Schwiegerelternschenkung, Ehescheidung – und die Verjährung des Rückforderungsanspruchs

Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung. Ein Rückgewähranspruch, der Schwiegereltern bei Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, ist kein familienrechtlicher Anspruch im Sinne der Vorschrift des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31.12 2009 geltenden Fassung. Die Verjährung der gemäß § 313 Abs. 1 BGB erfolgenden Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern richtet sich nach § 196 BGB.

Schwiegerelternschenkung, Ehescheidung – und die Verjährung des Rückforderungsanspruchs

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei unentgeltlichen Zuwendungen von Schwiegereltern nicht um unbenannte Zuwendungen, sondern um Schenkungen. Denn sie erfüllen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen. Insbesondere fehlt es nicht an einer mit der Zuwendung einhergehenden dauerhaften Vermögensminderung beim Zuwendenden, wie sie § 516 Abs. 1 BGB voraussetzt1.

Insoweit unterscheidet sich die Situation von der Vermögenslage, die durch ehebezogene Zuwendungen unter Ehegatten entsteht. Dort ist eine Schenkung regelmäßig deshalb zu verneinen, weil der zuwendende Ehegatte die Vorstellung hat, der zugewendete Gegenstand werde ihm letztlich nicht verlorengehen, sondern der ehelichen Lebensgemeinschaft und damit auch ihm selbst zugutekommen. Demgegenüber übertragen Schwiegereltern den zuzuwendenden Gegenstand regelmäßig in dem Bewusstsein auf das Schwiegerkind, künftig an dem Gegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren. Die Zuwendung aus ihrem Vermögen hat also eine dauerhafte Verminderung desselben zur Folge1.

Auf solche Schenkungen finden die Regelungen über die Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB Anwendung2.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die der einen Vertragspartei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut. Ist dies hinsichtlich der Vorstellung der Eltern, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, der Fall, so bestimmt sich bei Scheitern der Ehe eine Rückabwicklung der Schenkung nach den Grundsätzen über die Störung der Geschäftsgrundlage3.

Allein der Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt allerdings noch nicht zu einer Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB. Vielmehr muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass dem Zuwendenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Durch diese Formulierung kommt zum Ausdruck, dass nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse eine Vertragsanpassung oder eine Kündigung (§ 313 Abs. 3 BGB) rechtfertigt. Hierfür ist vielmehr erforderlich, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung für den Zuwendenden zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis führt. Ob dies der Fall ist, kann nur nach einer umfassenden Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände festgestellt werden4.

Im Falle einer Schwiegerelternschenkung führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind daher auch dann, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war, nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung.

Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der Bundesgerichtshofsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren; lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt allerdings keine Bedeutung mehr zu5. Neben der Ehedauer sind dabei unter anderem die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Schwiegereltern und früheren Ehegatten, der Umfang der durch die Zuwendung bedingten und beim Schwiegerkind noch vorhandenen Vermögensmehrung, aber auch mit der Schenkung verbundene Erwartungen des Zuwendenden hinsichtlich seiner Versorgung im Alter von Bedeutung6.

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Zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 313 Abs. 1 BGB kann der Zuwendende eine von ihm formulierte Änderung des Vertrages zum Gegenstand der Klage machen oder unmittelbar auf die Leistung klagen, die sich aus der von ihm als angemessen erachteten Vertragsanpassung ergibt. Letzteres ist nicht nur die Geltendmachung des Anspruchs aus der Anpassung, sondern zugleich die Durchsetzung des Anspruchs auf Anpassung7.

Eine nach § 313 Abs. 1 BGB vorzunehmende Anpassung eines Schenkungsvertrags kann im Einzelfall auch dazu führen, dass der geschenkte Gegenstand zurück zu gewähren ist.

In welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteht, ist unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und mit Blick darauf, dass die Anpassung ausschließlich die Herstellung eines zumutbaren Zustandes zum Ziel hat, zu entscheiden. Wie bei der Frage, ob ein unzumutbarer Zustand im Sinn des § 313 Abs. 1 BGB besteht, kann auch insoweit im Wesentlichen auf die Bundesgerichtshofsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zurückgegriffen werden5.

