Sorgerechtsentziehung und das Elternrecht – bei fortbestehender Kindeswohlgefährdung

Das grundrechtlich geschützte Recht der Eltern wird durch eine Sorgerechtsentziehung bei fortbestehender Kindeswohlgefährdung nicht verletzt.

Sorgerechtsentziehung und das Elternrecht – bei fortbestehender Kindeswohlgefährdung

Das Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts1.

Eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar, der nur unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen oder aufrechterhalten werden darf2. Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt diesen Eingriff nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre3. Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt4. Auch sind die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung zu berücksichtigen5 und müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert6.

Die fachgerichtlichen Annahmen zu der Frage, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, unterliegen wegen des besonderen Eingriffsgewichts einer strengen verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Sie beschränkt sich nicht darauf, ob eine angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts beruht7, sondern erstreckt sich auch auf einzelne Auslegungsfehler8 sowie auf deutliche Fehler bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts9.

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Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch die Gestaltung des fachgerichtlichen Verfahrens10. In Sorgerechtsverfahren haben die Familiengerichte das Verfahren so zu gestalten, dass es geeignet ist, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen11. In Eilverfahren bleiben die praktisch verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten angesichts der spezifischen Eilbedürftigkeit dieser Verfahren allerdings regelmäßig hinter den im Hauptsacheverfahren bestehenden Möglichkeiten zurück. Den Gerichten ist es in kindesschutzrechtlichen Eilverfahren insbesondere regelmäßig nicht möglich, noch vor der Eilentscheidung ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies steht dem vorläufigen Sorgerechtsentzug jedoch nicht entgegen12. Verfassungsrechtlich entscheidend ist vielmehr, ob die Gefährdungslage nach Ausmaß und Wahrscheinlichkeit aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse bereits derart verdichtet ist, dass ein sofortiges Einschreiten auch ohne weitere gerichtliche Ermittlungen geboten ist13.

Einfachrechtlich drücken sich diese Anforderungen in der Vorschrift des § 49 Abs. 1 FamFG aus. Ein danach erforderliches dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden setzt voraus, dass ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht möglich ist, weil diese zu spät käme, um die zu schützenden Interessen (hier: das Kindeswohl) zu wahren. Nicht ausreichend ist, dass die Entziehung des Sorgerechts dem Kindeswohl „am besten entsprechen“ würde, vielmehr muss das Kindeswohl ohne den Sorgerechtsentzug nachhaltig gefährdet sein13.

Danach lag im hier entschiedenen Fall keine Grundrechtsverletzung vor:

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Gestützt auf den Abschlussbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie bezüglich des Sohnes, den ärztlichen Bericht über die Tochter, die Stellungnahmen des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin im Anhörungstermin, die Anhörungsvermerke des Amtsgerichts sowie das Verhalten der Eltern vor und während des Verfahrens gingen die Fachgerichte davon aus, dass eine die vorläufige Herausnahme der Kinder aus dem mütterlichen Haushalt gebietende Kindeswohlgefährdung bestehe. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den bisherigen Erkenntnissen des Amtsgerichts und des Oberlandesgerichts ergaben sich hinreichende Anhaltspunkte für gravierende Formen der körperlichen, emotionalen, kognitiven und erzieherischen Vernachlässigung beider Kinder durch ihre Eltern. Die Gerichte haben im erforderlichen Maße aufgezeigt, dass bei beiden Kindern bereits erhebliche, typischerweise aus verschiedenen Formen der Vernachlässigung resultierende Schäden eingetreten sind.

Der Sohn leidet ausweislich des von den Fachgerichten in Bezug genommenen Abschlussberichts der Kinder- und Jugendpsychiatrie zum tagesklinischen Aufenthalt u.a. an einer mittelgradigen depressiven Episode, Anpassungsstörungen mit somatischen Anteilen (täglich auftretende Kopfschmerzen, Grübeln, Schlafprobleme) und einer ernsthaften sozialen Beeinträchtigung. Das ausgeprägt negative Selbstbild des Jungen und seine starke Meidung sozialer Kontakte sei auf die für ihn schambesetzten Wohnverhältnisse, die innerfamiliäre Dynamik zwischen den Eltern und auf sein Verhältnis zu beiden Elternteilen zurückzuführen. Dass der Junge laut Abschlussbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie bei Abbruch der tagesklinischen Behandlung durch die Eltern nicht mehr suizidal war und er wieder seine Schule besucht hat, steht den fachgerichtlichen Feststellungen zum Vorliegen einer akuten Kindeswohlgefährdung nicht entgegen. Denn die Ärzte haben ausdrücklich auf den dringenden Bedarf einer Fortführung der tagesklinischen Behandlung hingewiesen, weil bei dem Jungen nach wie vor eine deutlich depressive Symptomatik bestehe. Im Übrigen hat der Vater keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sich die Elterndynamik, ihr Verhältnis zu dem Jungen und insbesondere ihr Problembewusstsein inzwischen so weit verbessert hätten, dass ihm im Falle seiner Rückkehr in den mütterlichen Haushalt nicht erneut die Verschlechterung seines – aufgrund der bestehenden Depression ohnehin schlechten – Zustands drohe. Insbesondere haben die Eltern den Jungen aus der Tagesklinik herausgenommen, ohne für seine ambulante Weiterbehandlung zu sorgen. Insoweit waren weitere fachgerichtliche Ermittlungen nicht zwingend.

