Selbstgenutzte Immobilie und Altersvorsorgevermögen beim Elternunterhalt

Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt. Sonstiges Vermögen in einer Höhe, wie sich aus der Anlage von 5 % des Jahresbruttoeinkommens ergibt, braucht vor dem Bezug der Altersversorgung regelmäßig nicht zur Zahlung von Elternunterhalt eingesetzt zu werden.

Selbstgenutzte Immobilie und Altersvorsorgevermögen beim Elternunterhalt

Unterhaltspflicht und Bedarf beim Elternunterhalt

Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Pflegeheim bestimmt und entspricht grundsätzlich den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten, soweit diese notwendig sind1.

Neben den Heimkosten umfasst die der Mutter gewährte Hilfe einen Barbetrag nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB – XII. Auch insoweit ist unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen. Ein in einem Heim lebender Unterhaltsberechtigter ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht erfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können, weil er andernfalls nicht in der Lage wäre, diese Bedürfnisse zu finanzieren2.

Aufwendungen für die Altersvorsorge unterhaltspflichtigen Kindes

Es steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, dass die Kosten einer zusätzlichen Altersversorgung bis zu einer Höhe von 5 % des Jahresbruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen als abzugsfähig anerkannt werden können3.

Vermögenserträge und selbstgenutztes Wohneigentum

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen wird nicht nur durch seine Erwerbseinkünfte, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nutzungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtigenden Belastungen der Nutzungswert eines Eigenheims den Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen den beiden Beträgen dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen zuzurechnen4.

Der Wohnwert ist bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu bemessen5.

Aufwendungen zum Besuch der Mutter

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, mindern angemessene Aufwendungen, die dem Unterhaltspflichtigen für solche Besuche entstehen, grundsätzlich seine Leistungsfähigkeit, weil ihr Zweck auf einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittlichen Verpflichtung beruht6.

Einsatz des Vermögens

Ein Unterhaltspflichtiger muss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie § 1577 Abs. 3 BGB und § 1581 Abs. 2 BGB für den nachehelichen Ehegattenunterhalt vorsehen, enthält das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts nicht. Deshalb ist auch hinsichtlich des einsetzbaren Vermögens allein auf § 1603 Abs. 1 BGB abzustellen, wonach nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Hierzu außer Stande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt7.

Einschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstamms ergeben sich daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Eine Verwertung des Vermögensstamms kann deshalb nicht verlangt werden, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt8.

Altersvorsorgevermögen

Zu dem eigenen Unterhalt sind auch Leistungen für eine angemessene Altersversorgung zu rechnen, die neben der primären Altersversorgung auch solche für eine zusätzliche Altersversorgung umfasst9. Ist dem Schuldner des Anspruchs auf Elternunterhalt aber gestattet, die zur eigenen Alterssicherung notwendigen Beträge zusätzlich zurückzulegen, dann müssen auch die so geschaffenen Vermögenswerte als Alterssicherung dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers entzogen bleiben, um den Zweck der Alterssicherung erreichen zu können, soweit sie hierfür tatsächlich erforderlich sind10.

Bei der Berechnung des geschützten Altersvorsorgevermögens ist auf den Beginn der Erwerbstätigkeit und nicht erst auf das Jahr 2001 abzustellen, in dem der Gesetzgeber sich entschlossen hat, die private Altersversorgung staatlich zu fördern. Entscheidend für die Zubilligung einer zusätzlichen Altersversorgung ist die Erkenntnis, dass die primäre Altersversorgung in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversicherung ausreichen wird, weil das Rentenniveau gesunken ist. Dies bezieht sich aber nicht nur auf die Zeit ab 2001, sondern auf die insgesamt erwirtschafteten Rentenanwartschaften. Deshalb ist einem Unterhaltsschuldner auch für die gesamte Zeit des Erwerbslebens die Möglichkeit zuzubilligen, eine zusätzliche Altersversorgung aufzubauen.

Andererseits kann im Hinblick auf gesunkene Renditen auf dem Kapitalmarkt nicht mit einer jährlichen Kapitalverzinsung von 3 % (anstatt von 4 %) gerechnet werden11. Das ist im Schrifttum zu Recht kritisiert worden12. Der Bundesgerichtshof hat seiner Berechnung eine Rendite von 4 % zugrunde gelegt13. In Bezug auf eine langjährige Rendite von 4 % sind Schwankungen nur eingeschränkt zu berücksichtigen; insbesondere der Renditerückgang hat sich erst in den letzten Jahren vollzogen. In Bezug auf das gesamte, seit 1971 andauernde Berufsleben des Antragsgegners ist es dann aber nicht gerechtfertigt, von einer niedrigeren Durchschnittsverzinsung auszugehen. Bei einem höheren Zinssatz hätte sich wiederum ein höheres Altersvorsorgevermögen errechnet.

