Das Sorgerecht und Teile des Sorgerechts sind für Eltern nicht disponibel, weshalb es zu deren Veränderung stets einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Nicht ausreichend ist dei Billigung einer Vereinbarung der Eltern.
Eine Vereinbarung der Eltern, die unter anderem zum Inhalt hat, dass die Gesundheitssorge für die Kinder zukünftig allein durch die Kindesmutter ausgeübt, es im Übrigen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleiben soll, führt nicht zu einer Beendigung des Sorgerchtsverfahrens, da die Eltern über die elterliche Sorge oder Teile derselben nicht disponieren können und es daher insoweit einer gerichtlichen Entscheidung gem. § 1671 Abs. 2 BGB bedarf; eine im Beschlusses des Familiengerichts ausgesprochene Billigung der zwischen den Eltern getroffenen Vereinbarung reicht dafür nicht aus1.
Soweit ein Elternteil dem Sorgerechtsantrag zustimmt, ist darauf hinzuweisen, dass eine hierauf gestützte Entscheidung gem. § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB voraussetzt, dass das über 14 Jahre alte Kind der Übertragung nicht widerspricht.
Dem Familiengericht, welches ersichtlich davon ausgeht, dass das vorliegende Verfahren durch den Beschluss seinen Abschluss gefunden hat, sind somit auf die erhobene Rüge der Beteiligten die Verfahrensakten zurückzugeben, um eine abschließende Entscheidung zu treffen.
Einer gerichtlichen Billigung zugänglich ist dagegen eine Umgangsregelung (§§ 156 Abs. 2, 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG). Ob die von den Eltern in Ziffer 4. getroffene Vereinbarung, die jedenfalls hinsichtlich einer persönlichen Begegnung zwischen dem Vater und der über 14 Jahre alten Tochter keine (vollstreckungsfähige) Regelung vorsieht, im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG der Zustimmung der Beteiligten Ziffer 1 bedarf, ist streitig2.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 4. März 2014 – 11 UF 42/14










