Scheidungsakzessorischer Statuswechsel und die Vaterschaftsanerkennung

Zum anwendbaren Statut im Fall des sogenannten scheidungsakzessorischen Statuswechsels nach § 1599 Abs. 2 BGB hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen:

Scheidungsakzessorischer Statuswechsel und die Vaterschaftsanerkennung

Dem zugrunde lag ein Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer vom Beklagten abgegebenen Vaterschaftsanerkennung. Die Klägerin ist die Mutter des am 22. Mai 2004 geborenen Kindes I. Im Zeitpunkt der Geburt lebte sie mit ihrem früheren Ehemann in Scheidung. Diese drei Genannten sind polnische Staatsangehörige. Am 12. Juli 2004 erkannte der Beklagte, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die Vaterschaft des Kindes durch Jugendamtsurkunde an. Die Klägerin und ihr damaliger Ehemann erklärten dazu ihre Zustimmung. Später wurde die erste Ehe geschieden. Die Parteien des Rechtstreits heirateten 2006 und trennten sich 2008. Seither bestreitet der Beklagte seine biologische Vaterschaft.

Das Standesamt hat die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung beim Geburtseintrag des Kindes unter Hinweis auf entgegenstehendes polnisches Abstammungsrecht abgelehnt. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte die Vaterschaft wirksam anerkannt habe. Sowohl das erstinstanzlich mit der Klage befasste Amtsgericht Pankow/Weißensee1 wie auch in der Berufungsinstanz das Kammergericht2 haben der Klage stattgegeben. Und auch die hiergegen gerichtete Revision hatte nun vor dem Bundesgerichtshof keinen Erfolg:

In der Ausgangslage bei der Geburt des Kindes war dieses nach beiden hier in Frage kommenden Rechtsordnungen nicht vaterlos: Sowohl nach deutschem Recht (§ 1592 Nr. 1 BGB) wie auch nach dem vom Berufungsgericht festgestellten polnischen Abstammungsrecht bestand seit der Geburt die rechtliche Vaterschaft des damaligen polnischen Ehemanns der Klägerin aufgrund bestehender Ehelichkeitsvermutung. Wegen der insoweit übereinstimmenden Sachnormen bedurfte es einer kollisionsrechtlichen Festlegung des Abstammungsstatuts zu dem Zeitpunkt noch nicht.

Das Bedürfnis einer Festlegung des Abstammungsstatuts trat erstmals mit der am 12. Juli 2004 erklärten qualifizierten Vaterschaftsanerkennung auf. Denn ob durch diese Rechtshandlung ein Statuswechsel eintrat und die Vaterschaft des Beklagten begründet wurde, wird durch die in Frage kommenden Rechtsordnungen unterschiedlich beantwortet.

Nach der inländischen Sachnorm des § 1599 Abs. 2 BGB, deren gesetzliche Voraussetzungen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, wäre die vom Beklagten erklärte Vaterschaftsanerkennung wirksam. Dadurch wäre der Statuswechsel eingetreten und es bestünde eine Vaterschaft des Beklagten.

Nach den polnischen Sachnormen hingegen wäre die vom Beklagten erklärte Vaterschaftsanerkennung nicht möglich, da das polnische Recht eine Vaterschaftsanerkennung eines Dritten während bestehender Ehe und daraus folgender Ehelichkeitsvermutung, solange diese nicht angefochten ist, nicht kennt. Somit wäre weiterhin der frühere polnische Ehemann als Vater anzusehen.

Für die Wirksamkeit der qualifizierten Vaterschaftsanerkennung kommt es somit darauf an, welche der in Frage kommenden Rechtsordnungen zur Anwendung berufen ist.

Bei der Bestimmung des Abstammungsstatuts ist zu beachten, dass die qualifizierte Vaterschaftsanerkennung nach § 1599 Abs. 2 BGB aus zwei Komponenten besteht und nicht nur die Anerkennung der Vaterschaft, sondern auch die Beseitigung der bestehenden Vaterschaft beinhaltet (sogenannter scheidungsakzessorischer Statuswechsel).

Durch dieses zum 1.07.1998 eingeführte Verfahren eröffnet das Gesetz einen erleichterten Wechsel der väterlichen Abstammung, der im Gegensatz zur vorausgegangenen Rechtslage keiner Mitwirkung des (Familien-)Gerichts und auch keiner Beteiligung des Kindes mehr bedarf. Der Statuswechsel beruht vielmehr weitgehend auf dem entsprechenden Willen der (rechtlichen) Eltern und eines anerkennungsbereiten Dritten. Anstelle der gerichtlichen Überprüfung der biologischen Vaterschaft ist die vom Gesetz vorausgesetzte hinreichende Wahrscheinlichkeit der Nichtvaterschaft des Ehemannes bei einer Geburt des Kindes nach Anhängigkeit des Scheidungsantrags getreten. Diese Regelung hat die nach früherer Rechtslage – nach der Scheidung – erforderliche Anfechtung der Ehelichkeit (nunmehr: Vaterschaft) ersetzt und fasst diese mit der anschließenden Anerkennung zusammen. Nach der früheren Rechtslage war zur Beseitigung der bestehenden Vaterschaft ein gerichtliches (Anfechtungs-)Verfahren erforderlich, an dem vor allem auch das von dem Statuswechsel betroffene Kind notwendig zu beteiligen war und das eine gerichtliche Prüfung der biologischen Vaterschaft voraussetzte3.

