Rheinland-pfälzischer Ehrensold und der Versorgungsausgleich

Der Ehrensold nach dem rheinland-pfälzischen Ehrensoldgesetz1 hat keinen Versorgungscharakter und ist daher nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen.

Rheinland-pfälzischer Ehrensold und der Versorgungsausgleich

In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Koblenz2 angenommen, der Ehrensold sei nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, weil es sich dabei nicht um eine Altersversorgung bzw. eine Versorgung wegen Dienstunfähigkeit handle, sondern um eine Anerkennung für ehrenamtlich geleistete Dienste sowie um einen Ausgleich für nicht bezifferbare Einbußen im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit. Auch könne ein Ausgleich über das Versicherungskonto der Ehefrau bei der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfolgen, weil dies bedeuten würde, dass die Verbandsgemeinde eine Ausgleichszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung leisten und den Ehrensold kürzen müsse, was in der Systematik des Ehrensoldgesetzes nicht vorgesehen sei.

Diese Ausführungen hat der Bundesgerichtshof nun gebilligt: Zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass Leistungen der Verbandsgemeindeverwaltung R. an den Ehemann nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind.

Unmittelbar aus seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister einer Gemeinde in RheinlandPfalz von August 1989 bis September 2004 hat der Ehemann keine Versorgungsanwartschaften erworben. Nach § 54 Abs. 1 GemO RP3 iVm § 188 LBG RP hat ein ehrenamtlicher Bürgermeister (§ 51 GemO RP) den Status eines Ehrenbeamten. Der Ehrenbeamte steht wie jeder andere Beamte in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu seinem Dienstherren, ist also ein „echter Beamter“4.

Allerdings erhalten Ehrenbeamte mit Ausnahme der in § 68 BeamtVG geregelten Unfallfürsorgeleistungen keine Dienstbezüge und keine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen (§ 188 Abs. 2 LBG RP i.V.m. § 5 BeamtStG5).

Auch der Ehrensold, den der Ehemann nach Beendigung seiner Tätigkeit als Bürgermeister seit dem 01.10.2004 von der Verbandsgemeindeverwaltung R. erhält, ist nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichs.

Ein Versorgungsausgleich findet nach § 1587 Abs. 1 BGB aF statt, soweit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art begründet oder aufrecht erhalten worden sind. Grundsätzlich sind auch laufende Versorgungen auszugleichen6.

Ausgleichspflichtig sind nur Anrechte auf Versorgung wegen Alters, Invalidität bzw. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, wobei anhand der jeweiligen Ausgestaltung der Versorgungsordnung oder des Einzelvertrags danach zu unterscheiden ist, ob die Anrechte Versorgungs- oder Entgeltcharakter haben7. Für die Annahme einer Versorgung wegen Alters ist erforderlich, dass das betreffende Anrecht wegen Erreichens eines bestimmten Lebensalters zur Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens und nicht etwa als reine Kompensationszahlung für den Verlust der Beschäftigung, als Überbrückungs- oder Übergangsgeld oder als Vermögensanlage gewährt wird8. Maßgebend sind dabei nicht die in den öffentlichrechtlichen Leistungssystemen vorgesehenen Altersgrenzen; es kommt vielmehr darauf an, dass das Anrecht der Versorgung im Anschluss an die Beendigung des aktiven Arbeitslebens dient, die Versorgung also speziell für das Alter bestimmt ist9. Fehlt die Zweckbestimmung wegen Alters, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, so besteht keine Ausgleichspflicht10.

Gemäß § 1 EhrensoldG erhält ein früherer ehrenamtlicher Bürgermeister einen Ehrensold, wenn er das Amt in derselben Gemeinde11 insgesamt mindestens zehn Jahre hindurch wahrgenommen hat oder wenn er – ohne Rücksicht auf die Dauer der Amtszeit – infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist. Weder wird das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze vorausgesetzt, noch wird als Zweck des Ehrensoldes die Altersversorgung bestimmt. Lediglich § 3 Abs. 2 EhrensoldG nennt ein Alter. Danach ruht der Anspruch auf Ehrensold, solange der Berechtigte das 55. Lebensjahr nicht vollendet hat. Der Anspruch als solcher kann aber bereits vor Erreichen dieser Altersgrenze entstehen und hat ihr Erreichen nicht zur Voraussetzung.

Das EhrensoldG trifft somit ausdrücklich keine Zweckbestimmung dahingehend, dass der Ehrensold der Altersversorgung dienen soll. Er hat auch keinen Versorgungscharakter12. Der Ehrensold ist nicht als13 Versorgungsleistung zur Sicherung der Lebensführung des Ehrenbeamten gedacht, sondern vielmehr als eine Art Treueprämie, um Bürgermeistern mit besonders langer Amtszeit Dank und Anerkennung seitens der Gemeinde zuteil werden zu lassen14. Dieser Zweck lässt sich zudem der Bezeichnung als „Ehren“sold entnehmen15.

Daneben kann ihm durchaus auch der Zweck zukommen, gewisse wirtschaftliche Einbußen oder Nachteile auszugleichen, die der Bürgermeister infolge seiner Amtstätigkeit hinnehmen musste. Dies liegt aber einer Entschädigungsleistung näher als einer zusätzlichen Altersversorgung16.

Auch die Zweifel des Bundesverwaltungsgerichts17 an der Vereinbarkeit des Ehrensoldes mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 115 BRRG, führen zu keinem anderen Ergebnis. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich der Landesgesetzgeber insoweit bundesrechtskonform verhalten und mit dem Ehrensold weder eine Art von Besoldung noch eine Altersversorgung schaffen wollte.

