Stichtag für den Versorgungsausgleich in Altfällen

Die Vorschriften der §§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB in der seit dem 1.09.2009 geltenden Fassung, nach denen im Falle der Ehescheidung für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags tritt, sind nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1.09.2009 rechtskräftig geschieden worden ist.

Stichtag für den Versorgungsausgleich in Altfällen

Der Berechnungszeitpunkt für die Begrenzung der Zugewinnausgleichsforderung ist durch die Neufassung des § 1384 BGB vorverlagert worden. Schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 06.07.2009 am 1.09.2009 sah § 1384 BGB a.F. vor, dass im Fall der Scheidung für die Berechnung des Zugewinns an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags tritt. Nach § 1378 Abs. 2 BGB a.F. wurde die Höhe der Ausgleichsforderung aber durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden war. Die Regelung entspricht jetzt § 1378 Abs. 2 Satz 1 BGB.

In der Neufassung bestimmt § 1384 BGB unverändert die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als den für die Berechnung des Zugewinns maßgeblichen Zeitpunkt. Die Vorschrift regelt aber darüber hinaus, dass es auch für die Begrenzung der Ausgleichsforderung auf die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ankommt. Mit dieser Neuregelung soll erreicht werden, dass Vermögensänderungen nach Zustellung des Scheidungsantrags die Höhe des Anspruchs nicht mehr beeinflussen können. Dadurch soll die Rechtsposition des von einer illoyalen Vermögensminderung betroffenen Ehegatten gestärkt werden1.

Eine einschränkende Auslegung dahin, dass von der Neuregelung nur Fälle erfasst werden, in denen der Ausgleichspflichtige für den bis zur Beendigung des Güterstands eingetretenen Vermögensverlust verantwortlich ist, kommt angesichts des insoweit klaren Wortlauts der §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB, die in ihrer Zielrichtung sowohl der Gesetzesbegründung als auch der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses entsprechen, nicht in Betracht2.

Die Frage, ob das zum 1.09.2009 in Kraft getretene Zugewinnausgleichsrecht auch dann anwendbar ist, wenn vor diesem Zeitpunkt die Rechtskraft der Scheidung bereits eingetreten und der Güterstand damit beendet ist, wird nicht einheitlich beantwortet.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, nach dem in Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers solle das neue Zugewinnausgleichsrecht mit Ausnahme der Vorschrift des § 1374 BGB in Verfahren, die vor dem 1.09.2009 anhängig geworden sind generell zur Anwendung gelangen. Bei Rechtskraft der Scheidung stehe häufig noch nicht fest, welcher Ehegatte ausgleichsberechtigt sei. Die Ausgleichsforderung sei auch noch nicht voll verkehrsfähig; das sei erst der Fall, wenn sie durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden sei. Verfassungsrechtliche Gesichtspunkte stünden dieser Beurteilung nicht entgegen, da die Reform des Zugewinnausgleichs seit Ende 2003 diskutiert worden sei und der Referentenentwurf mit der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB vom 01.11.2007 datiere. Deshalb seien die Neuregelungen seitdem bekannt gewesen. Im Hinblick hierauf hätte auch ein Antragsgegner den Zugewinnausgleich, etwa durch eine Stufenklage, anhängig machen können3.

Zum anderen wird vertreten, aus Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB lasse sich nichts dafür entnehmen, dass das geänderte Zugewinnausgleichsrecht auf bereits vor dem 1.09.2009 rechtskräftig abgeschlossene Scheidungsverfahren anwendbar sei. Der Gesetzgeber habe diese Problematik nicht gesehen. Deshalb sei Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB ausgehend von allgemeinen Prinzipien, die einen rückwirkenden legislativen Eingriff in einen abgeschlossenen Sachverhalt und eine entstandene Forderung untersagten, verfassungskonform dahin auszulegen, dass bei vor dem 1.09.2009 eingetretener Rechtskraft der Scheidung altes Zugewinnausgleichsrecht auch dann an- zuwenden sei, wenn das Verfahren erst nach diesem Zeitpunkt eingeleitet werde4.

Schließlich wird die Auffassung geäußert, für den Zugewinnausgleich gelte abgesehen von dem in Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB erfassten Regelungsgegenstand ab 1.09.2009 das neue Recht, vorausgesetzt der Güterstand sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht beendet und die Ausgleichsforderung noch nicht entstanden. Dagegen sei das neue Recht nicht heranzuziehen, wenn die Ehe vor dem 1.09.2009 rechtskräftig geschieden, der Zugewinnausgleich aber erst nach diesem Zeitpunkt anhängig geworden sei. Da in dieser Konstellation die Zugewinnausgleichsforderung bei einem Vermögensverfall zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung nach altem Recht nicht entstanden sei, würde das neue Recht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise rückwirkend auf einen abgeschlossenen Sachverhalt angewandt. Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Gesetzgeber eine solche Rückwirkung gewollt habe, sei davon auszugehen, dass sich die Inkraftsetzung des Gesetzes zum 1.09.2009 nur auf die güterrechtlichen Fälle erstrecke, in denen der Ausgleichsanspruch noch nicht entstanden sei5.

Der Bundesgerichtshof hält die Neufassung der §§ 1378 Abs. 2, 1384 BGB nicht für anwendbar, wenn die Ehe bei Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung am 1.09.2009 bereits rechtskräftig geschieden war.