Bei Zuwendungen von Schwiegereltern wird eine aufgrund der Störung der Geschäftsgrundlage vorzunehmende Vertragsanpassung nur in seltenen Ausnahmefällen dazu führen, dass der zugewendete Gegenstand zurück zu gewähren ist. In der Regel kann nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden, dessen Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet. Soweit die Ehe Bestand gehabt hat, ist der Zweck der Zuwendung nämlich jedenfalls teilweise erreicht, so dass das Zugewendete nicht voll zurückgegeben werden muss. Ausnahmen sind denkbar, wenn nur die Rückgewähr geeignet erscheint, einen untragbaren, mit Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden. Ob die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls vorliegen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung8.

In Betracht wird die Annahme eines derartigen Ausnahmefalls insbesondere bei in Natur nicht teilbaren Gegenständen kommen, etwa bei Hausgrundstücken oder Miteigentumsanteilen an diesen, wenn zusätzliche Umstände hinzutreten. Der Bundesgerichtshof hat die Verpflichtung zur dinglichen Rückgewähr von Grundeigentum bejaht bei der Gefährdung des Wohnrechts und der Altersversorgung des Zuwendenden wegen möglicher oder gar angedrohter Zwangsversteigerung9 oder wenn die im Grundstücksübereignungsvertrag übernommene Pflegeverpflichtung wegen eines tiefen Zerwürfnisses nicht mehr erbracht werden kann10.

Die dingliche Rückgewähr ist dabei jedoch nur ein Element der nach den für die Störung der Geschäftsgrundlage geltenden Regeln vorzunehmenden Anpassung; diese hat zugleich auch die Belange des Verpflichteten zu berücksichtigen. Das wird von den Fällen kurzer Ehedauer abgesehen11 regelmäßig einen an das Schwiegerkind Zug um Zug gegen die dingliche Rückgewähr zu leistenden angemessenen Ausgleich in Geld bedingen12.

Dieser Ausgleich soll bewirken, dass der in Natur rückgewährpflichtige Ehegatte im wirtschaftlichen Ergebnis nicht anders steht als er stünde, wenn ihm der zugewendete Gegenstand verbliebe und der Zuwendende von ihm für die Zuwendung, soweit deren Geschäftsgrundlage entfallen ist, seinerseits eine Ausgleichszahlung verlangen könnte13.

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage berufen. Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Schenkung eine Vorstellung des Vaters zugrunde gelegen hat, die eine Geschäftsgrundlage im dargelegten Sinne darstellt, so dass dies im Rechtsbeschwerdeverfahren zu Gunsten der Antragstellerin ebenso zu unterstellen ist wie eine Unzumutbarkeit der durch das Scheitern der Ehe herbeigeführten Situation für den Vater. Nachdem diesem ein Wohnungsrecht eingeräumt war und der Antragsgegner ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet hat, erscheint auch nicht ausgeschlossen, dass ein Anspruch auf dingliche Rückgewähr besteht. Schon mit Blick auf die zwischen Schenkung und Scheitern der Ehe verstrichene Zeit von mehr als zehn Jahren wird sofern ein Anpassungsanspruch dem Grunde nach bestehen sollte eine Rückübertragung jedoch allenfalls Zug um Zug gegen eine angemessene Ausgleichszahlung in Betracht kommen.

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Ein entsprechender Rückübertragungsanspruch ist weder höchstpersönlicher Natur14 noch wegen seines Leistungsinhalts gemäß § 399 Alt. 1 BGB unabtretbar und konnte daher wirksam vom Vater der Antragstellerin an diese abgetreten werden.

Auch dem Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils steht nicht die Einrede der Verjährung entgegen.

Vor der Änderung der Bundesgerichtshofsrechtsprechung zur rechtlichen Einordnung von Schwiegerelternzuwendungen wurde teilweise vertreten, Rückforderungen der Schwiegereltern seien wie der Anspruch auf Ausgleich ehebedingter Zuwendungen als familienrechtlicher Anspruch im Sinn des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB aF zu behandeln15. Die überwiegende Meinung lehnte hingegen bereits damals die Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf diese Fälle ab, weil die Zuwendungen der Schwiegereltern von außerhalb der Ehe erfolgten und lediglich durch die Ehe veranlasst seien16.

Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Schwiegereltern stehen außerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft und sind nicht in die Wirtschafts- und Risikogemeinschaft der Ehegatten einbezogen17. Ihren Zuwendungen liegt kein familienrechtliches Verhältnis eigener Art zugrunde, sondern sie sind als Schenkungen im Sinn des § 516 BGB zu qualifizieren.

Der Bestand der Ehe stellt lediglich die Motivation für die Schenkung dar und kann die Geschäftsgrundlage bilden, deren Störung die Anpassung des schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses erfordern kann. Für die Annahme eines familienrechtlichen Anspruchs bleibt daher kein Raum18. Die Situation der Schwiegereltern unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen anderer, gänzlich familienfremder Schenkenden, hinsichtlich deren Schenkung die Geschäftsgrundlage gestört ist. Dass § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Verfahren, die solche Ansprüche betreffen, zu sonstigen Familiensachen erklärt, ändert an der materiellrechtlichen Einordnung nichts19, zumal der Gesetzgeber in § 207 Abs. 1 BGB und damit verjährungsrechtlich für die Ansprüche von Schwiegereltern keine Hemmung aus familiären Gründen vorgesehen hat.

Rechtsfehler ist für den Bundesgerichtshof hingegen, die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB für einschlägig zu halten. Denn die Verjährung der gemäß § 313 Abs. 1 BGB erfolgenden Vertragsanpassung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern richtet sich nach § 196 BGB20.

Nach § 196 BGB verjähren in zehn Jahren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts, also nach § 873 BGB zu erfüllende Ansprüche, sowie Ansprüche auf die Gegenleistung. Die Vorschrift stellt allein auf den Anspruchsinhalt, nicht aber auf den Anspruchsgrund ab21. Neben vertraglichen erfasst sie auch gesetzliche Ansprüche, und zwar sowohl wechselbezügliche wie etwa Rückabwicklungsansprüche aus einem nichtigen Grundstückskaufvertrag als auch solche, bei denen ein Gegenseitigkeitsverhältnis nicht besteht, wie etwa Bereicherungsansprüche22.

Die Zeitverzögerungen, die bei der Durchsetzung von auf Grundstücksrechte bezogenen Ansprüchen auftreten können und für den Gesetzgeber einen der Gründe für die in § 196 BGB getroffene Regelung darstellten23, können auch bei solchen Rückübertragungsansprüchen auftreten. Im Übrigen gestattet die grundsätzlich gebotene generalisierende Handhabung von Verjährungsregeln ohnedies keine Einzelfallbetrachtung, ob die Durchsetzbarkeit des Anspruchs derjenigen Fallkonstellation entspricht, deretwegen der Gesetz- geber die Verjährungsfrist bestimmt hat24.

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Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kommt § 196 BGB auch dann zur Anwendung, wenn sich der nach den für Bereicherungsansprüche geltenden Vorschriften zu erfüllende Schenkungsrückforderungsanspruch gemäß § 528 BGB nicht auf Grundstücksübertragung, sondern auf Teilwertersatz richtet. Denn dass der Beschenkte nicht das geschenkte Grundeigentum herauszugeben, sondern einen Wertersatz in Geld zu leisten hat, folgt allein aus dem Umfang des Rückforderungsanspruchs und der Unmöglichkeit einer Teilherausgabe bei einem unteilbaren Schenkungsgegenstand. Herausgabe- und Wertersatzanspruch beruhen auf demselben Lebenssachverhalt und verfolgen dasselbe wirtschaftliche Interesse, so dass es nicht gerechtfertigt ist, unterschiedliche Verjährungsfristen auf sie anzuwenden25.

Ebenso wie bei dem in § 528 BGB gesetzlich geregelten Spezial- fall einer Störung der Geschäftsgrundlage26 verhält es sich dann, wenn ein Vertrag über eine Grundstücksschenkung gemäß § 313 Abs. 1 BGB dahingehend anzupassen ist, dass an den Schenker eine teilweise Rückerstattung in Form einer Geldzahlung des Zuwendungsempfängers oder gar eine dingliche Rückgewähr vorzunehmen ist.

