Der Beschluss des Amtsgerichts über die Aufhebung der Betreuung der Betroffenen muss dieser gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG förmlich zugestellt werden, wenn die Aufhebung der Betreuung nicht dem erklärten Willen der Betroffenen entsprochen hat.

So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall:
Die letzte aktenkundige persönliche Äußerung der Betroffenen im Rahmen ihrer Anhörung zum Betreuerwechsel durch die Betreuungsrichterin am 26.10.2016 ging dahin, dass sie zwar keine Erweiterung der Betreuung wünsche, die bestehende Betreuung durch ihre Schwiegertochter aber fortgeführt werden solle. Spätere entgegenstehende Willensäußerungen der Betroffenen in Bezug auf den Fortbestand der rechtlichen Betreuung sind nicht ersichtlich. Nachdem die Schwiegertochter um Entlassung aus dem Amt der Betreuerin gebeten hatte, ist die Betroffene zu einem späteren Anhörungstermin betreffend den neuerlichen Betreuerwechsel nicht erschienen. Auf ein Schreiben des Amtsgerichts vom 28.08.2017, wonach im Hinblick auf zwischenzeitlich von der Enkeltochter der Betroffenen bei verschiedenen Gelegenheiten vorgelegte Vollmachten von einem Einverständnis mit der Aufhebung der Betreuung ausgegangen werde, hat die nach Aktenlage des Lesens nicht kundige Betroffene nicht reagiert. Aus dem bloßen Schweigen auf eine Äußerung des Gerichts lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass der Beteiligte mit einer angekündigten Entscheidung einverstanden wäre1.
Die vom Amtsgericht verfügte Bekanntgabe der Entscheidung durch Aufgabe zur Post (§ 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG) war daher verfahrensfehlerhaft. Das Unterbleiben einer gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG erforderlichen förmlichen Zustellung führt zur Unwirksamkeit der Bekanntgabe, weshalb die einmonatige Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) nicht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG in Lauf gesetzt worden ist2.
Ob und zu welchem Zeitpunkt der angefochtene Beschluss der Betroffenen oder ihrem Bevollmächtigten tatsächlich zugegangen ist, bedarf keiner näheren Aufklärung. Denn die Heilung einer fehlerhaften Zustellung (§ 189 ZPO) kommt nach allgemeiner Ansicht nur beim Vorliegen eines Zustellungswillens in Betracht, mithin dann, wenn eine formgerechte Zustellung von dem Gericht wenigstens angestrebt worden ist3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Februar 2020 – XII ZB 291/19