Schwiegerelternschenkung – und die Verjährung des Rückforderungsanspruchs

Der Rückforderungsanspruch, der Schwiegereltern im Fall einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe gegenüber dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen kann, unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung gerichtet, für den die Verjährungsfrist nach § 196 BGB gilt1.

Schwiegerelternschenkung – und die Verjährung des Rückforderungsanspruchs

Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck kommt, liegt die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

Der Beginn der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern war nicht bis zur Veröffentlichung der BGH-Entscheidung vom 03.02.20102 hinausgeschoben.

Verjährungsfrist[↑]

Der von den Schwiegerelternn geltend gemachte Anspruch auf teilweise Erstattung von Geldzuwendungen, die während der Ehe an das Schwiegerkind geleistet worden sind, unterliegt als Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 313 Abs. 1 BGB der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unentgeltliche schwiegerelterliche Zuwendungen rechtlich als Schenkungen zu qualifizieren. Sie erfüllen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen. Insbesondere fehlt es nicht an einer Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung3. Auch wenn danach schwiegerelterliche Zuwendungen als Schenkung zu werten sind, sind auf sie die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB anwendbar4. Deshalb kann Schwiegereltern, die in der Vorstellung, die eheliche Lebensgemeinschaft des von ihnen beschenkten Schwiegerkindes mit ihrem Kind werde Bestand haben und ihre Schenkung demgemäß auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommen, dem Schwiegerkind eine Zuwendung gemacht haben, ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB zustehen, wenn ihnen nach dem Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind ein Festhalten an der Schenkung nicht zumutbar ist5.

Dieser Anspruch auf Vertragsanpassung unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB6, es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern gerichtet. In diesem Fall bestimmt sich die Verjährungsfrist nach § 196 BGB7.

Sodann verneint der Bundesgerichtshof das Vorliegen eines familienrechtlichen Anspruchs im Sinn des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31.12 2009 geltenden Fassung und damit auch einen Verjährungsbeginn gemäß der Übergangsregelung des Art. 229 § 23 Abs. 2 Satz 1 EGBGB erst am 1.01.2010.

Zwar wurde vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur rechtlichen Einordnung von Schwiegerelternzuwendungen teilweise vertreten, Rückforderungen der Schwiegereltern seien wie der Anspruch auf Ausgleich ehebedingter Zuwendungen als familienrechtlicher Anspruch im Sinn des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. zu behandeln8. Die überwiegende Meinung lehnte hingegen damals die Anwendung von § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf diese Fälle ab, weil die Zuwendungen der Schwiegereltern von außerhalb der Ehe erfolgten und lediglich durch die Ehe veranlasst seien9.

Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des angegriffenen Beschlusses entschieden, dass ein Rückgewähranspruch, der Schwiegereltern bei Störung der Geschäftsgrundlage gegen das Schwiegerkind zustehen kann, kein familienrechtlicher Anspruch im Sinne des § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in der bis zum 31.12 2009 geltenden Fassung ist10. Schwiegereltern stehen außerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft und sind nicht in die Wirtschafts- und Risikogemeinschaft der Ehegatten einbezogen. Ihren Zuwendungen liegt kein familienrechtliches Verhältnis eigener Art zugrunde, sondern sie sind als Schenkungen im Sinn des § 516 BGB zu qualifizieren. Der Bestand der Ehe stellt lediglich die Motivation für die Schenkung dar und kann die Geschäftsgrundlage bilden, deren Störung die Anpassung des schuldrechtlichen Vertragsverhältnisses erfordern kann. Für die Annahme eines familienrechtlichen Anspruchs bleibt daher kein Raum. Die Situation der Schwiegereltern unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen anderer, gänzlich familienfremder Schenkenden, hinsichtlich deren Schenkung die Geschäftsgrundlage gestört ist. Dass § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG Verfahren, die solche Ansprüche betreffen, zu sonstigen Familiensachen erklärt, ändert an der materiellrechtlichen Einordnung nichts, zumal der Gesetzgeber in § 207 Abs. 1 BGB und damit verjährungsrechtlich für die Ansprüche von Schwiegereltern keine Hemmung aus familiären Gründen vorgesehen hat11.

