Sieben Hunde und ein Kind

Für das Umgangsrecht eines Vaters mit seinem Kleinkind, hat dieser sicherzustellen, dass das Kind während der Umgangskontakte in Gegenwart von einem oder mehreren im Haushalt lebenden Hund(en) nicht unbeaufsichtigt sein wird. Es ist nicht erforderlich, dass alle Hunde abwesend sind.

Sieben Hunde und ein Kind

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall der Beschwerde eines Vaters teilweise stattgegeben, der sich damit gegen die Entscheidung des Familiengerichts gewehrt hat, seine Kontakte mit dem Kind nur in Abwesenheit der im Haushalt des Kindesvaters lebenden Hunde zu gestatten.

Im Dezember 2019 trennten sich die nicht miteinander verheirateten Eltern eines im Februar 2019 geborenen Kindes. Der Vater begehrt eine Umgangsregelung mit dem Kind mit Übernachtungen am Wochenende. Er lebt mit seiner neuen Lebensgefährtin und insgesamt sieben Hunden (darunter fünf Huskys und einem Labrador) zusammen und betreibt Schlittensport. Solange nicht gewährleistet sei, dass das Kind nicht mit mehr als zwei Hunden im Kontakt komme und die anderen in dieser Zeit im Zwinger gehalten würden, verweigert die Mutter diese Umgangskontakte.

Vom Familiengericht ist die Mutter verpflichtet worden, dem Vater regelmäßigen Umgang zu gewähren. Allerdings sind diese Kontakte mit der Auflage verbunden, dass die im Haushalt des Kindesvaters lebenden Hunde abwesend sind. Damit war der Vater nicht einverstanden und hat sich mit der Beschwerde dagegen gewehrt.

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Der Anspruch des Vaters auf begleiteten Umgang

In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ausführlich erklärt, dass den Bedenken der Mutter auch auf andere Weise Rechnung getragen werden könne. Geeignet und erforderlich sei allein, dass der Vater sicherzustellen habe, „dass das Kind während der Umgangskontakte in Gegenwart von einem oder mehreren im Haushalt lebenden Hund(en) nicht unbeaufsichtigt sein wird.“

Außerdem führt das Oberlandesgericht weiter aus, die elterliche Sorge übten Vater und Mutter gemeinsam aus, und Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls seien weder dargetan noch ersichtlich. Zwar handele es sich um eine „Vielzahl von Hunden, die während des Umgangs zugegen sein können“ – aber die anwesenden Hunderassen seien für sich genommen, nicht als gefährlich einzustufen, sondern im Gegenteil eher als „menschenfreundlich, sozial und sanftmütig“ bekannt. Nach Meinung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sei von einem regelmäßigen Training und Grundgehorsam der Tiere auszugehen, da der Vater und seine Lebensgefährtin sich dem Hundesport zugewendet hätten.

Weiterhin lägen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Vater seiner Elternverantwortung und seinen Aufsichtspflichten zur Sicherstellung des Kindeswohls während der Umgangsausübung nicht Genüge tun würde. Gleichwohl sei hier die entsprechende Verpflichtung an den Vater „zum Zwecke der Klarstellung und mahnenden Erinnerung zu tenorieren“. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main sei es seitens des Vaters geboten, „besondere Aufmerksamkeit in den Situationen walten zu lassen, in denen die Hunde besonders aufgeregt sind bzw. sein könnten und in denen (…das Kind) in engerem Kontakt mit einem der Hunde ist. Dass (…das Kind) in unmittelbarem und engerem Kontakt mit mehreren Hunden gleichzeitig ist, ist mit Blick auf das Alter des Kindes ohnehin ausgeschlossen und wird vom Vater bei angemessener Wahrnehmung seiner Erziehungsverantwortung…verhindert werden“, betont das Oberlandesgericht. Es sah im konkreten Fall keine Anhaltspunkte, dass der Vater seiner Elternverantwortung insoweit nicht gerecht wird.

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Anordnung von Umgangskontakten mit dem Kindesvater

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Oktober 2020 – 1 UF 170/20