Streitwert für einen Auskunftsantrag

Ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft oder die Abgabe der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung eine berufstypische Leistung darstellen würde oder einen Verdienstausfall zur Folge hat, ist der Zeitaufwand in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz erhalten würde; dies gilt unabhängig von der Höhe des Einkommens des Pflichtigen1.

Streitwert für einen Auskunftsantrag

Der Wert für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann dem Wert für die Erteilung der vorausgegangenen Auskunft entsprechen; dies gilt allerdings nicht für ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse, soweit es sich mit der Auskunftserteilung bereits erledigt hat2.

Hat sich der Auskunftspflichtige bereits vor Erteilung der Auskunft anwaltlicher Hilfe bedient, so sind diese Kosten bei der Wertbemessung hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung regelmäßig nicht zu berücksichtigen3.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft4.

Ebenso ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entschieden, dass zur Bewertung des Zeitaufwands des Auskunftspflichtigen grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen ist, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde5.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Pflichtige mit der Erteilung der Auskunft bzw. der Abgabe der entsprechenden eidesstattlichen Versicherung weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet6.

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Der in dieem Zusammenhang geäußerte Einwand, dass die freien Zeiträume eines hochbezahlten Managers außerhalb der beruflichen Beanspruchung kostbarer seien als die berufliche Arbeitszeit, vermag den Bundesgerichtshof nicht zu überzeugen.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist entschieden, dass die als Folge der Ehe bestehende Auskunftspflicht sowie die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung persönlicher Natur sind, weshalb es nicht gerechtfertigt ist, die Bewertung des hierfür erforderlichen Zeitaufwandes danach auszurichten, welche Vergütung sonst gefordert werden könnte7.

Auch kommt es im vorliegend entschiedenen Fall auf die Frage, ob ein möglicher Urlaubstag zu monetarisieren ist, schon deshalb nicht an, weil der Antragsgegner weder für die Überprüfung der bereits erteilten Auskunft noch für die Wahrnehmung des Termins zur eidesstattlichen Versicherung einen Urlaubstag nehmen muss. Vielmehr kann er dies unschwer in seiner Freizeit leisten8.

Dieser Auffassung steht auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.03.20019 nicht entgegen. In jener Entscheidung ging es um die Frage, ob bei einer umfangreichen Auskunft der Zeitaufwand einer Hausfrau überhaupt in Geld zu veranschlagen war, was der Bundesgerichtshof bejaht hat. Damit ist aber nicht der Fall vergleichbar, dass der für die eidesstattliche Versicherung erforderliche Aufwand unschwer in der Freizeit zu bewältigen ist, wie es auch im vorliegenden Fall mangels entgegenstehender konkreter Anhaltspunkte möglich ist10. Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausgeführt, der angemessene Stundensatz hänge unter anderem von der Art der Auskunft und den persönlichen Verhältnissen des Auskunftspflichtigen ab. Gleichzeitig hat er aber zur Bewertung des Aufwandes auf das Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetz (ZSEG) verwiesen11, das im Jahr 2004 durch das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) ersetzt worden ist.

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Auch sind für den Bundesgerichtshof keine Gründe ersichtlich, die es erforderten, hinsichtlich eines Geheimhaltungsinteresses des Antragsgegners den vom Beschwerdegericht gefundenen Wert in Frage zu stellen.

Zwar ist einzuräumen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entspricht und dass dieser auch ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse zu berücksichtigen hat12. Die wertmäßige Berücksichtigung eines „etwaigen“ Geheimhaltungsinteresses ist freilich nur dann geboten, wenn ein solches (noch) besteht. Während der Aufwand zur Überprüfung der erteilten Auskunft, der dem Pflichtigen vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zuzubilligen ist13, dem Aufwand zur Erstellung der Auskunft entsprechen mag und deshalb wertmäßig auch beim Aufwand für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einzustellen ist, hat sich ein Geheimhaltungsinteresse mit Erteilung der Auskunft regelmäßig erledigt.

So liegt der Fall auch hier. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Antragsgegner durch den angefochtenen Beschluss nicht zur Offenbarung bisher noch nicht offen gelegter Tatsachen verpflichtet worden sei.

Die Kosten für eine erneute Hinzuziehung anwaltlicher Beratung für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind nicht zu berücksichtigen. Für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bedarf es regelmäßig keiner erneuten anwaltlichen Beratung oder Begleitung14.

Ein mögliches Interesse des Auskunftsschuldners, falsche Angaben nicht beeiden zu müssen, ist nicht schutzwürdig und kann die Wertfestsetzung nicht beeinflussen.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. November 2012 – XII ZB 620/11

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.03.2011 – XII ZB 436/10, FamRZ 2011, 882[]
  2. Fortführung von GSZ BGHZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349[]
  3. im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 29.09.2010 – XII ZB 49/09, FuR 2011, 110; und vom 05.05.2010 – XII ZB 61/09[]
  4. BGH, Beschluss vom 04.05.2005 – XII ZB 202/04, FamRZ 2005, 1066[]
  5. BGH, Beschluss vom 23.03.2011 – XII ZB 436/10, FamRZ 2011, 882 Rn. 9 mwN; BGH Beschluss vom 01.10.2008 – IV ZB 27/07, FamRZ 2008, 2274 Rn. 14[]
  6. vgl. BGH Beschluss vom 01.10.2008 – IV ZB 27/07, FamRZ 2008, 2274 Rn. 14 mwN[]
  7. BGH, Beschluss vom 21.06.2000 – XII ZB 12/97, FamRZ 2001, 1213, 1214[]
  8. so schon BGH, Beschluss vom 29.09.2010 – XII ZB 49/09, FuR 2011, 110 Rn. 7 zum Fall einer zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verurteilten Ärztin mit eigener Praxis bei einem unterstellten Zeitaufwand von zehn Stunden[]
  9. BGH, Beschluss vom 07.03.2001 – IV ZR 155/00 – BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse[]
  10. so schon BGH, Beschluss vom 29.09.2010 – XII ZB 49/09 – FuR 2011, 110 Rn. 9 mwN[]
  11. BGH Urteil vom 07.03.2001 – IV ZR 155/00[]
  12. GSZ BGHZ 128, 85, 91 = FamRZ 1995, 349, 351[]
  13. s. etwa BGH, Beschluss vom 21.06.2000 – XII ZB 12/97, FamRZ 2001, 1213, 1214[]
  14. BGH, Beschlüsse vom 29.09.2010 – XII ZB 49/09, FuR 2011, 110 Rn. 10; und vom 05.05.2010 – XII ZB 61/09[]
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