Rechtsbeschwerden in Familiensachen – und der Anwaltszwang

Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof können in Familiensachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes ohne Ausnahme.

Rechtsbeschwerden in Familiensachen – und der Anwaltszwang

Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird, – wie hier – dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen.

Es besteht auch keine Notwendigkeit, von der Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG für Fälle, das die Sache dem Bundesgerichtshofs von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt werden, Ausnahmen zuzulassen.

Im vorliegenden Verfahren hat der Verfahrensbeistand die Rechtsbeschwerde „namens und in Vollmacht des betroffenen Kindes“ eingelegt. Ob der Verfahrensbeistand, der nach § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist1, das Kind ausnahmsweise als anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter vertreten durfte2, kann hier schon deshalb dahinstehen, weil es ihm jedenfalls unbenommen geblieben ist, für das Kind Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Er hat weder dargetan, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht vorliegen, noch vorgetragen, dass die Eltern nicht gewillt wären, die dazu erforderlichen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes zu machen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. März 2019 – XII ZB 66/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 27.06.2018 XII ZB 46/18 FamRZ 2018, 1512 Rn. 13 mwN[]
  2. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 31.10.2018 XII ZB 288/18 NJW-RR 2019, 129 Rn. 7[]
Weiterlesen:
Der Betreuer im Ehescheidungsverfahren des Betreuten