Zwar ist nur der letztgenannte Anspruch seinem Inhalt nach auf die (Rück)Übertragung von Grundeigentum gerichtet. Grund für eine Teilrückerstattung in Geld ist jedoch regelmäßig, dass es zur Beseitigung des infolge der Störung der Geschäftsgrundlage unzumutbaren Zustands nicht einer vollständigen Schenkungsrückgabe bedarf, die Teilrückgabe des geschenkten Grundstücks aber wegen der Unteilbarkeit des Schenkungsgegenstands nicht in Betracht kommt. Gleichwohl zielt die (Teil)Rückgabe jeweils auf das einheitliche Ziel, die Störung der Geschäftsgrundlage auszugleichen, so dass sowohl die dingliche Rückübertragung des Grundstücks als auch die Zahlung in Geld auf demselben Lebenssachverhalt beruhen und identischen rechtlichen Interessen dienen.

Für die Frage, ob ein sich aus der Anpassung eines Grundstücksschenkungsvertrags ergebender Rückforderungsanspruch der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB unterfällt, ist es daher ohne Bedeutung, ob mit ihm eine Übertragung von Grundeigentum verbunden ist. Auch aus den Gesetzesmaterialien27 lässt sich keine einschränkende Auslegung des § 196 BGB rechtfertigen, die dessen Verjährungsfrist ausschließlich auf Ansprüche anwendet, deren Erfüllung eine Eintragung im Grundbuch erfordert. Dagegen spricht im Übrigen schon, dass § 196 BGB auch auf die Gegenleistung anzuwenden ist28.

Nichts anderes ergibt sich schließlich daraus, dass aus § 313 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Vertragsanpassung folgt und erst diese zu Rückgewähransprüchen führt. Zwar wird vertreten, dass der Anpassungsanspruch binnen der Regelverjährung geltend gemacht werden müsse und die angepassten Ansprüche dann ihrer eigenen Verjährung unterlägen29. Jedenfalls bei einer Störung der Geschäftsgrundlage eines Grundstücksschenkungsvertrags ist eine solche zweistufige Verjährung, nach der der Anpassungsanspruch binnen drei Jahren ab Kenntnis, der Anspruch aus der Anpassung dann binnen zehn Jahren ab Entstehung (§ 200 Satz 1 BGB) verjähren würde, aber nicht gerechtfertigt30.

Der Anspruch aus § 313 Abs. 1 BGB geht in diesen Fällen zwar nicht unmittelbar auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, sondern „nur“ auf Vertragsanpassung. Der Wortlaut des § 196 BGB schließt dessen Anwendung schon auf den Anpassungsanspruch jedoch nicht aus. Denn der Anpassungsanspruch ist bei Fällen der Störung der Geschäftsgrundlage einer Grundstücksschenkung letztlich darauf gerichtet, einen Rückgewähranspruch hinsichtlich der Zuwendung und damit auf Übertragung von Grundeigentum (oder Geldzahlung wegen Unmöglichkeit der Teilrückgabe) zu erhalten.

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Der Gesetzeszweck des § 196 BGB besteht darin, Ansprüche nicht der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB zu unterwerfen, wenn sie sich auf die Übertragung von Immobiliarrechten beziehen.

Solche Ansprüche waren schon nach dem vor der Schuldrechtsreform geltenden Recht von einer kurzen Verjährung ausgenommen, indem Verjährungsfristen von zwei bzw. vier Jahren gemäß § 196 BGB aF nur für den Waren- und Dienstleistungsverkehr vorgesehen waren. Die Neufassung des § 196 BGB ist Ausdruck des Bestrebens des Gesetzgebers, für auf Immobiliarrechte bezogene Ansprüche auch weiterhin keine kurze Verjährungsfrist vorzusehen, weil der Umgang mit Grundstücksrechten einerseits häufig längerer Verjährungsfristen bedarf und andererseits die Gründe für kurze Verjährungsfristen bei solchen Ansprüchen regelmäßig weniger relevant erscheinen31.

