Aus §§ 142 Abs. 1 i.V.m. 137 Abs. 1 FamFG folgt, dass ohne die Abtrennung eines Verbundverfahrens nach § 140 FamFG Teilentscheidungen nicht zulässig sind1.
Liegt dagegen eine fehlerhafte Verbundentscheidung vor, weil eine unzulässige Teilentscheidung getroffen wurde, so hat das Beschwerdegericht die Entscheidung der ersten Instanz aufzuheben und das Verfahren antragsgemäß zur Herstellung des Verbunds an dieses zurückzuweisen.
Insoweit liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinn des §§ 117 Abs. 2 i.V.m. 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor2.
Dies ist jedenfalls dann sinnvoll, wenn bei dem Familiengericht noch eine Verbundentscheidung wie hier erreicht werden kann3 und das Familiengericht noch keine umfassende Entscheidung über die Sache im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG getroffen hat4.
Selbst wenn aus der für die Frage der Sachentscheidung maßgeblichen Sicht des Ausgangsgerichts5 eine Sachentscheidung bereits getroffen sein sollte, liegen auch die Voraussetzungen einer Zurückverweisung gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG vor, wenn jedenfalls die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeerwiderung die Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht beantragt. Der in der Literatur geführte Streit, ob in diesem Fall grundsätzlich ein Zurückverweisungsantrag notwendig6 und jedenfalls dann in Ehe- und Familienstreitsachen gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, 538 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 2 Satz 3 ZPO entbehrlich ist oder nicht7, kann daher dahingestellt bleiben. Das Verfahren ist somit gem. § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG zurückzuverweisen.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 18. März 2016 – 18 UF 38/16
- Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, 5. Aufl., § 142 RZ 4; BGH FamRZ 2008, 2268[↩]
- Musielak/Borth a.a.O. § 142 RZ 9[↩]
- Keidel-Weber a.a.O. § 142 RZ 4[↩]
- Keidel-Sternal a.a.O. § 69 RZ 14a[↩]
- vgl. MünchKomm- FamFG-Fischer, 2. Aufl. § 69 RZ 40[↩]
- so wohl MünchKomm-BGB/FamFG-Fischer a.a.O.[↩]
- vgl. Keidel-Sternal a.a.O.[↩]











