Allein aus dem Umstand, dass das Gericht erster Instanz gemäß § 39 FamFG über das statthafte Rechtsmittel belehrt, folgt nicht, dass es ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung namentlich wegen des Erreichens der Beschwerdesumme für zulässig erachtet und deshalb die Zulassung der Beschwerde nicht erwogen hat.
Insoweit liegt auch in dem Umstand, dass das Beschwerdegericht eine nachträgliche Zulassung der Beschwerde gemäß § 61 Abs. 2 FamFG nicht in Erwägung gezogen hat, kein Zulassungsgrund im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbindung mit § 574 Abs. 2 ZPO. Allerdings hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rechtsmittelgericht – bevor es das Rechtsmittel mangels ausreichender Beschwer verwerfen darf – eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung bzw. Beschwerde nachzuholen, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, diese zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 € übersteigt1.
Dabei ist im vorliegenden Fall für den Bundesgerichtshof bereits zweifelhaft, ob das Amtsgericht tatsächlich von der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen seine Entscheidung ausgegangen war. Diese Frage kann im Ergebnis aber dahinstehen, weil die fehlende Prüfung der Zulassung durch die Instanzgerichte im vorliegenden Fall unerheblich ist.
Allein aus dem Umstand, dass das Amtsgericht seinen Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat, kann allerdings nicht darauf geschlossen werden, dass es von der Zulässigkeit einer möglichen Beschwerde ausgegangen ist.
Gemäß § 39 Satz 1 FamFG hat jeder Beschluss eine Belehrung über das statthafte Rechtsmittel zu enthalten. Bereits aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich, dass die Rechtsbehelfsbelehrung immer dann zu erteilen ist, wenn ein Rechtsmittel statthaft ist, ohne dass das Ausgangsgericht also die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs im Übrigen zu prüfen hat.
Dies gilt auch für den Fall, dass das Gericht der ersten Instanz einen Zulassungsgrund für nicht gegeben erachtet und die Beschwer auf unter 600 € schätzt. Denn die Bemessung der Beschwer durch das Ausgangsgericht ist für das Beschwerdegericht selbst dann nicht bindend, wenn jenes die Beschwer festgesetzt hat2. Es ist daher nur folgerichtig, wenn der Gesetzgeber in § 39 Satz 1 FamFG die Belehrung lediglich über ein statthaftes Rechtsmittel anordnet, weil letztlich das Beschwerdegericht selbst darüber zu entscheiden hat, ob es auch im Übrigen zulässig ist.
Allerdings heißt es vorliegend in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Teil, Beschlusses des Amtsgerichts, gegen die Entscheidung sei das Rechtsmittel der Beschwerde „zulässig“. Falls das Amtsgericht mit dieser Abweichung vom Wortlaut des § 39 Satz 1 FamFG zum Ausdruck bringen wollte, dass es nicht nur von der Statthaftigkeit, sondern auch von der Zulässigkeit der Beschwerde im weiteren Sinne ausgeht (weshalb es auch keine Veranlassung gesehen hat, die Beschwerde zuzulassen), hätte das Beschwerdegericht in der Tat über die Zulassung der Beschwerde befinden müssen.
Diese Frage kann indes offenbleiben, da eine Zulassung der Beschwerde auf der Grundlage des Vortrags der Rechtsbeschwerde ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre. Die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentscheidung durch die Instanzgerichte kann der Bundesgerichtshof im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen3.
Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde bedarf es neuer Leitsätze für die Fälle, in denen das private Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen durch das Verhalten des Auskunftsbegehrenden bedroht sei. Insoweit stünden sich zwei Grundrechtspositionen gegenüber, die im Wege der praktischen Konkordanz zur jeweils optimalen Geltung zu bringen seien.
Diese Rüge der Rechtsbeschwerde vermag eine Zulassung der Beschwerde nicht zu begründen. In dem für die Zulassung der Beschwerde nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG maßgeblichen Zeitpunkt (Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens) hatte der Antragsgegner zu einem möglichen Geheimhaltungsinteresse nichts vorgetragen, weshalb das Amtsgericht aufgrund der Ausführungen des Antragsgegners keine Veranlassung hatte, über die Zulassung der Beschwerde zu befinden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 9. April 2014 – XII ZB 565/13
- BGH, Beschlüsse vom 23.03.2011 XII ZB 436/10 FamRZ 2011, 882 Rn. 14 mwN; und vom 28.03.2012 XII ZB 323/11 FamRZ 2012, 961 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.03.2013 XII ZR 8/13 NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8 zur Festsetzung der Beschwer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde[↩]
- BGH, Beschluss vom 23.03.2011 XII ZB 436/10 FamRZ 2011, 882 Rn. 15 mwN[↩]