Die Verjährungsvorschriften bezwecken vornehmlich, den Schuldner vor Beweisnöten zu bewahren, die mit einem zu langen zeitlichen Abstand zum Entstehen des Anspruchsgrunds eintreten können. Darüber hinaus dient die Verjährung dem Rechtsfrieden und der Rechtsklarheit. Diese Ziele sind im Rechtsverkehr mit Immobiliarrechten von geringerem Gewicht als bei Dienstleistungen und dem Handel mit beweglichen Sachen. Der Formzwang für die Übertragung von Grundstücksrechten und dahingehende Verpflichtungen reduziert die Beweisnot für alle Beteiligten erheblich. Dem auch bei Grundstücksrechten bestehenden Interesse an Rechtsfrieden und Rechtsklarheit steht bei Übertragungsansprüchen regelmäßig mit größerem Gewicht das Interesse an einem der materiellen Rechtslage entsprechenden Ergebnis gegenüber. Grundstücksgeschäfte auch Grundstücksschenkungen beruhen im Vergleich zu Alltagsgeschäften in der Regel auf einer sorgfältigeren Planung und verfolgen eher langfristige Ziele. Weiterhin betreffen sie häufig Vermögenswerte von größerem Umfang, weshalb sich die Beschränkung der Durchsetzbarkeit von Ansprüchen bei Immobiliarrechten im Allgemeinen gravierender auswirken würde als bei Waren- und Dienstleistungsgeschäften des täglichen Lebens32.

Die vorgenannten Gesetzeszwecke erfassen im Wesentlichen auch den Anspruch auf die gemäß § 313 Abs. 1 BGB vorzunehmende Anpassung eines Grundstücksschenkungsvertrags.

Nach der vor der Einführung des § 313 BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26.11.200133 geltenden Rechtslage trat die Vertragsanpassung kraft Gesetzes ein34. Etwaige auf Grundstücke bezogene Rückgewähransprüche unterlagen der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB aF35, weil der anzupassende Anspruch nicht den kürzeren Verjährungsfristen der §§ 196, 197 BGB aF unterfiel36.

Mit § 313 Abs. 1 BGB hat der Gesetzgeber die durch die Rechtsprechung aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze zum Fehlen und zum Wegfall der Geschäftsgrundlage ausdrücklich geregelt. Dabei hat er zwar bewusst davon Abstand genommen, dass die Vertragsanpassung kraft Gesetzes eintritt, und stattdessen einen Anspruch auf Vertragsanpassung geregelt37. Dies ändert aber nichts daran, dass die aus der Anpassung des Grundstücksschenkungsvertrags folgenden Rückgewähransprüche grundstücksbezogen sind. Dafür, dass der Gesetzgeber durch die Schaffung des Anpassungsanspruchs der Verjährung dieser Ansprüche entgegen § 196 BGB die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB vorschalten wollte, ist nichts ersichtlich.

Im Zuge der Kodifizierung der Grundsätze zur Störung der Geschäftsgrundlage ist der Gesetzgeber vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, dass der aus § 313 Abs. 1 BGB Berechtigte wie nach alter Rechtslage auch unmittelbar auf die nach Anpassung geschuldete Leistung klagen kann38, was auch regelmäßig der Fall sein wird.

Für die gerichtliche Geltendmachung der sich aus der Anpassung eines Grundstücksschenkungsvertrags nach § 313 Abs. 1 BGB ergebenden Rückforderungsansprüche des Schenkers hat dieser regelmäßig die Zehnjahresfrist des § 196 BGB zur Verfügung. Bei Annahme der Unanwendbarkeit des § 196 BGB auf den Anpassungsanspruch nach § 313 Abs. 1 BGB müsste er dagegen vor Ablauf der Regelverjährung Klage erheben, um die Verjährung des Anpassungsanspruchs zu verhindern. Dieser Widerspruch ist mit Blick auf den beschriebenen Gesetzeszweck und die dargestellte Gesetzgebungsgeschichte dahingehend zu lösen, dass der Anspruch auf Anpassung eines Grundstücksschenkungsvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage und der Anspruch aus Anpassung einheitlich in der Frist des § 196 BGB und damit binnen zehn Jahren beginnend mit der Anspruchsentstehung (§ 200 Satz 1 BGB) verjähren.

