Macht der Vertragspartner des Betroffenen geltend, ihm gegenüber sei eine zuvor erteilte und nunmehr aufgehobene Genehmigung gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam und deshalb nach § 48 Abs. 3 FamFG unabänderlich geworden, steht ihm gegen den die gerichtliche Genehmigung des Vertrags letztlich versagenden Beschluss ausnahmsweise die Beschwerdeberechtigung nach § 59 FamFG zu.

Grundsätzlich ist zwar bei der Versagung einer gerichtlichen Genehmigung der Vertragspartner des Betroffenen mangels unmittelbarer Betroffenheit in eigenen Rechten nicht nach § 59 FamFG beschwerdeberechtigt. Anders liegt es aber, wenn der Vertragspartner wie hier geltend macht, dass ihm gegenüber eine zuvor erteilte und nunmehr aufgehobene Genehmigung gemäß § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam und deshalb nach § 48 Abs. 3 FamFG unabänderlich geworden sei. Denn wenn dies zutrifft, wird in seine Rechte aus dem wirksam gewordenen Vertrag durch die Aufhebung der Genehmigung unmittelbar eingegriffen. Für diesen Ausnahmefall ist die Beschwerdeberechtigung des Vertragspartners gemäß § 59 Abs. 1 FamFG daher gegeben1.
Allerdings ist es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs rechtsfehlerhaft, die Beschwerde der Käufer für begründet zu halten, weil die Genehmigung wegen § 48 Abs. 3 FamFG nicht mehr abänderbar gewesen sei, wenn die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG bei Einlegung der Beschwerde durch die Betreuerin noch nicht verstrichen war.
Gemäß § 48 Abs. 3 FamFG findet gegen einen Beschluss, durch den die Genehmigung für ein Rechtsgeschäft erteilt wird, eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine Abänderung nicht statt, wenn die Genehmigung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist. Schließt ein Betreuer für den Betroffenen einen Vertrag zunächst ohne die vorliegend gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderliche gerichtliche Genehmigung, so wird die nachträgliche Genehmigung dem anderen Vertragsteil gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Betreuer mitgeteilt wird (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Wegen § 40 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist weitere Voraussetzung für das Eingreifen von § 48 Abs. 3 FamFG, dass der Beschluss, der die Genehmigung des Rechts- geschäfts zum Gegenstand hat, in formelle Rechtskraft erwachsen ist2, wobei hier dahinstehen kann, ob die formelle Rechtskraft bei Vornahme der Mitteilung bereits vorliegen muss oder auch danach eintreten kann3.
Sofern das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass auch für den Betroffenen die Beschwerdefrist abgelaufen war, wird es sich bei der Beurteilung, ob § 48 Abs. 3 FamFG eingreift, nochmals mit der Frage zu befassen haben, ob die nachträgliche Genehmigung durch Mitteilung an die Käufer diesen gegenüber gemäß §§ 1908 Abs. 1 Satz 1, 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam geworden ist.
Insoweit ist mit der weit überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur die dem Notar erteilte Doppelvollmacht als Bevollmächtigter des Betreuers die gerichtliche Genehmigung entgegen zu nehmen und diese dem Vertragspartner mitzuteilen sowie als Bevollmächtigter des Vertragspartners die Mitteilung der Genehmigung entgegen zu nehmen für zulässig zu erachten4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 2. Dezember 2015 – XII ZB 283/15
- allgM, vgl. etwa OLG Celle NJW-RR 2012, 73, 74; OLG München MDR 2009, 1001; BayObLG FamRZ 1995, 302; Rpfleger 1988, 482; FamRZ 1977, 141, 142 mwN; OLG Schleswig BtPrax 1994, 142, 143; jurisPK-BGB/Lafontaine [Stand: 15.06.2015] § 1828 Rn. 117; MünchKomm-BGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1828 Rn. 57; Staudinger/Veit BGB [2014] § 1828 Rn. 87[↩]
- vgl. etwa KG MDR 2015, 1186; Keidel/Engelhardt FamFG 18. Aufl. § 48 Rn. 38; MünchKomm-FamFG/Ulrici 2. Aufl. § 48 Rn. 25; Prütting/Helms/Abramenko FamFG 3. Aufl. § 48 Rn. 26[↩]
- vgl. dazu etwa Staudinger/Veit BGB [2014] § 1829 Rn.20[↩]
- vgl. etwa KG MDR 2015, 1186; BayObLG FamRZ 1998, 1325, 1326; 1989, 1113, 1115 mwN; RGZ 121, 30, 33; Jürgens/von Crailsheim Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1829 BGB Rn. 5 f.; MünchKomm-BGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1829 Rn. 15; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1.08.2015] § 1829 Rn. 4; vgl. auch BGHZ 15, 97 = NJW 1954, 1925; a.A. Gernhuber/Coester-Waltjen Familienrecht 6. Aufl. § 60 – IV Rn. 55; zweifelnd Soergel/Zimmermann 13. Aufl. § 1829 BGB Rn. 9; Wufka MittBayNot 1974, 131, 132[↩]