Die wesentliche Besonderheit der geltenden Regelung besteht somit darin, dass die mit der Geburt eingetretene Vaterschaft nunmehr ohne gerichtliches Verfahren beseitigt werden kann und die Neuregelung mit dem Statuswechsel insoweit dieselben Rechtsfolgen hat wie ein – auch nach heutiger Rechtslage noch mögliches – Anfechtungsverfahren. Das zeigt sich etwa, wenn der anerkennende Dritte später seine Vaterschaft anficht. In diesem Fall lebt nicht etwa die Vaterschaft des früheren Ehemanns wieder auf, sondern wird das Kind vaterlos4. Es handelt sich somit um einen besonders ausgestalteten Anfechtungstatbestand, der die Vaterschaft beseitigt5.

Da die Regelung in § 1599 Abs. 2 BGB das früher erforderliche Anfechtungsverfahren ersetzt hat und in der Sache zu ähnlichen Wirkungen wie eine Vaterschaftsanfechtung führt, ist dementsprechend für das anwendbare Statut auf den Rechtsgedanken des Art.20 EGBGB zurückzugreifen, der eine auf die Beseitigung der Abstammung zugeschnittene Regelung enthält. Die Vorschrift bezieht sich zwar auf die Anfechtung in einem Gerichtsverfahren und ist somit nicht unmittelbar anzuwenden. Sie enthält aber in der Sache eine allgemeine Regelung des Problems, dass mehrere in Betracht kommende Abstammungsstatute an die Beseitigung der rechtlichen Abstammung unterschiedliche Anforderungen stellen. Der in der Regelung zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke der Wahlfreiheit6 ist auch für die Beseitigung der Abstammung durch übereinstimmende Erklärungen heranzuziehen. Diese ist der Sache nach mit einer Anfechtung der Vaterschaft in vereinfachter Form vergleichbar und ist bei der am 1.07.1998 in Kraft getretenen Gesetzesänderung im Hinblick auf das internationale Privatrecht nicht berücksichtigt worden.

Nach Art. 20 Satz 1 EGBGB kann die Abstammung nach jedem Recht angefochten werden, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben. Abzustellen ist hierbei auf die jeweilige zur Anfechtung berechtigte Person. Da sich die Voraussetzungen der Vaterschaft des früheren Ehemannes der Klägerin – wie oben ausgeführt – sowohl aus dem polnischen wie auch aus dem deutschen Recht ergaben, stand es sowohl der Klägerin als auch ihrem früheren Ehemann als Anfechtungsberechtigten offen, für die Beseitigung der Abstammung das deutsche Recht zu wählen. Demnach hatte insbesondere der frühere Ehemann der Klägerin die Wahl, ob er sich statt eines nach polnischem (oder deutschem) Recht durchzuführenden Anfechtungsverfahrens an dem im deutschen Recht erleichterten Statuswechsel nach § 1599 Abs. 2 BGB beteiligte, indem er seine Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung durch den Beklagten erteilte und damit eine gerichtliche Vaterschaftsanfechtung entbehrlich machte.

Demnach ergibt sich das anwendbare Statut im Hinblick auf die in dem Statuswechsel nach § 1599 Abs. 2 BGB enthaltene Beseitigung der bestehenden Abstammung aus dem Rechtsgedanken des Art.20 EGBGB. Die Klägerin und ihr früherer Ehemann übten die ihnen offen stehende Rechtswahl in wirksamer Weise zugunsten des deutschen Rechts aus, indem sie durch Erklärungen vor den zuständigen Stellen das Verfahren des scheidungsakzessorischen Statuswechsels nach § 1599 Abs. 2 BGB durchgeführt haben.

Bei der Anerkennung der Vaterschaft durch den Beklagten und der beseitigten Sperrwirkung der – bisherigen – Vaterschaft (§ 1594 Abs. 2 BGB) handelt es sich schließlich um nachgelagerte Fragen, die sich nach der Beseitigung der Vaterschaft des früheren Ehemannes der Klägerin ergeben. Das auf die Anerkennung anwendbare Statut ergibt sich insoweit aus Art.19 EGBGB. Die in Frage kommenden Anknüpfungen, als Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsstatut das deutsche Recht sowie als Ehewirkungsstatut das polnische Recht, führen insoweit mit der wirksamen Anerkennung zum selben Ergebnis. Ob die Beseitigung der Vaterschaft des früheren Ehemannes der Klägerin im Verfahren nach § 1599 Abs. 2 BGB vom polnischen Recht anerkannt wird, ist nach dem anwendbaren deutschen Internationalen Privatrecht gemäß Art. 20 EGBGB nicht ausschlaggebend. Denn insofern stellt die Beseitigung der früheren Vaterschaft lediglich eine Vorfrage dar, die selbstständig anzuknüpfen ist. Dass dadurch die Gefahr eines hinkenden Verwandtschaftsverhältnisses entsteht, ergibt sich schon aus der Konzeption der Anknüpfungen in Art.20 EGBGB und wird vom Gesetz bewusst in Kauf genommen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. November 2011 – XII ZR 78/11

  1. AG Pankow/Weißensee, Urteil vom 01.07.2009 – 23a F 1613/09[]
  2. KG, Urteil vom 08.12.2010 – 3 UF 100/09[]
  3. zur Entstehung und rechtspolitischen Kritik s. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1599 Rn. 4 ff.; Greßmann Neues Kindschaftsrecht Rn. 70 ff. sowie G. Wagner FamRZ 1999, 7[]
  4. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1599 Rn. 111[]
  5. Greßmann Neues Kindschaftsrecht Rn. 74[]
  6. dazu Staudinger/Henrich BGB [2008] Art.20 EGBGB Rn. 12 ff.[]