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Vorliegend hat die Verjährungsfrist des § 196 BGB frühestens mit der Trennung der Eheleute im Jahre 2004 zu laufen begonnen und war mithin bei Abtretung der Forderung an die Antragstellerin und bei Eintritt der Rechtshängigkeit nicht abgelaufen.

Auf die weiter aufgeworfene Frage, ob der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bis zur Veröffentlichung der BGH-Entscheidung vom 03.02.201039 hinausgeschoben war40, weil eine Klageerhebung zuvor un- zumutbar gewesen sein könnte41, kommt es mithin nicht an.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Dezember 2014 – XII ZB 181/13

  1. BGH, Urteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn.19 ff.; vom 20.07.2011 – XII ZR 149/09 FamRZ 2012, 273 Rn.19 f. mwN; und vom 21.07.2010 – XII ZR 180/09 FamRZ 2010, 1626 Rn. 12[][]
  2. BGH, Urteil vom 20.07.2011 – XII ZR 149/09 FamRZ 2012, 273 Rn. 21 mwN[]
  3. BGH, Urteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 26; und vom 20.07.2011 – XII ZR 149/09 FamRZ 2012, 273 Rn. 22 mwN[]
  4. BGH, Beschluss vom 26.11.2014 – XII ZB 666/13 zur Veröffentlichung bestimmt; BGH Urteil vom 01.02.2012 – VIII ZR 307/10 NJW 2012, 1718 Rn. 30 mwN; vgl. auch BGHZ 181, 77 = NJW-RR 2010, 960 Rn. 72; BGH, Urteile BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983 Rn. 24; BGHZ 165, 1 = FamRZ 2006, 607, 609; und vom 19.09.2012 – XII ZR 136/10 18, FamRZ 2012, 1789 Rn. 25; zur alten Rechtslage: BGH, Urteile BGHZ 142, 137 = FamRZ 1999, 1580, 1583 und BGHZ 127, 48 = FamRZ 1994, 1167, 1168[]
  5. BGH, Urteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 58; und vom 20.07.2011 – XII ZR 149/09 FamRZ 2012, 273 Rn. 28[][]
  6. vgl. hierzu etwa BGH, Urteile vom 07.09.2005 – XII ZR 316/02 FamRZ 2006, 394, 395 ff.; vom 28.10.1998 – XII ZR 255/96 FamRZ 1999, 365, 366 f.; und vom 04.02.1998 – XII ZR 160/96 FamRZ 1998, 669, 670; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 562 ff. mwN[]
  7. BGHZ 191, 139 = NJW 2012, 373 Rn. 34 mwN[]
  8. vgl. BGH, Urteile vom 07.09.2005 – XII ZR 316/02 FamRZ 2006, 394, 395; und vom 04.02.1998 – XII ZR 160/96 FamRZ 1998, 669, 670[]
  9. BGH, Urteile vom 07.09.2005 – XII ZR 316/02 FamRZ 2005, 394, 395; und vom 04.02.1998 – XII ZR 160/96 FamRZ 1998, 669, 670[]
  10. BGH Urteil vom 23.09.1994 – V ZR 113/93 NJW-RR 1995, 77, 78[]
  11. vgl. Hahne FF 2010, 271, 272; Stein FPR 2012, 88, 89[]
  12. BGH, Urteile vom 07.09.2005 – XII ZR 316/02 , FamRZ 2006, 394, 395; vom 28.10.1998 – XII ZR 255/96 FamRZ 1999, 365, 366; und vom 04.02.1998 – XII ZR 160/96 , FamRZ 1998, 669, 670[]
  13. vgl. zur Bemessung BGH, Urteile vom 07.09.2005 – XII ZR 316/02 FamRZ 2006, 394, 395 f.; vom 28.10.1998 – XII ZR 255/96 FamRZ 1999, 365, 366 f.; und vom 04.02.1998 – XII ZR 160/96 FamRZ 1998, 669, 670[]
  14. wohl a.A. Henke/Keßler NZFam 2014, 307, 308; Stein FPR 2012, 88, 90[]
  15. AnwK-BGB/Mansel/Stürner § 197 Rn. 43; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 526[]
