Die nach § 39 FamFG zu erteilende Rechtsbehelfsbelehrung muss auch über einen bestehenden Anwaltszwang informieren.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Rechtsbehelfsbelehrung auch über einen bestehenden Anwalts-zwang informieren1. Genügt eine erteilte Rechtsbehelfsbelehrung diesen Anforderungen nicht, wird wegen der Unvollständigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung wird gemäß § 17 Abs. 2 FamFG gegenüber dem anwaltlich nicht vetretenen Betroffenen vermutet, dass die Versäumung der Frist für die (formrichtige) Einlegung der Rechtsbeschwerde durch ihn nicht verschuldet worden ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. August 2012 – XII ZB 141/12
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 13.06.2012 – XII ZB 592/11, FamRZ 2012, 1287, Rn. 7; und vom 23.06.2010 – XII ZB 82/10, FamRZ 2010, 1425 Rn. 14[↩]










