezeit oder unrichtige Auskünfte der Versorgungsträger für eine Durchbrechung der Rechtskraft2.
Im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es ein Anliegen des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Dieses Ziel hat der Gesetzgeber sowohl in § 51 VersAusglG für Entscheidungen über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht ergangen sind, als auch in §§ 225, 226 FamFG für Entscheidungen, die nach dem ab dem 1.09.2009 geltenden Recht erlassen wurden, verfolgt und umgesetzt. Zwar sollte aus verfassungsrechtlichen Gründen auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, gerichtliche Entscheidungen über den Versorgungsausgleich abzuändern, wenn sich die Anrechte der Ehegatten nach der Scheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls wesentlich verändert haben. Es sollte aber kein über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinausgehendes gesondertes Abänderungsverfahren für eine bloße Korrektur von Fehlern der Ausgangsentscheidung vorgesehen werden3.
Für die Abänderung nach § 51 VersAusglG ist demnach zu beachten, dass nur nachträglich eingetretene Wertänderungen, nicht aber Fehler der Ausgangsentscheidung eine Abänderung der Ursprungsentscheidung eröffnen können. Die nachträglich eingetretene Wertänderung muss für sich genommen die Wesentlichkeitsgrenze nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG überschreiten. Denn anderenfalls könnten Fehler der Ursprungsentscheidung entgegen der gesetzlichen Zielsetzung eine Abänderung dennoch eröffnen.
Liegt hingegen eine wesentliche Wertänderung vor und ist eine Abänderung nach § 51 VersAusglG somit eröffnet, ist eine erneute Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach §§ 9 bis 19 VersAusglG unter Berücksichtigung sämtlicher in den Versorgungsausgleich einbezogener Anrechte zu erlassen (§ 51 Abs. 1 VersAusglG). Nur unter diesen Voraussetzungen und in diesem Umfang findet eine „Totalrevision“ statt4, die hinsichtlich der einbezogenen Anrechte als begrenzte Rechtskraftdurchbrechung dann auch eine Fehlerkorrektur einschließt.
Anders liegt es hingegen, wenn eine nachträglich eingetretene Wertänderung für sich genommen unterhalb der Wesentlichkeitsgrenze nach § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 2 und 3 FamFG bleibt. Die Wesentlichkeitsgrenze kann in diesem Fall nicht dadurch erreicht werden, dass zusätzlich Rechen- oder Methodenfehler der Ausgangsentscheidung berücksichtigt werden, weil diese nach der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers ein Abänderungsverfahren nicht eröffnen können.
Der Bundesgerichtshof hat ferner bereits entschieden, dass auch Aspekte des Vertrauensschutzes eine Fortschreibung der großzügigeren Korrekturmöglichkeiten des früheren Rechts nicht gebieten5.
Zwar führt die Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes zu einer Veränderung einer bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden verfahrensrechtlichen Abänderungsmöglichkeit. Während die Beteiligte zu 1 nach früherer Rechtslage über § 10 a VAHRG die Abänderung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Versorgungsausgleich auch dann hätte erreichen können, wenn im Ausgangsverfahren einzelne Anrechte fehlerhaft bewertet oder auf unzutreffende Weise ausgeglichen worden waren, ist ihr dies nunmehr verwehrt. Diese Auswirkungen beruhen jedoch nicht auf einer Rückerstreckung des zeitlichen Anwendungsbereichs des Versorgungsausgleichsgesetzes, sondern darauf, dass das Versorgungsausgleichsgesetz auch Regelungen für die Abänderung oder Anpassung von nach früherem Recht ergangenen Entscheidungen zum Versorgungsausgleich treffen will und damit notwendigerweise auch an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpft6. Durch die vorgenommene Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes ist der Beteiligten zu 1 hier zwar die Möglichkeit genommen worden, eine nachträgliche Änderung der rechtskräftigen Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich herbeizuführen. Allerdings stehen dem gewichtige Interessen der Allgemeinheit gegenüber, denen der Gesetzgeber den Vorrang einräumen durfte. Eines der Ziele des Gesetzgebers bei der Strukturreform des Versorgungsausgleichs war es, die Abänderungsvorschriften besser auf die allgemeinen Regeln der Rechtskraftdurchbrechung abzustimmen. Nachdem bei anderen rechtskräftigen Entscheidungen nicht die Möglichkeit für die nachträgliche Korrektur von materiellen Fehlern der Ausgangsentscheidung besteht, sollte auch im Versorgungsausgleichsverfahren über die Möglichkeit des regulären Rechtsmittelverfahrens hinaus kein allgemeines, die Rechtskraft durchbrechendes Korrekturverfahren vorgesehen werden7. Die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit rechtskräftiger Entscheidungen folgt aus dem Prinzip der Rechtssicherheit, welches wiederum ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips ist8. Die Entscheidung des Gesetzgebers, durch § 51 VersAusglG dem Prinzip der Rechtssicherheit mehr Gewicht gegenüber der absoluten Fehlerkorrektur bei Entscheidungen zum Versorgungsausgleich einzuräumen, ist deswegen verfassungsrechtlich unbedenklich9.
Dass im vorliegenden Fall das Verfahren noch nach der früheren Gesetzeslage eingeleitet wurde und, weil eine Entscheidung ein Jahr nach Inkraft- treten der neuen Rechtslage noch nicht ergangen war, erst aufgrund der Regelung in § 48 Abs. 3 VersAusglG das neue materielle Recht und Verfahrensrecht Anwendung findet, begründet keinen entscheidenden Unterschied. Durch die Regelung sollte das neue materielle Recht und Verfahrensrecht ein Jahr nach seinem Inkrafttreten auch auf alle im ersten Rechtszug noch nicht entschiedenen Versorgungsausgleichssachen anzuwenden sein, die nicht § 48 Abs. 2 VersAusglG unterfallen, und damit insbesondere einem Bedürfnis der Praxis und der Versorgungsträger Rechnung getragen werden, nicht für einen unüberschaubaren Zeitraum mit den alten Regelungen etwa der verfassungsrechtlich bedenklichen Barwert-Verordnung umgehen zu müssen10.
Damit hat der Gesetzgeber aber ebenfalls legitime Ziele verfolgt, die die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung, dass über den eingeräumten Karenzzeitraum hinaus das frühere Verfahrensrecht nicht weiter anzuwenden ist, nicht in Frage stellen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – XII ZB 323/13
- im Anschluss an BGH, Beschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548[↩]
- BGH, Beschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 18 mwN zur vorausgegangenen Rechtslage[↩]
- BGH, Beschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn.19 mwN[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 88 f. sowie BGH, Beschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 16[↩]
- BGH, Beschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 31 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 33[↩]
- BT-Drs. 16/10144 S. 96 unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht der Kommission „Strukturreform des Versorgungsausgleichs“, S. 98 f.[↩]
- BVerfG NJW 1963, 851[↩]
- BGH, Beschluss BGHZ 198, 91 = FamRZ 2013, 1548 Rn. 35 mwN[↩]
- BT-Drs. 16/11903 S. 57 zum insoweit noch anderslautenden Gesetzentwurf vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 86[↩]











