Stufenklage und die Verjährungshemmung beim Zugewinnausgleich

Die Stufenklage hemmt die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich auch dann, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag für das Endvermögen genannt ist.

Stufenklage und die Verjährungshemmung beim Zugewinnausgleich

Die Verjährungsfrist für den Anspruch der Klägerin gegen ihren geschiedenen Ehegatten auf Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 1 BGB betrug gemäß dem bis zum 31. Dezember 2009 geltenden § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB drei Jahre; nach dieser Vorschrift begann die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfuhr, dass der Güterstand beendet war. Der Güterstand endete im Fall der Scheidung mit der formellen Rechtskraft des Scheidungsausspruchs1.

Mit Inkrafttreten des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes finden seit dem 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung, insbesondere auch § 204 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

Keine Rolle im vorliegenden Verfahren spielte für den Bundesgerichtshof hingegen die Aufhebung des § 1378 Abs. 4 BGB durch das zum 31. Dezember 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts vom 24.09.20092, da der vorliegende Fall ausschließlich in die Zeit bis 2009 fällt (Art. 229 § 23 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).

Wird – wie hier – eine Stufenklage (§ 254 ZPO) erhoben, bei welcher sich der Kläger die Angabe der Leistungen, die er beansprucht, vorbehält, erfasst die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BGB den geltend gemachten unbezifferten Anspruch auf Leistung in jeder Höhe3. Das gilt auch dann, wenn ein falscher Stichtag für die Auskunftserteilung angegeben wird.

Weiterlesen:
Alte Urlaubansprüche - und der monatliche Neubeginn der Verjährung

In der Rechtsprechung ist streitig, ob die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich durch eine Stufenklage unterbrochen oder gehemmt wird, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag genannt ist. Das Oberlandesgericht Hamm4 hat diese Frage in einem Anwaltsregressprozess verneint, ohne dies allerdings zu begründen. Das Kammergericht5 und das Oberlandesgericht Zweibrücken6 haben sie in Familiensachen bejaht. Diese Gerichte verweisen darauf, dass der Leistungsantrag unabhängig vom falschen Stichtag im Auskunftsantrag wirksam erhoben sei. Der Auskunftsantrag mit dem falschen Stichtag sei lediglich unbegründet; die Berichtigung des Datums führe zu keinem Wechsel des Streitgegenstands des Zahlungsantrags im Sinne einer Klageänderung.

In der Literatur ist die Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm auf keine Zustimmung gestoßen. Selbst die unzulässige Klage unterbreche die Verjährung für den geltend gemachten Anspruch gemäß § 209 BGB aF, wenn die Klageerhebung keine Mängel aufweise, die ihre Wirksamkeit beeinträchtigten. Dann aber werde erst Recht die Verjährung durch eine Klage unterbrochen, mit der ein Anspruch geltend gemacht werde, der nach der für ihn gegebenen Begründung unbegründet sei. Die Angabe des falschen Stichtages mache lediglich den Auskunftsanspruch unbegründet, die Leistungsklage sei weiterhin bestimmt7.

Der Bundesgerichtshof hält diejenige Auffassung für richtig, die zu einer Hemmung der Verjährung trotz Angabe eines unrichtigen Stichtags führt.

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 Fall 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung einer Leistungsklage gehemmt. Dem liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Gläubiger durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass der Schuldner gewarnt wird und sich auf eine Inanspruchnahme auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist einstellen muss8. Eine Klage, welche die Geltendmachung des Anspruchs nur vorbereitet, hemmt hingegen die Verjährung dieses Anspruchs nicht, insbesondere auch nicht eine Klage, deren Ziel sich in der Erteilung der Auskunft und gegebenenfalls Rechnungslegung erschöpft9.

Weiterlesen:
Visum zur Kinderadoption in Deutschland

Nur die wirksam erhobene Leistungsklage ist geeignet, die Verjährung zu hemmen, weil die unwirksame Klage, die insbesondere den Mindestanforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO nicht entspricht, nicht als Klage im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann. Im Gegensatz dazu löst eine wirksame wenn auch mit Fehlern behaftete Klageschrift die Hemmung aus, gleich ob sie unzulässig oder unbegründet ist10. Denn auch eine unzulässige oder unschlüssige Klage macht für den Schuldner den Rechtsverfolgungswillen des Gläubigers deutlich.

Diese Grundsätze gelten auch für die in einer Stufenklage nach § 254 ZPO zusammengefassten Klagen, bei welcher der Kläger vorläufig seiner prozessualen Pflicht enthoben ist, den Leistungsantrag zu beziffern. Werden bei ihr die Ansprüche auf Rechnungslegung, Vorlage eines Vermögensverzeichnisses oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mit dem Anspruch auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet, kann die bestimmte Angabe der geforderten Leistung vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist. Dabei ist die Stufenklage ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung11.

Ihre Besonderheit liegt darin, dass der vorgeschaltete Auskunftsantrag keine selbständige Bedeutung hat, sondern nur ein Hilfsmittel zur Bezifferung des eigentlichen Klageziels, des Zahlungsantrages, ist12. Durch die Zustellung der Stufenklage wird sofort der in dritter Stufe erhobene, noch nicht bezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig13.

Weiterlesen:
Keine Teilanfechtung der Betreuungsanordnung

Eine im Wege der Stufenklage erhobene, zunächst unbezifferte Leistungsklage ist wegen der Angabe eines unrichtigen Stichtags nicht unwirksam und deswegen zur Verjährungshemmung nicht ungeeignet, obwohl die begehrte Auskunft wegen des falschen Stichtags zur Bezifferung der Leistungsklage nicht förderlich ist. Allerdings ist ein Rechtsschutzbegehren als Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO unzulässig, wenn der Kläger mit der in erster Stufe erhobenen Auskunftsklage nicht die Bezifferbarkeit des erhobenen Leistungsanspruchs erreichen will, sondern die Auskunft etwa benötigt, um beurteilen zu können, ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch besteht. In diesem Falle ist dann die unbezifferte Leistungsklage wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitserfordernis unzulässig14.