Selbstgenutztes Immobilieneigentum

Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass das Miteigentum an einer kleineren Eigentumswohnung Aufwendungen für die zusätzliche Altersversorgung nicht wegen anderweit bestehender Absicherung als Maßnahme der Vermögensbildung erscheinen lässt14. Daraus folgt zwar nicht, dass selbstgenutztes Immobilieneigentum im Rahmen der Vermögensbewertung insgesamt unberücksichtigt zu bleiben hätte15. Insofern besteht aber jedenfalls dann keine Verwertungspflicht, wenn es sich um den jeweiligen Verhältnissen angemessenes Wohneigentum handelt16. Denn der Unterhaltspflichtige braucht bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinzunehmen. In die Beurteilung ist zwar einzubeziehen, dass der Unterhaltspflichtige im Alter keine Mietkosten zu bestreiten hat und seinen Lebensstandard dann mit geringeren Einkünften aus Einkommen und Vermögen sichern kann17. Soweit weiteres Vermögen der zusätzlichen Altersversorgung dienen soll, tritt der Verwendungszweck aber erst mit Beginn des Rentenbezugs ein. Das Altersvorsorgevermögen soll dann zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards genutzt werden. Wenn und soweit es hierfür nicht benötigt wird, steht es für Unterhaltszwecke zur Verfügung18.

In welchem Umfang dies der Fall ist, lässt sich mit hinreichender Sicherheit allerdings erst beurteilen, wenn der Unterhaltspflichtige Einkünfte aus seiner Altersversorgung bezieht. Bis zu diesem Zeitpunkt sind sowohl die Entwicklung der Alterseinkünfte als auch der dem Unterhaltspflichtigen dann zuzubilligende Selbstbehalt ungewiss. Deshalb braucht er Vermögen in der Höhe, wie sie sich aus der Anlage der ihm zuzugestehenden zusätzlichen Altersversorgung ergibt, bis dahin nicht für Unterhaltszwecke einzusetzen.

Diese Ungewissheit besteht auch hier. Nach den getroffenen Feststellungen wird der Antragsgegner bei Erreichen der Regelaltersgrenze im November 2021 mit einer Rente von 1.320,90 € (ohne Rentenanpassungen) rechnen können. Dabei ist jedoch unterstellt, dass die in den letzten fünf Jahren durchschnittlich geleisteten Beiträge weiterhin entrichtet werden. Sollte diese Voraussetzung nicht eintreten, etwa weil der Antragsgegner erwerbsunfähig wird, dürfte seine Rente niedriger ausfallen. Aber selbst nach der vorgelegten Rentenauskunft wird er auf den Wohnvorteil angewiesen sein, um überhaupt den seit dem 1.01.2013 maßgeblichen Selbstbehalt von 1.600 € zu erreichen. Deshalb braucht der Antragsgegner ein Altersvorsorgevermögen, das der Anlage von 5 % seines Jahresbruttoeinkommens bezogen auf seine gesamte Erwerbstätigkeit bis zur Inanspruchnahme auf Elternunterhalt entspricht, nicht für Unterhaltszwecke einzusetzen.

BGH, Beschluss vom 7. August 2013 – XII ZB 269/12

  1. BGH, Urteile vom 21.11.2012 – XII ZR 150/10 FamRZ 2013, 203 Rn. 15; vom 12.12.2012 – XII ZR 43/11 FamRZ 2013, 363 Rn. 15; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 13 f. und vom 07.07.2004 – XII ZR 272/02 FamRZ 2004, 1370, 1371[]
  2. BGH, Urteile vom 12.12.2012 – XII ZR 43/11 FamRZ 2013, 363 Rn. 16 und vom 21.11.2012 – XII ZR 150/10 FamRZ 2013, 203 Rn. 24[]
  3. BGH, Urteile vom 17.10.2012 – XII ZR 17/11 FamRZ 2013, 868 Rn. 17; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 25 ff. und BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1514[]
  4. BGH, Urteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 mwN[]
  5. vgl. hierzu BGH, Urteile BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 ff. und vom 17.10.2012 – XII ZR 17/11 FamRZ 2013, 868 Rn.19[]
  6. BGH, Urteil vom 17.10.2012 – XII ZR 17/11, FamRZ 2013, 868 Rn. 30 f.[]
  7. BGH, Urteile BGHZ 169, 59, 67 f. = FamRZ 2006, 1511, 1513 mwN und vom 21.11.2012 – XII ZR 150/10 FamRZ 2013, 203 Rn. 33[]
  8. BGH, Urteile BGHZ 169, 59, 68 = FamRZ 2006, 1511, 1513 mwN und vom 21.11.2012 – XII ZR 150/10 FamRZ 2013, 203 Rn. 34[]
  9. st. Rspr., vgl. BGH, Urteile BGHZ 169, 59, 69 f. = FamRZ 2006, 1511, 1514; vom 21.11.2012 – XII ZR 150/10 FamRZ 2013, 203 Rn. 38 und vom 19.03.2003 – XII ZR 123/00 FamRZ 2003, 1179, 1182[]
  10. BGH, Urteil BGHZ 169, 59, 70 = FamRZ 2006, 1511, 1514[]
  11. so aber OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.04.2012 – 9 UF 1747/11, FF 2012, 314[]
  12. Hauß Elternunterhalt 4. Aufl. Rn. 477; Günther FF 2012, 320, 321; Engels FF 2013, 56, 60[]
  13. BGH, Urteil BGHZ 169, 59, 76 = FamRZ 2006, 1511, 1516[]
  14. BGH, Urteil vom 17.10.2012 – XII ZR 17/11 FamRZ 2013, 868 Rn. 17[]
  15. ebenso Hauß Elternunterhalt 4. Aufl. Rn. 486; Günther FF 2012, 320, 321; Engels FF 2013, 56, 60 ff.[]
  16. BGH, Urteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1181[]
  17. BGH, Urteil BGHZ 169, 59, 75 = FamRZ 2006, 1511, 1515[]
  18. BGH, Urteil vom 21.11.2012 – – XII ZR 150/10, FamRZ 2013, 203 Rn. 38[]