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Nachvollziehbar ist das Oberlandesgericht auch im Hinblick auf das Mädchen von einer die vorläufige Trennung des Kindes ohne vollständige Ausermittlung des Sachverhalts rechtfertigenden Kindeswohlgefährdung ausgegangen. Nach dem von den Gerichten in Bezug genommenen Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie sind auch bei der Tochter bereits Schäden eingetreten. Danach liegen bei dem Mädchen bereits jetzt unter anderem Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörungen, eine deutliche soziale Beeinträchtigung und Entwicklungsstörungen, insbesondere ein weit unterdurchschnittliches Sprachverständnis vor. Darüber hinaus besteht aufgrund der Verhaltensweisen des Mädchens (depressive Stimmung, herabgesetzte Schwingungsfähigkeit, verminderte Gestik und Mimik, psychomotorische Unruhe, Störung der Vitalgefühle mit Ein- und Durchschlafproblemen) der Verdacht auf eine leichte depressive Episode, soziale Phobien und Anpassungsstörungen. Die Verfahrensbeiständin bestätigte die Verhaltensauffälligkeiten des Mädchens. Auch insoweit bedurfte es vor Ergehen der Eilentscheidung nicht notwendig weiterer Ermittlungen.

Die angegriffenen Entscheidungen genügen auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die mit der Entziehung der elterlichen Sorge einhergehende Fremdunterbringung ist geeignet, die Gefährdung für die Kinder abzuwenden. Nach den Angaben der Fachkräfte hat sich die Gesamtsituation der Kinder durch die Herausnahme aus dem elterlichen Haushalt verbessert. Ausweislich der Berichte der Verfahrensbeiständin vom 05.01.2018 und der Ergänzungspflegerin vom 10.01.2018 haben sich beide Kinder während der Zeit der Fremdunterbringung trotz fortbestehenden Hilfebedarfs stabilisiert. Der Junge habe sich im Gruppenkontext sogar sehr gut entwickelt und Freunde gefunden.

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Die Sorgerechtsentziehung war auch erforderlich. Insoweit sind beide Gerichte schlüssig und nachvollziehbar davon ausgegangen, dass den Eltern die für Auflagen und Weisungen und die Annahme fachlicher Hilfen erforderliche Einsicht in die aktuelle Bedürfnislage ihrer Kinder ebenso fehle wie die hierfür notwendige uneingeschränkte Bereitschaft zur Kooperation mit den Fachkräften. Die Gerichte haben die derzeit unzureichende Problemeinsicht und Kooperationsbereitschaft der Eltern plausibel daraus abgeleitet, dass die Eltern ihren Sohn trotz entgegenstehender dringender Empfehlungen der Ärzte aus der Tagesklinik herausgenommen haben, sie trotz des Drucks des Verfahrens die ihnen vom Amtsgericht aufgetragenen Aufgaben nicht im erforderlichen Maße erfüllt und die Angebote des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin nicht wahrgenommen haben. Ferner haben sie ihre Annahme auf die eigenen Angaben des Vaters im Anhörungstermin gestützt, nicht uneingeschränkt bereit zu sein, Hilfen anzunehmen. Die Einschätzungen der Fachgerichte werden bestätigt durch die Angaben der im Ausgangsverfahren beteiligten Fachkräfte (Jugendamt, Verfahrensbeiständin, Ergänzungspflegerin).

Auch die Verfahrensgestaltung der Gerichte ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Der Vater verkennt, dass in einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen des typischerweise bestehenden Eilbedürfnisses eine gesicherte Ermittlungsgrundlage gerade nicht gefordert ist. Die Gerichte konnten auch im vorliegenden Eilverfahren entscheiden, ohne zuvor ein Sachverständigengutachten und weitere ärztliche Stellungnahmen einzuholen. Es bestanden bereits hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gegenwärtig nur durch einen vorläufigen Sorgerechtsentzug abwendbaren Kindeswohlgefährdung.

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Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das Oberlandesgericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat, weil es sich aufgrund der kurz zuvor erfolgten Anhörungen beim Amtsgericht keine weitergehenden Erkenntnisse versprach, zumal weder die Eltern im Beschwerdeverfahren Umstände vorgetragen haben, aus denen sich eine Veränderung der festgestellten kindeswohlgefährdenden Ausgangssituation ableiten ließe, noch solche Umstände sonst ersichtlich waren.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. April 2018 – 1 BvR 383/18

  1. vgl. BVerfGE 84, 168 <180>; 107, 150 <173>[]
  2. vgl. BVerfGE 60, 79 <89>[]
  3. vgl. BVerfGE 60, 79 <91>; 72, 122 <140>; 136, 382 <391>; stRspr[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.11.2014 – 1 BvR 1178/14, Rn. 23 m.w.N.; Beschluss vom 03.02.2017 – 1 BvR 2569/16, Rn. 44 m.w.N.[]
  5. vgl. BVerfGK 19, 295 <303>; BVerfG, Beschluss vom 24.03.2014 – 1 BvR 160/14, Rn. 38[]
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2014 – 1 BvR 160/14, Rn. 38; Beschluss vom 22.05.2014 – 1 BvR 3190/13, Rn. 31[]
  7. vgl. BVerfGE 18, 85 <93>[]
  8. vgl. BVerfGE 60, 79 <91>[]
  9. vgl. BVerfGE 136, 382 <391>[]
  10. vgl. BVerfGE 53, 30 <65>; 55, 171 <182>; 79, 51 <66 f.>; 99, 145 <162>[]
  11. vgl. BVerfGE 55, 171 <182>; BVerfG, Beschluss vom 19.08.2015 – 1 BvR 1084/15, Rn.19[]
  12. vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.08.2015 – 1 BvR 1084/15, Rn.19; Beschluss vom 29.09.2015 – 1 BvR 1292/15, Rn.19[]
  13. vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 13.07.2017 – 1 BvR 1202/17, Rn.19 m.w.N.[][]
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