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Verjährungsbeginn[↑]

Im vorliegenden Fall ist der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht bis zur Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.02.201012 hinausgeschoben gewesen, so dass deshalb die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits mit Kenntnis der Schwiegereltern von der Einreichung des Scheidungsantrags im Jahr 2006 zu laufen begonnen hat.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob für Ansprüche auf Rückabwicklung von schwiegerelterlichen Zuwendungen der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist bis zur Veröffentlichung der BGH-Entscheidung vom 03.02.201012 hinausgeschoben war.

Zum Teil wird dies mit der Begründung bejaht, bis zu diesem Zeit- punkt sei den Schwiegereltern eine gerichtliche Geltendmachung dieses Anspruchs unzumutbar gewesen, weil die Rechtsverfolgung auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aussichtslos gewesen sei13.

Nach anderer Ansicht ist ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns nicht veranlasst, weil die Rechtslage bis zur Veröffentlichung der BGH-Entscheidung vom 03.02.2010 nicht unsicher oder zweifelhaft, sondern für Schwiegereltern lediglich nachteilig gewesen sei. Dies führe aber nicht zur Unzumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines etwaigen Erstattungsanspruchs gegen das Schwiegerkind14.

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang offengelassen15. Er entscheidet sie dahingehend, dass der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht bis zur Veröffentlichung der BGH-Entscheidung vom 03.02.201016 hinausgeschoben war.

Der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dabei setzt der Verjährungsbeginn aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht17. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn18.

Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Unzumutbarkeit der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs führt, unterliegt der uneingeschränkten Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht19. Zumutbar ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nach allgemeinen Grundsätzen, sobald sie hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nicht erforderlich ist, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist20.

Gemessen hieran ist gegen die Annahme, bis zur Veröffentlichung der BGH-Entscheidung vom 03.02.2010 habe keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage vorgelegen, die mangels Zumutbarkeit einer gerichtlichen Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegen das Schwiegerkind ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns habe rechtfertigen können, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

Allerdings ist die Rechtsprechung zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei unklarer und zweifelhafter Rechtslage nicht auf Fälle beschränkt, in denen wie bei Notar- oder Amtshaftungsansprüchen Unsicherheit über die Person des Schuldners besteht. Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass diese Rechtsgrundsätze auf sämtliche Ansprüche anwendbar sind21.

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Bis zur Veröffentlichung der BGH-Entscheidung vom 03.02.2010 hat jedoch keine unklare oder zweifelhafte Rechtslage vorgelegen, die den Schwiegerelternn eine gerichtliche Geltendmachung ihres Rückzahlungsanspruchs unzumutbar gemacht hat.

Bereits seit dem Urteil vom 12.04.199522 bestand eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausgleich von schwiegerelterlichen Zuwendungen23. Danach waren Zuwendungen, die Schwiegereltern an den Ehepartner des leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens machen, nicht als Schenkungen, sondern regelmäßig als ein Rechtsverhältnis eigener Art zu qualifizieren, das mit den ehebezogenen Zuwendungen unter Ehegatten vergleichbar ist. Scheiterte die Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind, konnte auch nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung entfallen. Ein auf die Grund- sätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützter Ausgleichsanspruch der Schwiegereltern kam dann in Betracht, wenn das Ergebnis des güterrechtlichen Ausgleichs zwischen den Ehegatten schlechthin unangemessen war und für den Zuwendenden als unzumutbar erschien, wobei Unangemessenheit und Unzumutbarkeit an den Belangen des mit dem Zuwendenden verwandten Ehegatten zu messen waren24. Dies konnte nach der früheren Bundesgerichtshofsrechtsprechung der Fall sein, wenn das eigene Kind durch den Zugewinnausgleich nicht angemessen an der Zuwendung teil hatte, etwa weil ein Zugewinnausgleich bei der Ehescheidung nicht erfolgte oder das Schwiegerkind hoch verschuldet war24. Außerdem kam nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein auf die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gestützter Ausgleichsanspruch der Schwiegereltern in Betracht, wenn diese mit der Zuwendung ein in die Zukunft gerichtetes Eigeninteresse verfolgt hatten24 oder ein schützenswertes Interesse an der gegenständlichen Rückgewähr des an das Schwiegerkind überlassenen Vermögensgegenstands bestand25. Schließlich hielt der Bundesgerichtshof eine Rückabwicklung schwiegerelterlicher Zuwendungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB jedenfalls dann für möglich, wenn zwischen Zuwendungsempfänger und Zuwendendem eine Willensübereinstimmung bezüglich eines über die bloße Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft hinausgehenden Zweckes erzielt wurde, beispielsweise über den künftigen Miteigentumserwerb des eigenen Kindes des Zuwendenden26.

