Rückforderung überzahlter Betreuervergütung – und das Vertrauen des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage

Einer Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist1. Die in § 20 Abs. 1 GNotKG zum Ausdruck kommende Wertung, wonach das Kosteninteresse der Staatskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, kann bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage berücksichtigt werden1.

Rückforderung überzahlter Betreuervergütung – und das Vertrauen des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte in der Vorinstanz das Landgericht Aachen ein schützenswertes Vertrauen der Betreuerin nur hinsichtlich der im Jahr 2016 ausbezahlten Vergütung angenommen, hinsichtlich des Jahres 2017 aber verneint2. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof nun befand:

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Gericht im Festsetzungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG an eine Festsetzung und Auszahlung der Betreuervergütung im vereinfachten Justizverwaltungsverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht gebunden ist, wenn sich wie hier das gerichtliche Festsetzungsverfahren an die Festsetzung durch den Kostenbeamten des Gerichts anschließt3.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann allerdings einer (Neu) Festsetzung der Betreuervergütung, die eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Der öffentlichrechtliche Erstattungsanspruch auf Rückforderung überzahlter Betreuervergütung kann entfallen, wenn eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist4.

Ebenso entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die in § 20 Abs. 1 GNotKG zum Ausdruck kommende Wertung, wonach das Kosteninteresse der Staatskasse zurücktreten kann, wenn es von der zuständigen Stelle nicht innerhalb angemessener Frist verfolgt wird und sich das Gegenüber auf die getroffene Regelung gutgläubig eingerichtet hat, bei der Beurteilung des schutzwürdigen Vertrauens des Betreuers in die Beständigkeit seiner Vermögenslage berücksichtigt werden kann. Für eine entsprechende zeitliche Begrenzung der Rückforderungsmöglichkeit spricht auch, dass das vereinfachte Verfahren der Festsetzung der Betreuervergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gezielt erhalten blieb, um gerichtliche Entscheidungen entbehrlich zu machen und damit erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Gerichten einzusparen5. Es würde indessen der Stellung eines berufsmäßigen Betreuers nicht gerecht und entspricht auch nicht der erkennbaren Intention des Gesetzgebers, diese gerichtliche Aufwandsersparnis mit einer auf Jahre rückwirkenden erheblichen Rechtsunsicherheit der Betreuer in die Beständigkeit ihrer Vermögenslage zu erkaufen6.

Auf der Grundlage dieser BGHRechtsprechung ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Landgericht ein schutzwürdiges Vertrauen der Betreuerin nur hinsichtlich der im Jahr 2016 ausbezahlten Vergütung angenommen hat. Dies entspricht spiegelbildlich der Regelung in § 20 Abs. 1 GNotKG, wonach zu niedrig festgesetzte Kosten nur nachgefordert werden dürfen, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung) mitgeteilt worden ist, sofern die Nachforderung nicht auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist. Wird der Erstattungsanspruch noch innerhalb dieses Zeitrahmens geltend gemacht, stehen Vertrauensschutzgesichtspunkte auch einer Rückforderung regelmäßig nicht entgegen. Betrifft die Rückforderung demgegenüber Auszahlungen, die außerhalb dieses Zeitraums erfolgt sind, ergibt sich aus der Wertung des § 20 Abs. 1 GNotKG, dass insoweit in der Regel von einem schutzwürdigen Vertrauen des Betreuers in den Bestand der erhaltenen Zahlungen auszugehen ist.

Ein weitergehender Vertrauensschutz der Betreuerin ergibt sich auch nicht aus ihrer Behauptung, sie habe etwa im Jahr 2002 auf ihre ausdrückliche Nachfrage vom Rechtspfleger des Amtsgerichts E. die Auskunft erhalten, dass die Teilnahme an einer damals angebotenen Nachqualifikation zum Erhalt der höchsten Vergütungsstufe nicht notwendig und der höchste Vergütungssatz aufgrund ihrer Ausbildung zur Bankbetriebswirtin nicht gefährdet sei. Die Betreuerin durfte sich schon deshalb auf diese Auskunft nicht verlassen, weil ihr als Berufsbetreuerin bekannt sein musste, dass selbst bei einer Vergütungsfestsetzung im vereinfachten Verwaltungsweg nach § 292 Abs. 1 FamFG iVm § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Gericht nicht an diese Festsetzung gebunden ist, wenn ein Beteiligter die gerichtliche Entscheidung beantragt. Musste die Betreuerin aber jederzeit damit rechnen, dass die ihr im vereinfachten Verwaltungsverfahren zugesprochene Vergütung im Fall eines gerichtlichen Festsetzungsverfahren korrigiert wird, wäre ihr Vertrauen auf die behauptete mündliche Auskunft eines Rechtspflegers zu den Voraussetzungen der höchsten Vergütungsstufe erst recht nicht schutzwürdig. Soweit die Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, die Betreuerin habe sich deshalb auf diese Auskunft verlassen dürfen, weil es im Betreuungsrecht an einer Möglichkeit des Betreuers fehle, verbindlich klären zu lassen, ob er die Voraussetzungen für eine bestimmte Vergütungshöhe nach § 4 VBVG erfüllt, verkennt sie, dass ein Betreuer jederzeit gemäß §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG Antrag auf gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung stellen kann7. Damit stand der Betreuerin nach ihrer Bestellung ein Verfahren zur Verfügung, mit dem sie jederzeit die Höhe ihrer Vergütung und damit auch die Frage, ob sie die für eine bestimmte Vergütungsstufe notwendigen Voraussetzungen im vorliegenden Betreuungsverfahren erfüllt8, verbindlich, gegebenenfalls auch unter Erhebung von Rechtsmitteln, hätte klären lassen können.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. November 2019 – XII ZB 106/19

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.11.2015 XII ZB 261/13 FamRZ 2016, 293[][]
  2. LG Aachen, Beschluss vom 20.02.2019 3 T 2719[]
  3. BGH, Beschluss vom 06.11.2013 XII ZB 86/13 FamRZ 2014, 113 Rn. 14 mwN[]
  4. BGH, Beschlüsse vom 06.07.2016 XII ZB 493/14 FamRZ 2016, 1759 Rn.20; und vom 06.11.2013 XII ZB 86/13 FamRZ 2014, 113 Rn. 24 f.[]
  5. BT-Drs. 13/10709 S. 2[]
  6. BGH, Beschlüsse vom 06.11.2013 XII ZB 86/13 FamRZ 2014, 113 Rn. 31 f.; und vom 25.11.2015 XII ZB 261/13 FamRZ 2016, 293 Rn.19 f.[]
  7. vgl. Keidel/Engelhardt FamFG 19. Aufl. § 168 Rn. 9[]
  8. vgl. hierzu Keidel/Engelhardt FamFG 19. Aufl. § 168 Rn. 22[]