Vor Verwerfung einer Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist dem Rechtsmittelführer durch einen Hinweis rechtliches Gehör zu gewähren, um ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu der Fristversäumung zu äußern und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen1.

Durch die Verwerfung ihrer Beschwerde wird die Beteiligte in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Pflicht zur Anhörung des Rechtsmittelführers folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unmittelbar aus Art. 103 Abs. 1 GG. Diese Norm gibt dem Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt (hier: zu der vom Landgericht angenommenen Fristversäumung) zu äußern2 und ggf. auch einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen.
Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Landgericht zurückzuverweisen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Juli 2013 – XII ZB 40/13