Da sich die obergerichtliche Rechtsprechung27 und das Schrifttum28 dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeschlossen hatten, bestand bis zur Veröffentlichung der BGH-Entscheidung vom 03.02.2010 keine Rechtsunsicherheit, die es den Schwiegerelternn aus diesem Grunde unzumutbar gemacht hat, rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um die Verjährung zu hemmen.

Ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns lässt sich auch nicht mit einem Erst-Recht-Schluss dadurch rechtfertigen, dass den Schwiegerelternn bis zur Änderung der Bundesgerichtshofsrechtsprechung zur rechtlichen Qualifikation einer schwiegerelterlichen Schenkung eine gerichtliche Geltendmachung ihres behaupteten Anspruchs mangels Erfolgsaussicht nicht zumutbar gewesen sei.

Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.10.201429 im Anschluss an eine zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. ergangene Entscheidung30 ausgesprochen, dass die Rechtsprechung zum Hinausschieben des kenntnisabhängigen Beginns der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auch dann Anwendung finden kann, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine aufgrund gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung klare Rechtslage entgegensteht31. Dies wurde in jenem Fall damit begründet, dass der Zumutbarkeit einer gegen die Bank gerichteten Rückforderungsklage einzelner Darlehensnehmer wegen zu Unrecht geforderter Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen nach § 488 BGB die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegengestanden habe, die Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis 2 % gebilligt habe32. Eine Klageerhebung sei daher erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesgerichte zur AGBrechtlichen Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahr 2011 zumutbar gewesen, die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung habe erwarten lassen33. Einer Klageerhebung vor diesem Zeitpunkt habe daher nicht lediglich das allgemeine Risiko eines Prozessverlusts entgegengestanden. Vielmehr sei aufgrund der Billigung formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht aussichtsreich erschienen34.

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Den entscheidenden Gesichtspunkt für die Verknüpfung des Beginns der Verjährungsfrist nach § 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit der Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung somit allein darin gesehen, dass aufgrund einer bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Klage keinerlei Erfolgsaussicht zukam und deshalb dem Anspruchsinhaber vor der Änderung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung eine gerichtliche Geltendmachung unzumutbar war. Damit ist der vorliegende Fall schon nicht vergleichbar.

Ein gerichtliches Verfahren, in dem Schwiegereltern nach dem Scheitern der Ehe ihres eigenen Kindes Rückforderungsansprüche gegen das Schwiegerkind geltend gemacht haben, war auch vor der Änderung der Bundesgerichtshofsrechtsprechung zur Rechtsnatur von Schwiegerelternschenkungen nicht ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg und daher den Schwiegereltern zumutbar. Denn schon auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kamen Ansprüche der Schwiegereltern gegen das Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage in Betracht, wenn der Fortbestand der durch die Zuwendung herbeigeführten Vermögenslage nach dem Scheitern der Ehe den Schwiegereltern nicht zumutbar war, weil das eigene Kind durch den güterrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten nicht angemessen an der Zuwendung teil hatte35, die Schwiegereltern mit der Zuwendung ein in die Zukunft gerichtetes Eigeninteresse verfolgt hatten24 oder ein schützenswertes Interesse an der gegenständlichen Rückgewähr des an das Schwiegerkind überlassenen Vermögensgegenstands bestand25. Schließlich hielt der Bundesgerichtshof grundsätzlich auch eine Rückabwicklung schwiegerelterlicher Zuwendungen nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB für möglich26.

Auch nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das Scheitern der Ehe von Kind und Schwiegerkind nicht automatisch, sondern nur bei gesondert festzustellender Unzumutbarkeit des Festhaltens an der Schenkung zu einem Anspruch auf Vertragsanpassung, wenn der Fortbestand der Ehe Geschäftsgrundlage der Zuwendung war. Hierbei sind insbesondere die Kriterien heranzuziehen, die auch nach der Bundesgerichtshofsrechtsprechung zu unbenannten schwiegerelterlichen Zuwendungen zugrunde zu legen waren; lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt keine Bedeutung mehr zu36. Die Änderung der Bundesgerichtshofsrechtsprechung hat daher nicht dazu geführt, dass Schwiegereltern erstmals Rückforderungsansprüche gegen das Schwiegerkind erfolgreich gerichtlich geltend machen können. Durch den Wegfall der Verknüpfung des möglichen Ausgleichsanspruchs wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB mit dem güterrechtlichen Ausgleich zwischen Kind und Schwiegerkind haben sich lediglich die Erfolgsaussichten zu Gunsten der Schwiegereltern verbessert. Dies allein kann einen Aufschub des Verjährungsbeginns jedenfalls nicht rechtfertigen.

