Scheidungsfolgenvergleich – und die spätere Abänderung des unbefristeten Ehegattenunterhalt

Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änderung der Bundesgerichtshofsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben1.

Scheidungsfolgenvergleich – und die spätere Abänderung des unbefristeten Ehegattenunterhalt

Die Abänderung eines Prozessvergleichs richtet sich allein nach materiellrechtlichen Kriterien (§ 239 Abs. 2 FamFG). Im vorliegenden Fall entscheiden daher der durch Auslegung zu ermittelnde Vertragsinhalt und gegebenenfalls die Grundsätze der Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) darüber, ob der Unterhaltspflichtige eine Abänderung der Scheidungsfolgenvereinbarung mit der Begründung verlangen kann, dass der hier allein noch in Rede stehende Anspruch auf Aufstockungsunterhalt mangels ehebedingter Nachteile der Unterhaltsberechtigten zu befristen sei.

Vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage ist dabei zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Begrenzung des im Vergleich festgesetzten Unterhalts getroffen haben2.

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang vor allem auf die Bedeutung des Umstands hingewiesen, dass die Unterhaltsbefristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB (bzw. nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) von der Unbilligkeit einer fortdauernden Unterhaltsleistung abhängt und im Zeitpunkt der Scheidung die für eine künftige Billigkeitsentscheidung maßgeblichen Umstände regelmäßig noch nicht vorhersehbar zu Tage treten. Aus diesem Grund wird jedenfalls bei der erstmaligen und scheidungsnahen Festlegung des nachehelichen Unterhalts typischerweise davon auszugehen sein, dass sich die Vertragsparteien die Entscheidung über eine spätere Befristung des Unterhalts vorbehalten wollten, weil der Unterhaltspflichtige mit einem sofortigen Ausschluss des Befristungseinwands regelmäßig nicht einverstanden sein wird und auch der Unterhaltsberechtigte nach Treu und Glauben die Zahlungsbereitschaft des Unterhaltspflichtigen nur als eine in diesem Sinne eingeschränkte verstehen kann3. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Unterhaltsvereinbarung eine ausdrückliche oder konkludente Regelung dahingehend entnehmen lässt, dass die abschließende Entscheidung zu- gunsten einer unbefristeten Dauer der Unterhaltspflicht schon bei Vertrags- schluss getroffen werden sollte4.

Im vorliegend entschiedenen Fall ist in der Vorinstanz das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg5 bei seiner Auslegung der Unterhaltsvereinbarung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Geltendmachung des Befristungseinwands dauerhaft ausgeschlossen sein sollte. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht daraus gefolgert, dass einerseits eine Befristung von Erwerbslosigkeits- und Aufstockungsunterhalt schon nach dem Rechtszustand bei Vertragsschluss im Jahre 1993 gesetzlich möglich gewesen wäre (§ 1573 Abs. 5 BGB a.F.) und dass andererseits die Geltendmachung eines Befristungseinwands durch den Unterhaltspflichtigen nicht zu den in der Unterhaltsvereinbarung enumerierten Abänderungsgründen gehört. Diese vom Hanseatischen Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung hält den für eine Prüfung der tatrichterlichen Auslegung individualvertraglicher Abre- den durch das Rechtsbeschwerdegericht geltenden Maßstäben6 stand und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Allein aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien die spätere Abänderung ihrer Unterhaltsvereinbarung schon bei Vertragsschluss bedacht haben und einzelne Regelungen zu deren Abänderbarkeit etwa im Hinblick auf Einkommensentwicklungen getroffen haben, lässt sich zwar noch nicht zwangsläufig folgern, dass damit alle anderen denkbaren Abänderungsgründe und insbesondere der Befristungseinwand ausgeschlossen werden sollen7. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht demgegenüber allerdings mit Recht auf den eindeutigen Wortlaut der Vereinbarung abgestellt, wonach die in der Vereinbarung genannten Abänderungsgründe seinerzeit „abschließend“ sein sollten und die Beteiligten im Übrigen auf das „Recht zur Abänderung“ ausdrücklich „verzichteten“. Auch die Rechtsbeschwerde erinnert insoweit nichts.

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Auch wenn die Auslegung des Vertrages zu dem Ergebnis führt, dass die Vertragsparteien bei Abschluss ihrer Unterhaltsvereinbarung im Hinblick auf die damals geltende Rechtslage hier im Jahre 1993 eine Befristung des Unterhalts auf Dauer ausschließen wollten, bedarf es einer weiteren Prüfung, ob sich die für den Unterhaltsanspruch relevanten gesetzlichen Grundlagen oder die höchstrichterliche Rechtsprechung nach Abschluss der Vereinbarung grundlegend geändert haben und dies nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) für den Unterhaltspflichtigen nunmehr die Möglichkeit zur Geltendmachung eines Befristungseinwands eröffnet8.

Geschäftsgrundlage sind die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut9. Bei Unterhaltsvereinbarungen wird der Geschäftswille der Vertragsparteien dabei regelmäßig auf der gemeinschaftlichen Erwartung vom Fortbestand einer bestimmten Rechtslage aufgebaut sein10.

Unter diesem Gesichtspunkt kann eine Störung der Geschäftsgrundlage nicht bereits deshalb verneint werden, weil die Beteiligten eine vom Gesetz losgelöste Unterhaltsregelung mit einem eigenen Schuldgrund geschaffen hätten, die einer Abänderung im Hinblick auf eine geänderte Rechtslage zum gesetzlichen Unterhaltsrecht nicht zugänglich wäre. Der Wille der Parteien, den Unterhaltsanspruch völlig auf eine vertragliche Grundlage zu stellen und ihn damit des Wesens eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs zu entkleiden, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur beim Vorliegen besonderer dafür sprechender Anhaltspunkte angenommen werden11.

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Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch aus den von der Unterhaltsberechtigten in der Rechtsbeschwerdeerwiderung aufgezeigten Aspekten nicht. Die bloße Beschränkung der Abänderungsmöglichkeit besagt für sich genommen noch nichts über die Rechtsnatur des in Rede stehenden Anspruchs12. Auch Vereinbarungen über die Nichtanrechnung von Einkünften sind sowohl bei einem gesetzlichen als auch bei einem vertraglich begründeten Unterhaltsanspruch möglich13. Demgegenüber sind verschiedene andere Regelungen aus der Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten eindeutig an unterhaltsrechtliche Grundsätze angelehnt. Die Unterhaltsberechtigte sollte beim Eintreten typisch unterhaltsrechtlicher Bedürfnislagen Ausweitung der Kinderbetreuung, Krankheit oder Arbeitslosigkeit berechtigt sein, eine Erhöhung des Unterhalts zu fordern. Soweit der Antragsteller wegen eigener Krankheit oder Erwerbsunfähigkeit seinerseits eine Abänderung der Unterhaltsvereinbarung verlangen kann, soll eine freie Neuberechnung des Unterhalts „entsprechend der gesetzlichen Regelung“ erfolgen. Der Unterhaltsanspruch soll bei Wiederverheiratung der Unterhaltsberechtigten entfallen (vgl. § 1586 Abs. 1 BGB) und unter ausdrücklichem Hinweis auf § 1579 Nr. 7 BGB a.F. bei der Aufnahme eines „eheähnlichen Verhältnisses“ durch die Unterhaltsberechtigte ganz oder teilweise verwirkt werden können. Dies lässt mit hinreichender Deutlichkeit darauf schließen, dass die Beteiligten mit ihrer Vereinbarung lediglich den sich aus §§ 1570 ff. BGB ergebenden gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausgestalten wollten.

Auch dass das Oberlandesgericht eine schwerwiegende Veränderung der rechtlichen Verhältnisse offensichtlich schon deshalb verneinen will, weil die Befristung des Aufstockungsunterhalts gemäß § 1573 Abs. 5 BGB a.F. schon nach dem Stand der Rechtsprechung bei Vertragsschluss eine umfassende Billigkeitsabwägung vorausgesetzt habe, begegnet rechtlichen Bedenken.

Der Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass sich eine Änderung der zuvor gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und zwar bezogen auf die zur Befristung des Aufstockungsunterhalts im Rahmen des § 1573 Abs. 5 BGB a.F. anzustellenden Billigkeitsabwägungen durch die BGH, Entscheidung vom 12.04.200614 vollzogen hat15. Denn der Bundesgerichtshof hat mit diesem Urteil seine zunächst nach dem Unterhaltsänderungsgesetz vom 20.02.198616 ergangene und grundlegend auf das Jahr 1990 zurückgehende Rechtsprechung geändert. Zwar hatte er es in dieser früheren Rechtsprechung abgelehnt, dem Kriterium der Ehedauer im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. einen absoluten Vorrang in dem Sinne einzuräumen, dass der Unterhaltsanspruch unabhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalls generell keiner Befristung mehr zugänglich sein solle, wenn die Ehedauer (einschließlich der ihr gleichgestellten Kinderbetreuungszeit) eine bestimmte feste Zeitgrenze übersteigt. Andererseits hatte der Bundesgerichtshof aber betont, dass sich eine Ehedauer von mehr als zehn Jahren dem Grenzbereich nähern dürfte, in dem der Dauer der Ehe als Billigkeitskriterium im Rahmen von § 1573 Abs. 5 BGB ein „durchschlagendes“ Gewicht für eine dauerhafte Unterhaltsgarantie und gegen die Möglichkeit zeitlicher Begrenzung des Unterhalts zukommen werde17.

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Unter den hier obwaltenden Umständen war bei Protokollierung der Scheidungsfolgenvereinbarung im Januar 1993 absehbar, dass die Ehe der Beteiligten bis zu ihrer kurz bevorstehenden Scheidung knapp sieben Jahre gedauert haben würde. Bei der Scheidung war die im Haushalt der Unterhaltsberechtigten lebende gemeinsame Tochter erst sechs Jahre alt, so dass die Beteiligten darüber hinaus auf der Grundlage des früher angewandten Altersphasenmodells damit rechnen konnten, dass sich an die Rechtskraft der Ehescheidung eine noch rund zehnjährige Kinderbetreuungszeit anschließen würde. Daraus hätte sich für eine Billigkeitsabwägung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. eine gesamte zu berücksichtigende Zeitspanne von etwa siebzehn Jahren ergeben. In diesem Fall wäre nach dem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Abschluss der Unterhaltsvereinbarung die spätere Befristung eines Anspruchs der Unterhaltsberechtigten auf Aufstockungsunterhalt wenn überhaupt nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich gewesen. Es liegt durchaus nahe, dass der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen und damit auch auf der Erwartung aufbaute, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung, die der Ehedauer im Rahmen der Billigkeitsabwägung eine überragende Bedeutung zugewiesen hatte, auch künftig Bestand haben werde.

Allein die schwerwiegende Veränderung der Vertragsgrundlage rechtfertigt indessen noch nicht das Verlangen nach einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass der durch die Änderung der Verhältnisse belasteten Vertragspartei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Für eine Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist deshalb insbesondere dann kein Raum, wenn nach der vertraglichen Regelung derjenige das Risiko zu tragen hat, der sich auf die Störung beruft18. In diese Richtung vermag der Bundesgerichtshof die Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen selbst auszulegen19.

Eine vertragliche Risikoübernahme kann insbesondere darin zu erblicken sein, dass die Beteiligen einen umfassenden Anpassungsausschluss vereinbaren. Von einem Anpassungsausschluss, der auch der Abänderung eines Unterhaltsvergleichs wegen nachträglicher Änderung der gesetzlichen Grundlagen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung entgegensteht und für den der Abänderungsgegner darlegungs- und beweisbelastet ist, wird indessen nur beim Vorliegen einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung auszugehen sein20. An die Deutlichkeit dieser Vereinbarung sind hohe Anforderungen zu stellen. Auf eine umfassende Unabänderbarkeit der Unterhaltsvereinbarung kann nicht schon daraus geschlossen werden, dass die Vertragsparteien den Unterhalt pauschal ohne konkrete Berechnungsmodalitäten und ohne Rücksicht auf ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse festgelegt haben21. Auch aus dem Umstand, dass die Parteien im Hinblick auf die bei Vertragsschluss geltende Rechtslage eine als „lebenslänglich“ bezeichnete Zahlung von Unterhalt verabredet haben, folgt für sich genommen noch nicht zwangsläufig, dass ihre Unterhaltsvereinbarung in Bezug auf die Geltendmachung eines Befristungseinwands auch bei nachträglich geänderter Gesetzeslage oder geänderter höchstrichterlicher Rechtsprechung unumstößlich wäre22.

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Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten allerdings eine ausdrückliche Bestimmung getroffen, wonach die Abänderung der Unterhaltsvereinbarung aus anderen als den in der Vereinbarung selbst enumerierten Gründen ausgeschlossen sein soll. Enthält der Vertrag einen solcherart ausdrücklichen Anpassungsausschluss, soll dieser offenbar unbedingt und ohne Rücksicht auf mögliche Störungen gelten; die auftretenden Risiken sollen dort verbleiben, wohin sie fallen23.

Für eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass die von den Beteiligten getroffene Regelung noch verstärkt durch den „Verzicht“ auf das „Recht zur Abänderung“ der Unterhaltsvereinbarung im Übrigen nicht solche Störungen ergreift, die sich erst aus der nachträglichen Änderung der gesetzlichen Grundlagen oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben, gibt der Wortlaut der Vereinbarung keinen Anhalt. Zwar bildet auch ein vermeintlich klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände, weil sich die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt24.

Besondere Umstände, die an dem Verständnis der Regelung als einem uneingeschränkten Anpassungsausschluss zweifeln lassen könnten, werden von der Rechtsbeschwerde aber nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der rechtliche Ausgangspunkt, wonach nicht nur Gesetzesänderungen, sondern auch Änderungen einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Störungen vertraglicher Dauerschuldverhältnisse führen können, die nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage im Wege der Anpassung zu bereinigen sind, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon lange vor Abschluss der hier verfahrensgegenständlichen Unterhaltsvereinbarung im Jahre 1993 allgemein anerkannt war25. Bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses musste deshalb beiden Beteiligten bewusst sein, dass sie sich mit der ausdrücklichen Vereinbarung eines uneingeschränkten Abänderungsverzichts auch solcher Anpassungsmöglichkeiten begaben, die sich erst aufgrund einer nachträglichen Änderung der Rechtslage zu ihren Gunsten eröffnen konnten. Die auf der Ungewissheit über die Entwicklung der künftigen unterhaltsrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung beruhenden Risiken werden gerade in diesem Fall bei dem Beteiligten zu verbleiben haben, bei dem sie sich verwirklichen26. Im Übrigen findet die in der Abrede der Unabänderlichkeit liegende vertragliche Risikozuweisung grundsätzlich erst dort ihre Grenze, wo die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen zur Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz führen würde27.

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Der Antragsteller kann daher einen Abänderungsantrag nicht allein auf die Begründung stützen, dass ihm wegen schwerwiegender Änderungen der rechtlichen Vertragsgrundlagen nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) die Geltendmachung eines Befristungseinwands eröffnet sein müsse.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Februar 2015 – XII ZB 66/14