  16. MünchKomm-BGB/Grothe 6. Aufl.2012 § 197 Rn. 14; Palandt/Heinrichs BGB 68. Aufl. § 197 Rn. 4; Soergel/Niedenführ BGB 13. Aufl.2002 § 197 Rn. 11; Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2009] § 197 Rn. 30[]
  17. Hahne FF 2010, 271, 272[]
  18. vgl. OLG Köln FamRZ 2013, 822; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 7 Rn. 36; Henke/Keßler NZFam 2014, 307, 309; Schulz FamRZ 2011, 12, 13; so jetzt auch Wever FamRZ 2012, 276, 277 und Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 571 f.[]
  19. a.A. Hoppenz FamRZ 2013, 991, 992[]
  20. so im Ergebnis auch FA-FamR/v. Heintschel-Heinegg 9. Aufl. Kap. 10 Rn. 86; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 5 Rn. 248 und Kap. 7 Rn. 35; Henke/Keßler NZFam 2014, 307, 309; Krenzler/Borth/Stieghorst Anwalts-Handbuch Familienrecht 2. Aufl. Kap. 10 Rn. 36; Prütting/Wegen/Weinreich/Deppenkemper BGB 9. Aufl. § 197 Rn. 3; Schulz FamRZ 2011, 12, 13; Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2014] § 196 Rn. 6; Stein FPR 2012, 88, 90; Wever FamRZ 2012, 276, 277; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 571 g[]
  21. BGH Urteil vom 25.01.2008 – V ZR 118/07 NJW-RR 2008, 824 Rn.20; MünchKomm-BGB/Grothe 6. Aufl. § 196 Rn. 5[]
  22. BGH Urteil vom 25.01.2008 – V ZR 118/07 NJW-RR 2008, 824 Rn. 21; vgl. auch BGH Urteile vom 06.11.2009 – V ZR 63/09 NVwZ 2010, 531 Rn. 38; und vom 06.02.2009 – V ZR 26/08 NVwZ-RR 2009, 412 Rn. 30[]
  23. vgl. BT-Drs. 14/6040 S. 105[]
  24. BGH Urteil vom 22.04.2010 – Xa ZR 73/07 FamRZ 2010, 1330 Rn. 26[]
  25. BGH Urteil vom 22.04.2010 – Xa ZR 73/07 FamRZ 2010, 1330 Rn. 28 f. mwN[]
  26. BGH Urteile vom 21.12 2005 – X ZR 108/03 FamRZ 2006, 473, 475; und vom 05.10.2004 – X ZR 25/02 FamRZ 2005, 337, 338[]
  27. BT-Drs. 14/6040 S. 105 und 14/6857 S. 6[]
  28. BGH Urteil vom 22.04.2010 – Xa ZR 73/07 FamRZ 2010, 1330 Rn. 23[]
  29. vgl. MünchKomm-BGB/Finkenauer 6. Aufl. § 313 Rn. 109[]
  30. vgl. Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2014] § 196 Rn. 6[]
  31. BGH Urteil vom 22.04.2010 – Xa ZR 73/07 FamRZ 2010, 1330 Rn. 24[]
  32. BGH Urteil vom 22.04.2010 – Xa ZR 73/07 FamRZ 2010, 1330 Rn. 25[]
  33. BGBl. I S. 3138[]
  34. vgl. BGHZ 133, 281 = NJW 1997, 320, 323; BGH Urteil vom 19.11.1971 – V ZR 103/69 NJW 1972, 152, 153[]
  35. vgl. BGH, Urteil vom 03.11.1993 – XII ZR 90/92 FamRZ 1994, 228[]
  36. vgl. Palandt/Heinrichs BGB 61. Aufl. § 195 Rn. 5[]
  37. BT-Drs. 14/6040 S. 175 f.[]
  38. BT-Drs. 14/6040 S. 176[]
  39. BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, S. 958 ff.[]
  40. dies bejahend etwa OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 161, 164; a.A. OLG Köln FamRZ 2013, 822[]
  41. vgl. zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung vor Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung BGHZ 160, 216 = NJW 2005, 429, 433 und BGH Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13 WM 2014, 2261 Rn. 35 ff.[]
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