Mit der Einführung der dreijährigen Regelverjährungsfrist verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, in einem überschaubaren Zeitraum Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu schaffen37. Gleichzeitig dient die Verjährung dem Schutz des Schuldners vor der Inanspruchnahme aus unbegründeten, unbekannten oder unerwarteten Forderungen38. Bei der Anwendung von Verjährungsvorschriften kommt dem Wortlaut des Gesetzes daher besondere Bedeutung zu. Das Verjährungsrecht erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Regeln und eine Auslegung, die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet39. Deshalb ist es grundsätzlich erforderlich, sich bei der Anwendung solcher Vorschriften eng an deren Wortlaut zu halten. Mit Rücksicht auf den formalen Charakter der Verjährungsvorschriften sind an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Normen hinausgehenden Anwendung besonders strenge Anforderungen zu stellen40. Eine Verschiebung des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB kann daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen angenommen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn sich durch die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung wie hier lediglich verbessern.

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Da § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände abstellt, mithin des Lebenssachverhalts, der die Grundlage des Anspruchs bildet41, zeigt die Vorschrift, dass das Risiko der fehlerhaften rechtlichen Bewertung eines Sachverhalts vom Gesetz grundsätzlich dem Anspruchsinhaber auferlegt wird42. Ihm obliegt es nicht nur, innerhalb der Verjährungsfrist die den Anspruch begründenden Tatsachen zu beweisen, sondern gegebenenfalls auch das Gericht von der eigenen Rechtsmeinung zu überzeugen. Der Anspruchsinhaber trägt damit grundsätzlich bei einer für ihn ungünstigen Rechtslage das Risiko, dass seine innerhalb der Verjährungsfrist erhobene Klage erfolglos bleibt. Deshalb ist die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs nicht erst dann zumutbar, wenn die Sicherheit besteht, im Verfahren zu obsiegen43. Zu dieser im Wortlaut des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzes stünde es im Widerspruch, wenn der kenntnisabhängige Verjährungsbeginn bis zur Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung hinausgeschoben wäre, die wie hier die Erfolgsaussichten für die Durchsetzung eines Anspruchs lediglich verbessert hat. Da § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Beginn der Verjährungsfrist nur an die Kenntnis der tatsächlichen Umstände knüpft, weist das Gesetz das Risiko einer späteren Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die sein Prozessrisiko verringern würde, grundsätzlich dem Gläubiger zu44. Dementsprechend hat es der Bundesgerichtshof für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für unerheblich gehalten, wenn in der höchstrichterlichen Rechtsprechung später Beweiserleichterungen entwickelt wurden, durch die sich die Erfolgsaussichten einer Klage für den Anspruchsinhaber verbessert hatten45.

Auch folgt nichts anderes daraus, dass Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte Forderungsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen müssen und der Gläubiger eine faire Chance haben muss, seinen Anspruch geltend zu machen46. Ausreichend hierfür ist, dass dem Gläubiger innerhalb der maßgeblichen Verjährungsfrist hinreichend Gelegenheit gegeben wird, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen, ihre Berechtigung zu prüfen, Beweismittel zusammenzutragen und die gerichtliche Durchsetzung der Forderung ins Werk zu setzen47. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung von Verjährungsvorschriften ist der Gesetzgeber schon dadurch ausreichend nachgekommen, dass er den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB an die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände geknüpft48 und damit sichergestellt hat, dass ein Anspruch nicht verjährt ist, bevor der Gläubiger die Möglichkeit hatte, ihn geltend zu machen. Den Beginn der Verjährungsfrist bis zum Zeitpunkt der Änderung einer höchstrichterlichen Rechtsprechung hinauszuschieben, die die Erfolgsaussicht einer gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs verbessert, ist daher auch nicht im Hinblick auf den durch Art. 14 Abs. 1 GG vermittelten Schutz des Gläubigers erforderlich.

Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags[↑]

War somit der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht bis zur Veröffentlichung der BGH-Entscheidung vom 03.02.2010 hinausgeschoben, hat das Beschwerdegericht zu Recht angenommen, dass dem von der Schwiegerelternn geltend gemachten Anspruch die vom Schwiegersohn erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht.

Da die von den Schwiegereltern an das Schwiegerkind erbrachte Schenkung ihre Geschäftsgrundlage im Fortbestand der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind findet, entsteht der auf Vertragsanpassung gerichtete Anspruch der Schwiegereltern wegen Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB in dem Zeitpunkt, in dem diese Ehe gescheitert ist. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde49 ist hierbei nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgeblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt das Scheitern einer Ehe regelmäßig spätestens mit der Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck50, so dass auch spätestens in diesem Zeitpunkt der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entsteht. Die für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB erforderliche Kenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes liegt damit jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Soweit dem BGH, Urteil vom 20.07.201151 etwas anderes entnommen werden könnte, hält der Bundesgerichtshof hieran nicht fest.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – XII ZB 516/14

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 03.12 2014 XII ZB 181/13 FamRZ 2015, 393[]
  2. BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958[]
  3. BGH, Urteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 21[]
  4. BGH, Urteile BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 25 ff. mwN; vom 21.07.2010 XII ZR 180/09 FamRZ 2010, 1626 Rn. 13; und vom 20.07.2011 XII ZR 149/09 FamRZ 2012, 273 Rn. 21[]
  5. vgl. BGH, Beschluss vom 03.12 2014 XII ZB 181/13 FamRZ 2015, 393 Rn. 18 f.[]
  6. MünchKomm-BGB/Finkenauer 7. Aufl. § 313 Rn. 109; BeckOK BGB/Unberath [1.03.2011] § 313 Rn. 95; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 571g[]
  7. BGH, Beschluss vom 03.12 2014 XII ZB 181/13 FamRZ 2015, 393 Rn. 35 ff.[]
  8. AnwK-BGB/Mansel/Stürner § 197 Rn. 43; Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 526[]
  9. MünchKomm-BGB/Grothe 6. Aufl.2012 § 197 Rn. 14; Palandt/Heinrichs BGB 68. Aufl. § 197 Rn. 4; Soergel/Niedenführ BGB 13. Aufl.2002 § 197 Rn. 11; Staudinger/Peters/Jacoby BGB [2009] § 197 Rn. 30[]
  10. BGH, Beschluss vom 03.12 2014 XII ZB 181/13 FamRZ 2015, 393 Rn. 32[]
  11. BGH, Beschluss vom 03.12 2014 XII ZB 181/13 FamRZ 2015, 393 Rn. 34 mwN[]
  12. BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, S. 958 ff.[][]
  13. vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 161, 164; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 7 Rn. 41; Klein FamVermR Kap. 5 Rn. 31; Hoppenz FamRZ 2013, 991, 992; Schulz FamRZ 2011, 12, 14; Büte FuR 2011, 664, 668[]
  14. vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2013, 988, 990; OLG Köln FamRZ 2013, 822; Kogel FuR 2014, 19, 21 f.; Wever Vermögens- auseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 6. Aufl. Rn. 571h; FA-FamR/v. Heintschel-Heinegg 9. Aufl. Kap. 10 Rn. 86[]
  15. vgl. BGH, Beschluss vom 03.12 2014 XII ZB 181/13 FamRZ 2015, 393 Rn. 53[]
  16. BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 ff.[]
  17. ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 35 mwN; BGHZ 179, 260 = NJW 2009, 2046 Rn. 47 mwN; BGH Urteil vom 26.09.2012 – VIII ZR 279/11 NJW 2013, 1077 Rn. 47 mwN und Beschluss vom 19.03.2008 – III ZR 220/07 NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 mwN[]
  18. vgl. BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 35 mwN; BGHZ 179, 260 = NJW 2009, 2046 Rn. 47 mwN; BGH Urteil vom 22.07.2014 KZR 13/13 NJW 2014, 3092 Rn. 23 mwN und Beschluss vom 19.03.2008 – III ZR 220/07 NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 mwN[]
