Rückdeckungsversicherung – und das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten

Das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer Rückdeckungsversicherung ist anteilig auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu übertragen, und zwar im Umfang des zum Ehezeitende bestehenden Deckungsgrads am Ehezeitanteil, zuzüglich darauf entfallender Zinsen und Überschussanteile1.

Rückdeckungsversicherung – und das Pfandrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten

Das Gericht hat mithin die bestehenden Sicherheiten anteilig auch für das zu übertragende Recht zu begründen. Das betrifft im vorliegenden Fall das den Insolvenzschutz flankierende Pfandrecht des Ehemanns an den Ansprüchen der Beteiligten aus der Rückdeckungsversicherung. Dieses Pfandrecht ist anteilig auf die Ehefrau zwecks Besicherung ihres durch den Versorgungsausgleich erworbenen Anrechts zugeordnet worden, und zwar in einem Verhältnis, das dem Quotienten zwischen dem Ausgleichswert als Kapitalwert oder korrespondierenden Kapitalwert und dem Kapitalwert des gesamten Anrechts zum Ende der Ehezeit entspricht. Sind wie hier aufgrund Statuswechsels zeitlich getrennt zu bewertende Versorgungsanrechte von den bestehenden Pfandrechten anteilig besichert, ist die Sicherheit dementsprechend anteilig zuzuordnen, was in der Beschlussformel auszusprechen ist2.

Dabei ist der nach § 11 VersAusglG zu übertragende Insolvenzschutz nur in dem Umfang zu übertragen, in dem ein den Ehezeitanteil besicherndes Deckungskapital im Zeitpunkt des Ehezeitendes tatsächlich gebildet war. Die Bewertungsregel des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG, wonach rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, zu berücksichtigen sind, kommt hier nicht zum Tragen, weil das Pfandrecht an der Rückdeckungsversicherung keinen nach dieser Vorschrift zu bewertenden Teilungsgegenstand des Versorgungsausgleichs darstellt, sondern lediglich ein akzessorisches Sicherungsmittel im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG, soweit es bei Ehezeitende tatsächlich bestand3. Eine nachehezeitliche Aufstockung der Rückdeckungsversicherung durch weitere Beitragszahlung käme daher dem neu begründeten Anrecht der Ehefrau nicht bereits aufgrund von Rechtswirkungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG, sondern nur dann zugute, wenn es dem der Aufstockung zugrundeliegenden Sicherungszweck entspricht, was nicht Prüfungs- und Betrachtungsgegenstand des Versorgungsausgleichs ist.

Weiterlesen:
Versorgungsausgleich und Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (West)

Von einer Aufstockung der Rückdeckungsversicherung abzugrenzen ist die der vorhandenen Sicherheit bereits innewohnende Dynamik in Form von Zinsen und Überschussanteilen. Derartige Wertsteigerungen sind bereits ehezeitlich dem Anrecht zugeordnet und erhöhen deshalb das Maß der Besicherung4. Zu Recht hat das Oberlandesgericht daher ausgesprochen, dass dem neu begründeten Anrecht das anteilige Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung bezogen auf das Ehezeitende zuzüglich darauf entfallende Überschussanteile und Zinsen zuzuordnen und das dem Ehemann daran bestellte Pfandrecht zu übertragen ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2022 – XII ZB 337/21

  1. Fortführung von BGH, Beschluss vom 11.09.2019 XII ZB 627/15 FamRZ 2019, 1993[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 15.07.2020 XII ZB 363/19 FamRZ 2020, 1549 Rn. 18 f.; und vom 11.09.2019 XII ZB 627/15 FamRZ 2019, 1993 Rn. 42 mwN[]
  3. BGH, Beschluss vom 15.07.2020 XII ZB 363/19 FamRZ 2020, 1549 Rn.19 mwN[]
  4. vgl. bereits BGH, Beschluss BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 18 f. mwN[]

Bildnachweis: