Scheidungstermin

Der Bundesgerichtshof setzt seine neue Rechtsprechung zur Terminsbestimmung in Scheidungssachen fort und nimmt dabei auch zu der Frage der Fristberechnung bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen Stellung: Das Familiengericht hat den Termin in einer Scheidungssache so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der Zweiwochenfrist nach § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung eines Antrags muss den Ehegatten zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen1.

Scheidungstermin

Die Zweiwochenfrist gemäß § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG nach den Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung, mit- hin gemäß § 222 ZPO iVm § 188 Abs. 2 BGB zu berechnen. Diese Regelungen sind auf rückwärts zu rechnende Fristen entsprechend anzuwenden2. Der Termin zur mündlichen Verhandlung führt zu einem rückwärtsgerichteten Beginn der Frist gemäß § 187 Abs. 1 BGB und endet daher um 0.00 Uhr des seiner Benennung entsprechenden Wochentages. Vom Terminstag (Donnerstag, 20.01.2011) zurück gerechnet, hätte der Schriftsatz in der Folgesache Güterrecht somit zur Wahrung der Frist vor dem 6.01.2011 (0.00 Uhr), mithin noch am Mittwoch, dem 5.01.2011 beim Familiengericht eingehen müssen3.

Die den beteiligten Ehegatten zum Zweck der Vorbereitung zusätzlich einzuräumende Frist von einer Woche entspricht der Ladungsfrist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 217 ZPO4. Sie ist auch entsprechend zu berechnen. Nach § 217 ZPO muss eine Frist von einer Woche zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen. Dabei wird der Tag des die Frist auslösenden Ereignisses (§§ 222 ZPO, 187 Abs. 1 BGB) ebenso wie der Terminstag selbst nicht eingerechnet5.

Rechtsfolge eines Verstoßes ist nach der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Anspruch auf Terminsverlegung. Einer Terminsverlegung bedarf es allerdings nicht, wenn die Ehegatten die Folgesachen noch in dem Termin anhängig machen. Die Folgesachen werden dann Bestandteil des Scheidungsverbunds6.

Im vorliegend vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Oberlandesgericht offengelassen, ob das Amtsgericht über die Folgesache Güterrecht bereits abschließend entschieden hat oder ob die Zurückweisung des Antrags lediglich die Wirkung einer Abtrennung aus dem Scheidungsverbund haben sollte. Darauf kommt es in beiden Rechtsmittel- zügen nicht an, weil der Scheidungsausspruch in beiden Fällen gleicher- maßen verfahrensfehlerhaft ist. Wenn es sich nämlich der Sache nach um eine Abtrennung handeln sollte, wäre diese nicht zulässig gewesen, dann hätte das Amtsgericht einen unzulässigen Teilbeschluss über die Scheidung (und den Versorgungsausgleich) erlassen7. Wenn das Amtsgericht den Antrag hingegen in der Folgesache abschließend zurückgewiesen hätte, wäre dies ebenfalls verfahrensfehlerhaft, weil die Anträge zum Zugewinnausgleich nach § 137 FamFG in zulässiger Weise anhängig gemacht worden und somit als Folgesache zu behandeln sind, über die im Rahmen der Verbundentscheidung in der Sache hätte entschieden werden müssen. Eine solche Entscheidung kommt in der Sache einem unzulässigen Teilbeschluss über die Scheidung gleich.

Der angefochtene Beschluss ist demnach gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben. Auf die Beschwerde der Ehefrau ist der Beschluss des Amtsgerichts entsprechend dem Antrag der Rechtsbeschwerde mit seinen Aussprüchen zur Folgesache Güterrecht (I) und zur Scheidung (II) aufzuheben (§§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO). Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist nicht angefochten worden (vgl. §§ 142 Abs. 2 Satz 1, 148 FamFG). Das Verfahren ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen, das die Folgesache Güterrecht im Scheidungsverbund fortzuführen hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juni 2013 – XII ZB 427/11

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21.03.2012 – XII ZB 447/10 FamRZ 2012, 863[]
  2. Staudinger/Repgen BGB [2009] § 187 Rn. 7[]
  3. vgl. Krause NJW 1999, 1448, 1449; Staudinger/Repgen BGB [2009] § 187 Rn. 7; OLG Braunschweig FamRZ 2012, 892, 893; OLG Brandenburg FamRZ 2012, 892[]
  4. BGH, Beschluss vom 21.03.2012 XII ZB 447/10 FamRZ 2012, 863 Rn. 23 f.[]
  5. MünchKomm-ZPO/Gehrlein 4. Aufl. § 217 Rn. 5; Musielak/Stadler ZPO 10. Aufl. § 217 Rn. 5; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO 34. Aufl. § 217 Rn. 3[]
  6. BGH, Beschluss vom 21.03.2012 – XII ZB 447/10 FamRZ 2012, 863 Rn. 25[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 01.10.2008 – XII ZR 172/06 FamRZ 2008, 2268 Rn.20 mwN; Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 140 Rn. 21[]