Der Vorschrift des Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB lässt sich nicht entnehmen, dass das geänderte Zugewinnausgleichsrecht auch in den Fällen zur Anwendung gelangen soll, in denen die Ehe bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits rechtskräftig geschieden und der Güterstand beendet ist. Die Bestimmung besagt allein, dass für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die vor dem 1.09.2009 anhängig werden, für den Zugewinnausgleich § 1374 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden ist.

Wären im Fall der am 1.09.2009 bereits rechtskräftigen Scheidung die §§ 1378 Abs. 2 Satz 1, 1384 BGB anzuwenden, würde ein Ausgleichsanspruch, der bei Rechtskraft der Scheidung wegen eines seit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags eingetretenen Vermögensverlusts des Ausgleichspflichtigen nicht bestanden hat, nachträglich entstehen. Denn nach § 1378 Abs. 2 BGB a.F. ist die Höhe der Ausgleichsforderung durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden war. Die Nichtanwendung dieser Bestimmung, die das neue Recht nicht mehr enthält, würde einen Eingriff in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt darstellen. Eine Rechtsnorm entfaltet „echte“ Rückwirkung, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll („Rückbewirkung von Rechtsfolgen“). Das ist grundsätzlich verfassungsrechtlich bedenklich und steht mit den allgemeinen Grundsätzen über die zeitliche Geltung von Gesetzen6 nicht in Einklang. Bis zur Verkündung der gesetzlichen Neuregelung, zumindest aber bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss, muss der von einem Recht Betroffene grundsätzlich darauf vertrauen können, dass seine auf geltendes Recht gegründete Rechtsposition nicht durch eine zeitlich rückwirkende Änderung der gesetzlichen Rechtsfolgenanordnung nachteilig verändert wird7.

Im Hinblick darauf ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber eine solche Rückwirkung anordnen wollte. Dafür spricht auch die Formulierung der Gesetzesbegründung, Abs. 2 sehe bewusst nur eine Übergangsregelung für § 1374 BGB vor, denn nur in Bezug auf die Einführung des negativen Anfangsvermögens bestehe ein schutzwürdiges Interesse am Fortbestand der alten Rechtslage, die übrigen Bestimmungen dienten vor allem dem Schutz vor Manipulationen, das Vertrauen auf den Fortbestand einer Manipulationsmöglichkeit sei nicht schutzwürdig8. Danach sollte ausgehend von dem Grundsatz, dass der zeitliche Geltungsbereich eines Gesetzes eindeutig zum Ausdruck kommen muss, gewährleistet werden, dass § 1374 BGB n.F. selbst in anhängigen Verfahren noch nicht zur Anwendung gelangt. Abgeschlossene Sachverhalte werden durch Art. 229 Abs. 2 EGBGB dagegen nicht geregelt. Mit Rücksicht darauf bedarf es einer verfassungskonformen Auslegung nicht; die Vorschrift des § 1378 Abs. 2 BGB a.F. ist vielmehr auf vor dem 1.09.2009 abgeschlossene Sachverhalte, nämlich den durch rechtskräftige Scheidung beendeten Güterstand, weiter anzuwenden, weil etwas anderes nicht bestimmt worden ist. Das gilt unabhängig davon, ob ein Zugewinnausgleichsverfahren am 1.09.2009 bereits anhängig war oder noch nicht. Soweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insofern etwas anderes entnommen werden könnte9, hält er hieran nicht fest.

Auf die vom Kammergericht10 hilfsweise aufgeworfene Frage, ob dem Antragsgegner im Hinblick auf den Vermögensverlust zwischen Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags und Rechtskraft der Scheidung gemäß § 1381 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht11, kommt es deshalb nicht an.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16. Juli 2014 – XII ZR 108/12

  1. BT-Drs. 16/10798 S. 18[]
  2. BGH, Urteil vom 04.07.2012 XII ZR 80/10 FamRZ 2012, 1479 Rn. 30[]
  3. Schwab FamRZ 2009, 1961; Schwamb FamRB 2009, 394; Klein Reform der Zugewinngemeinschaft 2009 Rn. 32 f.; Büte FPR 2010, 87 f. und FPR 2012, 73, 74 f.; Götsche ZFE 2010, 164, 168 f.; vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2011, 566, 567 für die Auskunftspflicht nach § 1379 BGB n.F.[]
  4. Gutdeutsch/Hauß FamRB 2009, 325; Hauß FamRB 2009, 394 f.; Kogel FamRB 2010, 87, 88 f.[]
  5. MünchKomm-BGB/Koch 5. Aufl. Art. 229 § 20 Rn. 1; Braeuer NJW 2010, 351, 352; Koch FamRZ 2011, 1261, 1262, 1264; OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 940, 941[]
  6. vgl. BGHZ 44, 192 = NJW 1966, 155; Staudinger/Mertens BGB [2005] Einl. zu Art. 157 bis 218 EGBGB Rn. 8[]
  7. BVerfGE 127, 1 = NJW 2010, 3629 Rn. 56 mwN[]
  8. BT-Drs. 16/10798 S. 25[]
  9. BGH, Urteile vom 11.05.2011 XII ZR 33/09 FamRZ 2011, 1039 Rn. 11; vom 17.11.2010 XII ZR 170/09 FamRZ 2011, 183 Rn. 62; und vom 06.10.2010 XII ZR 10/09 FamRZ 2011, 25 Rn. 26[]
  10. KG, Urteil vom 20.04.2012 – 17 UF 87/11[]
  11. vgl. hierzu BGH, Urteil vom 04.07.2012 XII ZR 80/10 FamRZ 2012, 1479 Rn. 32 f.[]