  1. Fortführung der BGH, Urteile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238; vom 25.11.2009 – XII ZR 8/08 FamRZ 2010, 192; vom 23.11.2011 – XII ZR 47/10 FamRZ 2012, 197; und vom 25.01.2012 – XII ZR 139/09 FamRZ 2012, 525[]
  2. BGH, Urteile BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 13; und vom 25.01.2012 – XII ZR 139/09 FamRZ 2012, 525 Rn. 28[]
  3. BGH, Urteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 24[]
  4. BGH, Urteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 23[]
  5. OLG Hamburg, Beschluss vom 14.01.2014 – 2 UF 95/13[]
  6. BGH, Urteile in BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 15; und vom 26.06.2013 – XII ZB 133/11 FamRZ 2013, 1366 Rn. 23 mwN[]
  7. BGH, Urteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 18[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2011 – XII ZR 47/10 FamRZ 2012, 197 Rn. 16[]
  9. vgl. BGH, Beschluss vom 03.12 2014 – XII ZB 181/13 17; BGH Urteil vom 06.05.2014 – X ZR 135/11 FamRZ 2014, 1547 Rn. 12 mwN[]
  10. vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2009 – XII ZR 8/08 FamRZ 2010, 192 Rn. 28[]
  11. BGH, Urteile vom 21.09.2011 – XII ZR 173/09 FamRZ 2012, 699 Rn.19; und vom 26.09.1990 – XII ZR 87/89 FamRZ 1991, 673, 674; BGH Urteil vom 28.06.1984 – IX ZR 143/83 FamRZ 1984, 874, 875[]
  12. BGH, Urteil vom 26.09.1990 – XII ZR 87/89 FamRZ 1991, 673, 674[]
  13. BGH, Urteile vom 25.01.2012 – XII ZR 139/09 FamRZ 2012, 525 Rn. 33; und vom 26.09.1990 – XII ZR 87/89 FamRZ 1991, 673, 674[]
  14. BGH, Beschluss vom 12.04.2005 – XII ZR 240/03 FamRZ 2006, 1006[]
  15. BGH, Urteile vom 16.01.2013 – XII ZR 39/10 FamRZ 2013, 534 Rn. 17; und vom 23.05.2012 – XII ZB 147/10 FamRZ 2012, 1284 Rn. 18 mwN[]
  16. BGBl. I S. 301[]
  17. BGH, Urteile vom 28.03.1990 – XII ZR 64/89 FamRZ 1990, 857, 859; und vom 10.10.1990 – XII ZR 99/88 FamRZ 1991, 307, 310; zur Entwicklung der Bundesgerichtshofsrechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.[]
  18. BGH Urteil vom 06.10.2003 – II ZR 63/02 FamRZ 2004, 94; BGHZ 74, 370, 373 = NJW 1979, 1818, 1819 mwN[]
  19. vgl. dazu BGH, Urteil BGHZ 186, 1 = FamRZ 2010, 1238 Rn. 17[]
  20. BGH, Urteil vom 25.11.2009 – XII ZR 8/08 FamRZ 2010, 192 Rn. 29[]
  21. vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2009 – XII ZR 8/08 FamRZ 2010, 192 Rn. 27 ff.[]
  22. vgl. auch BGH, Urteil vom 25.01.2012 – XII ZR 139/09 FamRZ 2012, 525 Rn. 31 ff.[]
  23. MünchKomm-BGB/Finkenauer 6. Aufl. § 313 Rn. 66[]
  24. BGH, Urteile vom 15.10.2014 – XII ZR 111/12 WM 2014, 2280 Rn. 50; und vom 19.12 2001 – XII ZR 281/99 NJW 2002, 1260, 1261 mwN[]
  25. vgl. BGHZ 58, 355, 362 f. = NJW 1972, 1577, 1579; BGH, Urteil vom 26.01.1983 IVb ZR 344/81 FamRZ 1983, 569, 573; vgl. auch Johannsen/Henrich/Brudermüller Eherecht 2. Aufl. [1992] § 323 ZPO Rn. 66; Wendl/Staudigl Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 2. Aufl. [1990] S. 1007 f.; Graba NJW 1988, 2343, 2347[]
  26. im Ergebnis ebenso OLG Hamm Beschluss vom 03.08.2011 8 UF 83/11 32[]
  27. RGZ 166, 40, 49; OLG Bamberg FamRZ 1998, 830, 831; OLGR Saarbrücken 2004, 13, 15; Staudinger/Baumann BGB [Stand 2014] § 1585 c Rn. 251; Erman/Böttcher BGB 14. Aufl. § 313 Rn. 57; Münch MittBayNot 2010, 212, 213; vgl. auch BGH, Urteil BGHZ 178, 322 = FamRZ 2009, 198 Rn. 35 ff. zur Inhaltskontrolle einer unterhaltsersetzenden Leibrentenvereinbarung[]
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