Der Ehrensold nach dem EhrensoldG stellt somit weder ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen i.S.d. § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB dar18, noch wird er von den Auffangtatbeständen der §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b BGB und 1587 a Abs. 5 BGB erfasst.

Weil der Ehrensold seinem Sinn und Zweck nach nicht den Anforderungen an eine Versorgung i.S.d. § 1587 BGB aF entspricht, kann entgegen der Rechtsbeschwerde auch kein Ausgleich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b oder Abs. 5 BGB erfolgen. Den mangelnden Versorgungscharakter kann weder der Umstand ändern, dass in ihm eine durch Arbeit der Ehegatten i.S.d. § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB aF ausgelöste Leistung gesehen werden kann, noch, dass die Mindestvoraussetzungen für die Zahlungen des Ehrensoldes erfüllt sind19.

Schließlich kommt im Hinblick auf eine Leistung des Ehrensoldes bei Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EhrensoldG) ein Versorgungsausgleich aufgrund des reinen Entschädigungscharakters nicht in Betracht20.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18. Mai 2011 – XII ZB 139/09

  1. Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche Bürgermeister, Beigeordnete und Ortsvorsteher (EhrensoldG), GVBl. RP 1972, 367, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2010 – GVBl. RP S. 319[]
  2. OLG Koblenz, FamRZ 2010, 212[]
  3. GVBl. RP 1994, 153[]
  4. allgemeine Meinung: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder § 68 Rn. 1; aA ohne nähere Begründung FAKommFamR/Rehme 03. Aufl. § 1587 a Rn. 23; Staudinger/Rehme [2004] § 1587 a BGB Rn. 125[]
  5. früher ausdrücklich: § 115 Abs. 2 BRRG; vgl. Erman/Wellenhofer BGB 12. Aufl. § 1587 a Rn. 13; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 04. Aufl. § 1587 a Rn. 20; Klattenhoff in: Rahm/Künkel Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 04. Aufl. V Rn. 172; MünchKommBGB/Gräper 05. Aufl. § 1587 a Rn. 37; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder § 68 Rn. 1; Wick Der Versorgungsausgleich 02. Aufl. Rn. 121[]
  6. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 04. Aufl. § 1587 Rn. 9[]
  7. BGH, Beschluss vom 01.06.1988 – IVb ZB 132/85 – FamRZ 1988, 936, 937; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 04. Aufl. § 1587 Rn. 13; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 Rn. 5; Wick Der Versorgungsausgleich 02. Aufl. Rn. 38[]
  8. Wick Der Versorgungsausgleich 02. Aufl. Rn. 38[]
  9. BGH, Beschlüsse vom 14.03.2007 – XII ZB 36/05 – FamRZ 2007, 889 Rn. 13 und vom 01.06.1988 – IVb ZB 132/85 – FamRZ 1988, 936, 938; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 Rn. 6[]
  10. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 04. Aufl. § 1587 Rn. 14[]
  11. grundsätzlich[]
  12. Borth Versorgungsausgleich 04. Aufl. Rn. 142; MünchKommBGB/Gräper 05. Aufl. § 1587 a Rn. 37; zum VersAusglG: Borth, Versorgungsausgleich 05. Aufl. Rn. 199; FAKommFamR/Wick 04. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 13; Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 05. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 5[]
  13. zusätzliche[]
  14. vgl. OVG RheinlandPfalz RiA 1999, 149, 150; jeweils zum ähnlich ausgestalteten Ehrensold in Bayern nach dem KWBG: BSGE 50, 231, 234 f.; VG München Urteil vom 27.07.2004 – M 5 K 03.5309 – juris Rn. 20 f.; Klattenhoff in: Rahm/Künkel Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 04. Aufl. V Rn. 172[]
  15. so auch VG München Urteil vom 27.07.2004 – M 5 K 03.5309 – juris Rn. 20[]
  16. OVG RheinlandPfalz RiA 1999, 149, 150; VG München Urteil vom 27.07.2004 – M 5 K 03.5309 – juris Rn. 20[]
  17. BVerwG, Buchholz 230 § 115 BRRG Nr. 2[]
  18. BSGE 50, 231, 234 f.; OVG RheinlandPfalz RiA 1999, 149, 150; VG München Urteil vom 27.07.2004 – M 5 K 03.5309 – juris Rn. 20 f.; Borth Versorgungsausgleich 04. Aufl. Rn. 142; Erman/Wellenhofer BGB 12. Aufl. § 1587 a Rn. 13; Hoppenz/Triebs Familiensachen 08. Aufl. A I § 1587 a Rn. 30; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 04. Aufl. § 1587 a Rn. 20; Klattenhoff in: Rahm/Künkel Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 04. Aufl. V Rn. 172; Maier/Michaelis Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung 08. Aufl. Anm.02.4; Palandt/Brudermüller BGB 68. Aufl. § 1587 a Rn. 17; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 05. Aufl. Teil VI Rn. 63 a[]
  19. mit diesen Argumenten: Borth Versorgungsausgleich 04. Aufl. Rn. 142; 05. Aufl. Rn. 199; Erman/Wellenhofer BGB 12. Aufl. § 1587 a Rn. 13; Klattenhoff in: Rahm/Künkel Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 04. Aufl. V Rn. 172[]
  20. vgl. Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 04. Aufl. § 1587 Rn. 14 zur Dienstunfallfürsorge[]