  19. vgl. BGH Urteil vom 15.06.2010 – XI ZR 309/09 NJW-RR 2010, 1574 Rn. 13[]
  20. ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 56 mwN; BGH Urteile vom 22.07.2014 KZR 13/13 NJW 2014, 3092 Rn. 22; und vom 26.09.2012 – VIII ZR 279/11 NJW 2013, 1077 Rn. 52[]
  21. vgl. BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 54 mwN; BGH Urteil vom 26.09.2012 – VIII ZR 279/11 NJW 2013, 1077 Rn. 48 mwN und Beschluss vom 19.03.2008 – III ZR 220/07 NJW-RR 2008, 1237 Rn. 7 mwN; a. A. Bitter/Alles NJW 2011, 2081, 2083 f.[]
  22. BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060 ff.[]
  23. vgl. BGH, Urteile vom 04.02.1998 XII ZR 160/96 FamRZ 1998, 669 f.; vom 28.10.1998 XII ZR 255/96 FamRZ 1999, 365 ff.; und vom 07.09.2005 XII ZR 316/02 FamRZ 2006, 394 ff.[]
  24. BGH, Urteil BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061[][][][]
  25. vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2005 XII ZR 316/02 FamRZ 2006, 394, 396[][]
  26. vgl. BGH, Urteil BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1061[][]
  27. vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2009, 1444; OLG Frankfurt FamRZ 2009, 1065, 1066; OLG Köln NJW 2009, 1005, 1007; KG NJW-RR 2007, 365, 366 f.; OLG Koblenz FamRZ 2006, 412, 413; OLG München FamRZ 2004, 196 f.; OLG Celle FamRZ 2003, 1657, 1658; OLG Dresden FamRZ 1997, 739[]
  28. vgl. etwa Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 567; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Teil – IX Rn. 92; Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1372 BGB Rn. 48[]
  29. BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713[]
  30. BGHZ 160, 216 = NJW 2005, 429, 433[]
  31. BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 35 und 45[]
  32. BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 46, 57[]
  33. BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 46[]
  34. BGHZ 203, 115 = NJW 2014, 3713 Rn. 67[]
  35. BGH, Beschluss BGHZ 129, 259 = FamRZ 1995, 1060, 1062[]
  36. BGH, Beschluss vom 03.12 2014 XII ZB 181/13 FamRZ 2015, 393 Rn.20 f. mwN[]
  37. vgl. MünchKomm-BGB/Grothe 7. Aufl. Vor § 194 Rn. 7 mwN; BeckOK BGB/Henrich/Spindler [1.08.2015] § 199 Rn. 17 mwN[]
  38. MünchKomm-BGB/Grothe 7. Aufl. Vor § 194 Rn. 6 mwN[]
  39. vgl. BGH Urteil vom 11.09.2012 – XI ZR 56/11 NJW 2013, 1228 Rn. 24[]
  40. vgl. BGHZ 156, 232 = WM 2003, 2278, 2283 mwN; BGH Urteil vom 08.12 1992 – X ZR 123/90 NJW-RR 1993, 1059, 1060 mwN[]
  41. Erman/Schmidt-Räntsch BGB 14. Aufl. § 199 Rn. 21[]
  42. vgl. NK-BGB/Mansel/Stürner 2. Aufl. § 199 Rn. 63; Bitter JZ 2015, 170, 174[]
  43. vgl. BAG NJW 2002, 1066, 1067 f.; MünchKomm-BGB/Grothe 7. Aufl. § 199 Rn. 28; Erman/Schmidt-Räntsch BGB 14. Aufl. § 199 Rn. 18a[]
  44. vgl. Bitter/Alles NJW 2011, 2081, 2083[]
  45. vgl. BGH Urteile vom 03.06.2008 – XI ZR 319/06 NJW 2008, 2576 Rn. 28; und vom 27.05.2008 – XI ZR 132/07 NJW-RR 2008, 1495 Rn. 36[]
  46. vgl. dazu BGH Urteil vom 17.06.2005 – V ZR 202/04 NJW-RR 2005, 1683, 1686[]
  47. BT-Drs. 14/6040 S. 95; MünchKomm-BGB/Grothe 7. Aufl. Vor § 194 Rn. 9[]
  48. vgl. NK-BGB/Mansel/Stürner 2. Aufl. Vor §§ 194 – 218 Rn. 36[]
  49. vgl. dazu auch den Hinweisbeschluss des OLG Köln FamRZ 2015, 1333 ff.[]
  50. vgl. BGH, Urteil BGHZ 184, 190 = FamRZ 2010, 958 Rn. 41 und BGH, Urteil vom 28.02.2007 XII ZR 156/04 FamRZ 2007, 877 Rn. 15[]
  51. BGH, Urteil vom 20.07.2011 XII ZR 149/09 FamRZ 2012, 273 Rn. 44[]
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Beschwerdeantrag in Familiensachen