Vorliegend benötigte die Klägerin jedoch die Auskünfte über das Endvermögen zur Bezifferung der Leistungsklage. Mithin war die ursprünglich in erster Stufe erhobene Auskunftsklage zum falschen Stichtag zwar wirksam, weil bestimmt und zulässig, aber unbegründet, weil der verklagte Ehemann zu dem falschen Stichtag die Auskunft nicht schuldete. Damit war die in dritter Stufe erhobene unbezifferte Leistungsklage nach § 254 ZPO ebenfalls wirksam und zulässig, weil nach der Klage das Auskunftsbegehren dem Ziel dienen sollte, den Leistungsantrag zu beziffern. Dass der Zugewinn der Ehegatten nicht nach dem Stichtag im Mai 1999, sondern im Juli 1994 zu berechnen war, machte die (in dritter Stufe unbezifferte) Leistungsklage in diesem Punkt nur unschlüssig.

Weiterlesen:
Vollstreckung eines türkisches Urteil zum Trennungsunterhalt

Allerdings hemmt die Erhebung der Leistungsklage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch. Hingegen erstreckt sich die Verjährungshemmung nicht auf Ansprüche, die nicht Gegenstand der Klageerhebung waren15. Mit der Klage wird nicht ein bestimmter materiellrechtlicher Anspruch geltend gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinne geht der Klagegrund über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sachverhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat16.

Gemessen hieran hat sich der Streitgegenstand der in dritter Stufe geltend gemachten Leistungsklage nicht dadurch geändert, dass die Klägerin den Stichtag für die Berechnung des Endvermögens nach Eintritt der Rechtshängigkeit ausgetauscht hat. Es gibt nur einen Anspruch auf Zugewinnausgleich nach geschiedener Ehe, sei es dass er allein aufgrund Gesetzes begründet, sei es dass dieser gesetzliche Anspruch durch vertragliche Vereinbarung der Ehegatten wirksam geändert worden ist. Welcher Stichtag maßgeblich ist, der gesetzliche oder ein vertraglich vereinbarter, wirkt sich nur für die Berechnung des Zugewinns aus, lässt den Streitgegenstand der zunächst unbezifferten Leistungsklage jedoch unberührt. Mit dem geänderten Stichtag änderte sich nur der Streitgegenstand der in erster Stufe erhobenen Auskunftsklage. Diese ist jedoch für die Frage der Hemmung bedeutungslos.

Weiterlesen:
Kontrollbetreuung trotz wirksamer Vorsorgevollmacht

Mithin wurde die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch die Zustellung der Stufenklage wirksam gehemmt.

BGH, Urteil vom 24. Mai 2012 – IX ZR 168/11

  1. BGH, Urteil vom 22.04.1998 – XII ZR 281/96, NJW 1998, 2679; vom 09.01.2008 – XII ZR 33/06, FamRZ 2008, 675 Rn. 12[]
  2. BGBl. I 3142 ff[]
  3. zur Unterbrechung der Verjährung nach altem Recht vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1995 – XII ZR 24/94, FamRZ 1995, 797, 798[]
  4. OLG Hamm FamRZ 1996, 864, 865[]
  5. KG FamRZ 2001, 105 f[]
  6. OLG Zweibrücken NJW-RR 2001, 865, 866[]
  7. vgl. MünchKomm-BGB/Koch, 5. Aufl., § 1378 Rn. 29; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB, 3. Aufl., § 1378 Rn. 24; jurisPK-BGB/Lakkis, 5. Aufl., § 204 BGB Rn. 7; Büte, Zugewinnausgleich in der Ehescheidung, 4. Aufl., Rn. 266; Haußleiter/Schulz, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 5. Aufl., Rn. 497; Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 3. Aufl., Rn. 924; Krause, Zugewinnausgleich in der Praxis, Rn. 533, 555; Jaeger, FPR 2007, 185, 189; Ludwig, FamRZ 1997, 421 f[]
  8. BGH, Urteil vom 26.03.1981 – VII ZR 160/80, BGHZ 80, 222, 226; vom 05.05.1988 – VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 273; vom 20.11.1997 – IX ZR 136/97, BGHZ 137, 193, 198[]
  9. MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 11; Erman/SchmidtRäntsch, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 2[]
  10. BGH, Urteile vom 26.03.1981 und vom 05.05.1988, aaO; MünchKomm-BGB/Grothe, 6. Aufl., § 204 Rn. 21 ff, Erman/SchmidtRäntsch, BGB, 13. Aufl., § 204 Rn. 3[]
  11. BGH, Urteil vom 26.05.1994 – IX ZR 39/93, NJW 1994, 3102, 3103, insoweit nicht bei BGHZ 126, 138 abgedruckt; vom 02.03.2000 – III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646[]
  12. BGH, Urteil vom 05.05.1999 – XII ZR 184/97, BGHZ 141, 307, 317; vom 02.03.2000, aaO[]
  13. BGH, Beschluss vom 13.04.1988 – IVb ARZ 13/88, BGHR ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 2 Stufenklage 1; Urteil vom 08.02.1995 – XII ZR 24/94, FamRZ 1995, 797 f[]
  14. vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2000, aaO[]
  15. BGH, Urteil vom 08.05.2007 – XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560 Rn. 15 mwN[]
  16. BGH, aaO Rn. 16 mwN[]
Weiterlesen:
Vaterschaftstest bei Kindern eines Verstorbenen